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- Welche Ziele werden mit dem Verwaltungsverfahren der Planfeststellung verfolgt? Planfeststellungsverfahren haben zum Ziel, den Bau von raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben sowie Großprojekten zu genehmigen.
Verkehrswege verbinden, sie schaffen Kommunikation und dienen der wirtschaftlichen Entwicklung unserer Räume.
Raumbedeutsame Vorhaben wie z. B. der Bau eines neuen Bundesautobahnabschnittes, einer Eisenbahn- bzw. Straßenbahntrasse oder der Ausbau einer Bundesfernstraße stellen aber häufig wegen ihrer räumlichen Dimensionen und tatsächlichen Auswirkungen, u. a. auf die Umwelt, einen erheblichen Eingriff in die vorhandenen räumlichen Strukturen und Gegebenheiten (z. B. Eigentum) dar.
Aus diesem Grund erfolgt die Planung und Genehmigung zum Aus- und Neubau der Straßen- und Schieneninfrastruktur in sehr aufwändigen Verfahren, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und zur umfassenden Problembewältigung unter Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange.
Es gibt verschiedene Verwaltungsverfahren, die für eine Verkehrswegeplanung in Betracht kommen, je nachdem, ob es sich um Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen oder einen Schienenweg handelt bzw. wie umfangreich die Eingriffe bzw. Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens sind.
Der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung stehen jedoch erst am Ende einer Kette von Planungsverfahren für die jeweiligen Verkehrswege. Vorgelagert sind weitere Planungen in einem abgestuften Verfahren. Insbesondere Straßenbauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung sowie maßgeblichen Eingriffen in Rechte Dritter und mit Auswirkungen auf die Umwelt müssen durch diese vorgelagerten Verfahren in großräumigen Zusammenhängen betrachtet werden. Dies erfolgt häufig durch Raumordnungsverfahren und die Linienbestimmung. In diesen Verfahrensabschnitten werden auch die umweltrelevanten Aspekte, wie die Bewertung der Schutzgüter, und die Varianteneingrenzung festgelegt.
Bei Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen erfolgt eine gesetzlich festgelegte Bedarfsplanung (z. B. Fernstraßenausbaugesetz, Landesstraßenbedarfsplangesetz), die grundsätzlich weder der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unterliegt, noch einer Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen werden kann. Unabhängig davon bestehen insbesondere im Rahmen des Raumordnungsverfahrens Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, auf die hier mangels Zuständigkeit nicht weiter eingegangen werden soll.
- Wie werden die Beteiligungsrechte gewahrt? Das Planfeststellungsverfahren ist hinsichtlich der Mitwirkungsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger auf eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung ausgerichtet.
Im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch das so genannte Anhörungsverfahren verankert.
Die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch die im Anhörungsverfahren enthaltenen Verfahrensschritte erbracht.
Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, mit Einwendungen oder Hinweisen an der jeweiligen Planung eines Straßen- oder Schienenbauvorhabens mitzuwirken, unabhängig davon, ob sie (z. B. durch Grundstücksbeanspruchung oder Lärmimmissionen) betroffen werden.
- Was sind die gesetzlichen Grundlagen eines Anhörungsverfahrens? Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für Anhörungsverfahren sind:
- § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. §§ 73, 67 und 68 VwVfG
und die jeweiligen Fachgesetze
- § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für Autobahnen und Bundesstraßen
- § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für Landes- und kommunale Straßen
- § 18a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für bundeseigene und nichtbundeseigene Eisenbahnen
sowie
- § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für Straßenbahnen.
Ferner sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden.
- Wie erfolgt die Auslegung von Planunterlagen? Die Auslegung eines Planes erfolgt in den Gemeinden, Ämtern und Städten (Kommunen), die von der Planung betroffen sind. Sie wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht (z. B. in den Amtsblättern oder Aushängen der Bekanntmachungskästen). Die ortsübliche Bekanntmachung enthält u. a. Angaben, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausliegt, welche Fristen für Einwendungen eingehalten werden müssen und wo und wie die Einwendungen vorzubringen sind.
Mittlerweile werden fast alle Pläne auch im Internet veröffentlicht. Darüber wird ebenfalls in der ortsüblichen Bekanntmachung informiert.
- In welcher Form ist eine Einwendung zu erheben? Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes Gegenvorbringen.
Die Einwendung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder der auslegenden Kommune eingereicht werden (in Papierform per Post, Fax oder Niederschrift).
Die Schriftform kann gegenüber der Anhörungsbehörde auch durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen (siehe Homepage des LBV) zu beachten.
Das Einreichen der Einwendung ausschließlich per E-Mail ohne Signatur ist aufgrund des rechtlich gebotenen Schriftformerfordernisses nicht ausreichend.
Die Einwendung soll eine leserliche Adresse beinhalten. Der oder die Namen der Einwender sind ebenfalls leserlich zu vermerken.
Die befürchtete Beeinträchtigung und die betroffenen Rechtsgüter sollen beschrieben sein. Die Einwendung soll das Rechtsgut benennen und die befürchtete Beeinträchtigung eigener Belange darlegen.
Alle Einwender sollen die Einwendung unterschreiben.
- Gibt es eine Frist für die Abgabe einer Einwendung? Welche rechtliche Wirkung entfaltet sie? Die Einwendungsfrist beinhaltet die Dauer der Auslegung und mindestens zwei Wochen danach. Das genaue Datum wird in der Bekanntmachung genannt.
Alle danach bei der Anhörungsbehörde oder den auslegenden Kommunen eingehenden Einwendungen sind für das Verwaltungsverfahren verfristet.
- Gibt es Eingangsbestätigungen für Einwendungen? Für eingehende Einwendungen werden grundsätzlich keine Eingangsbestätigungen durch die Anhörungsbehörde verschickt.
Dies sieht der Gesetzgeber - im Gegensatz zu anderen Verwaltungsverfahren - für das Planfeststellungsverfahren nicht vor. Es wäre auch in Verfahren mit vielen Einwendungen ein zu großer bürokratischer Aufwand, der auf Kosten der eigentlichen fachlichen und sachlichen Auseinandersetzung mit den Bürgerbedenken ginge.
- Was geschieht mit den Einwendungen im weiteren Verfahren? Die Einwendungen (und Stellungnahmen der beteiligten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange) werden dem Träger des jeweiligen Vorhabens mit der Bitte um fachliche Beantwortung zugeleitet.
Die Antworten des Vorhabenträgers (Erwiderungen) werden den Einwendern in der Regel zusammen mit der Einladung zu einem Erörterungstermin zugeschickt.
Bei großen Verfahren ist dies oft erst mehrere Monate nach Ablauf der Einwendefrist der Fall.
- Was passiert, wenn der Plan im laufenden Verfahren geändert wird? Bei einer Planänderung werden alle neu oder anders Betroffenen von der Anhörungsbehörde direkt angeschrieben. Umfangreiche Planänderungen werden nach dem oben beschriebenen Procedere erneut ausgelegt.
Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb einer mitgeteilten Frist erneut Einwendungen gegenüber der Anhörungsbehörde schriftlich einzureichen.
- Wofür gibt es einen Erörterungstermin? Auf einem Erörterungstermin werden alle bereits vorgetragenen Bedenken zwischen den Einwendern und dem Vorhabenträger erörtert. Die Einwender erhalten damit die Gelegenheit gegenüber dem Vorhabenträger, ihre Rechtsbetroffenheit persönlich darzulegen. Ziel ist ein Interessensausgleich.
Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Einwender erhalten in der Regel zusammen mit der Erwiderung auf ihre Einwendung eine persönliche Einladung.
Sind mehr als 50 Zustellungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung (einschließlich Tageszeitung und Amtsblatt des Landes Brandenburg) ersetzt werden.
Sofern die Einwender im Erörterungstermin explizit erklären, dass dieser erfolgreich war und ihre Einwendungen oder Hinweise gänzlich oder in einzelnen Punkten ausreichend berücksichtigt wurden, gilt dieser Teil der Einwendung als „ausgeräumt".
Alle „nicht ausgeräumten" Einwendungen bleiben weiterhin bestehen und werden durch die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt.
- Was passiert nach Abschluss eines Anhörungsverfahrens? Die ausgelegten Planunterlagen, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die Einwendungen der Bürger, die Niederschrift über den Erörterungstermin und die Stellungnahme der Anhörungsbehörde über den Verlauf des Anhörungsverfahrens werden an die Planfeststellungsbehörde übergeben.
Die Planfeststellungsbehörde erlässt daraufhin den Planfeststellungsbeschluss. Als wesentlicher Entscheidungsteil werden alle vorgetragenen Belange und nicht ausgeräumten Bedenken gegenseitig abgewogen. Es werden Auflagen gegenüber dem Vorhabenträger erteilt, um gegebenfalls nachteilige Wirkungen auf die Rechte anderer zu reduzieren oder zu vermeiden.
- Wie erfolgt die Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses? Die Planfeststellungsbehörde entscheidet insbesondere im Rahmen ihrer Abwägung über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG).
Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie dem Träger des Vorhabens mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Brandenburg und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Straßen- oder Schienenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Soweit nicht direkt zuzustellen ist, gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Einwendern und Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG).
- Welche Rechtswirkungen entfaltet die Planfeststellung? Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens im Bereich Straßen- oder Schieneninfrastruktur einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange festgestellt.
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich (Konzentrationswirkung). Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden (nach Ablauf der Klagefrist), so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG).
Die Planfeststellung regelt nur dem Grunde nach die mit dem genehmigten Vorhaben in Verbindung stehenden Entschädigungsfragen. Wenn über Entschädigungsdetails wie die Höhe der Entschädigung von individuellen Betroffenheiten keine Einigung erzielt wird, kann in einem besonderen Entschädigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde (www.enteignung.brandenburg.de) darüber entschieden werden.
- In welchen Fällen können Plangenehmigungsverfahren bei Verkehrswegeplanungen zur Anwendung kommen? An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann die Plangenehmigung zur Anwendung kommen, wenn
- die Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist sowie
- nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechen muss.
Hier handelt es sich häufig um kleine, räumlich sehr begrenzte und straßenbautechnisch überschaubare Vorhaben, sowie um Planungen von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch (BauGB)). Aus diesem Grund ergeht die Plangenehmigung im Unterschied zur Planfeststellung in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. In den vorstehenden Fällen soll die Verfahrensdauer verkürzt werden. Die Plangenehmigung muss danach auch nur individuell den Betroffenen bekannt gegeben werden (§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Welche Aspekte des Umweltrechts sind zu beachten? Straßen- und Eisenbahnbauvorhaben, die mit einer Planfeststellung rechtlich gesichert werden, müssen vorab in den meisten Fällen einer formalen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (vgl. hierzu Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 38 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) i. V. m. Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)).
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens.
In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet. Das Ergebnis dient schließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Zur Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter (u. a. Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen, Mensch und deren Wechselwirkungen) sind vom Träger des Vorhabens entsprechende Fachgutachten und Fachbeiträge zu erarbeiten. Dazu gehören u. a.
- die landschaftspflegerische Begleitplanung,
- der artenschutzrechtliche Fachbeitrag,
- das Schallschutzgutachten,
- luftschadstofftechnische Untersuchungen
sowie
- der wasserrechtliche Fachbeitrag.
In der landschaftspflegerischen Begleitplanung beispielsweise werden die durch das geplante Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt, beschrieben und bewertet sowie Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen festgelegt (§§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Die festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vorhabens. So erfolgt die Umsetzung des Verursacher- und Vorsorgeprinzips. Die Leitungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds bleiben erhalten.
Bestimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten sind europarechtlich besonders geschützt (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Aufschluss darüber gibt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, in dem geprüft wird, ob das geplante Bauvorhaben gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstößt. Von den Verboten kann im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.
Sind Natura 2000-Gebiete (z. B. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete) direkt vom Vorhaben betroffen, ist gemäß § 34 und § 35 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn durch das geplante Vorhaben die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets erheblich beeinträchtigt werden können. Vorhaben, die nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets führen können, sind unzulässig. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses möglich, sofern keine zumutbaren Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen vorhanden sind.