Drohnen und Flugmodelle

Was ist beim Betrieb von Flugmodellen und Drohnen bzw. unbemannten Luftfahrtgeräten zu beachten?
Allgemeines
Mit der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017“ (Drohnen-Verordnung genannt) wurde der Betrieb von Flugmodellen und Drohnen in Deutschland umfassend neu geregelt.
Den Verordnungstext finden Sie hier. Weiteren Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) als Verordnungsentwickler zum Thema Drohnen, Modellflug und unbemannte Fluggeräte finden Sie in der rechten Spalte (Externe Links).
Betrieb mit Drohnen und Flugmodellen
Was ist der Unterschied zwischen einer Drohne und einem Flugmodell?
Drohnen sind Luftfahrzeuge und werden im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ bezeichnet. Ein Flugmodell ist ebenfalls ein Luftfahrzeug, welches aber nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird.
Der Zweck des Betriebs bildet daher bei beiden unbemannten Luftfahrzeugen den rechtlichen Unterschied.
Insgesamt werden sie alle als unbemannte Fluggeräte bezeichnet.
Benötige ich beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts eine Erlaubnis?
Sie benötigen keine Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB), wenn ihr Fluggerät:
- bis fünf Kilogramm Gesamtmasse hat,
- nur über Elektroantrieb (die Anzahl der Antriebe spielt dabei keine Rolle) verfügt,
- nur am Tag und in Sichtweite betrieben wird,
- in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern zu der Begrenzung von Flugplätzen (d.h.: Flughäfen, Hubschraubersonderlandeplätzen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) betrieben wird,
- den kontrollierten Luftraum nur bis 50 Meter über Grund nutzt (z. B. Kontrollzonen),
- nicht höher als 100 Meter über Grund außerhalb des kontrollierten Luftfraumes fliegt (ausgenommen davon ist der Betrieb auf zugelassenen Modellfluggeländen oder der Steuerer beim Betrieb von Flugmodellen hat eine entsprechender Bescheinigung oder gültige Fluglizenz)
- und Sie den Absatz zu Flugbeschränkungsgebieten
- und Absatz „Was ist generell verboten?“ beachten.
Was ist generell verboten?
Der Betrieb des unbemannten Fluggeräts ist verboten (§ 21b Abs. 1 Luftverkehrsordnung - LuftVO):
- außerhalb der Sichtweite des Steuerers (siehe untenstehende Erläuterungen), sofern die Startmasse des Geräts fünf Kilogramm und weniger beträgt,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
- über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem zugelassenen Modellfluggelände statt oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung (§ 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 LuftVO),
- unbeschadet des § 21 LuftVO in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
- zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
Weitere Informationen für das Bundesland Berlin und Brandenburg finden Sie weiter unten.
Wenn Sie eine Zustimmung einer „zuständigen Stelle“ erhalten haben, benötigen Sie keine weitere Erlaubnis durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, wenn Sie die
- anderen Tatbestände nach §§ 21 a und b LuftVO,
- die Vorgaben der Deutschen Flugsicherung und
- entsprechend das Verbot des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) einhalten.
Wann muss ich die Freigabe vom Tower eines Flughafens einholen?
Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten im Land Berlin und Teilen des umliegenden Landes Brandenburg ist unbedingt zu beachten, dass fast das komplette Stadtgebiet Berlin zur Abwicklung des Flugbetriebs der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld von kontrolliertem Luftraum (Kontrollzone, Luftraumklasse D) bedeckt ist. Die Kontrollzone reicht an allen Stellen bis zum Boden.
Das bedeutet nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), dass normalerweise vor jedem geplanten Aufstieg eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen wäre.
Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ist die Deutsche Flugsicherung (DFS).
Informationen zur Flugverkehrskontrollfreigabe finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Flugsicherung (DFS).
Flugbeschränkungsgebiete in Berlin und Brandenburg
In Berlin bzw. Brandenburg gibt es zwei Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – dazu zählen auch unbemannte Fluggeräte – untersagt ist.
- ED-R 4 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 2 NM (3,7 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialien und Energie (HZB)
- ED-R 146 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 NM (5,556 km) um den Bundestag (Reichstaggebäude); - Kreisförmig um den Bundestag, Ansatz Ecke Tempelhofer Damm/ Kreuzung Ringbahnstraße
Ausnahmen vom Verbot im ED-R 4 und ED-R 146 können nur durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zugelassen werden.
Am 28.01.2016 wurde durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen zur Durchführung von Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 (Berlin) bekannt gegeben (NfL I-657-16). Danach gilt die Genehmigung zum Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 mit unbemannten Luftfahrtgeräten bei Einhaltung bestimmter Bedingungen als erteilt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link: http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen_BAF/NfL_1_657-16_EDRBerlin.html?nn=67088
Bei Vorhaben in diesen Flugbeschränkungsgebieten ist daher gegebenenfalls zuerst eine Erlaubnis des BAF einzuholen.
Weitere Informationen und das Antragsverfahren finden Sie auf Internetseite des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
Unbemannte Fluggeräte mit Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg betreiben
Die Verordnung unterscheidet zwischen erlaubnisbedürftigem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (§ 21a LuftVO) und verbotenem Betrieb solcher Fluggeräte (§ 21b LuftVO).
Während für den erlaubnisbedürftigen Betrieb regelmäßig unter Auflagen eine Gestattung erteilt wird, wenn die Voraussetzungen des § 21a Abs. 3 LuftVO vorliegen, ist eine Befreiung von den Verboten als Ausnahme nur in begründeten Einzelfällen möglich. Insbesondere in den Fällen, in denen die Verbotswirkung von der Zustimmung der jeweils genannten Stellen abhängig ist (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5, 7 LuftVO) kann eine Ausnahme derzeit nur in besonders gelagerten Fällen durch die Luftfahrtbehörde zugelassen werden. Der Regelfall ist hier die Einholung der Zustimmung der jeweils betroffenen Stelle bzw. Person durch den Luftraumnutzer.
Einzelheiten zum Vollzug der neuen Regelungen zum Betrieb der unbemannten Fluggeräte werden derzeit in den bestehenden Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder erarbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir vor Vorliegen der Ergebnisse keine abschließende generelle Aussage zur künftigen Behandlung von Anliegen von Betreibern unbemannter Fluggeräte zu den Verbotsausnahmen treffen können.
Wichtig:
Das Antragsformular finden Sie auf der rechten Seite, bitte vollständig ausfüllen und Blatt 2 ankreuzen. Dann per Post oder Fax mit allen dort geforderten Anlagen an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg senden.
Nur die Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen garantiert eine rasche Bearbeitung! Unvollständige Anträge führen zu Nachforderungen und Verzögerungen im Ablauf.
Wir bitten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ausschließlich vollständige Antragsunterlagen schriftlich oder per Fax, mindestens 10 Werktage vor dem Aufstiegstermin, einzureichen.
Im Falle der Beantragung einer Allgemeinerlaubnis ist von einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Wochen auszugehen.
Kosten:
Gemäß §§ 1 ff. der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV ist eine Rahmengebühr von 30 € bis 7000 € vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von:
allg. Erlaubnis | ca. 200,00 € (Ersterteilung) / ca. 100,00 € (Verlängerung) |
Anerkennung | ca. 100,00 € |
Einzelerlaubnis | ca. 80,00 € bis 200,00 € je nach Aufwand |
In den Fällen 10 und 11 des § 21b LuftVO ist zur Zeit keine Betriebserlaubnis durch den Gesetzgeber vorgesehen worden.
Einzelinformationen Land Brandenburg
Einzelinformationen Land Berlin
Land Brandenburg
Allgemeine Betriebserlaubnis
Hinweis:
Zur Zeit werden keine Allgemeinen Betriebserlaubnisse ausgestellt, da die entsprechenden Vorschriften noch vom Gesetzgeber überarbeitet werden.
Für ein Fluggerät ohne Verbrennungsmotor, dessen maximales Abfluggewicht 10 Kilogramm nicht überschreitet, das immer in Sichtweite des Steuerers betrieben und dabei die maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht übersteigen wird, kann nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder eine Allgemeinerlaubnis für das Bundesland Brandenburg erteilt werden.
Die Allgemeinerlaubnis wird für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren befristet erteilt.
Die Allgemeinerlaubnis ist formlos zu beantragen (ein Antragsformular steht nicht zur Verfügung). Aus rechtlichen Gründen ist die Vorlage des persönlich unterschriebenen Antrages erforderlich. Somit ist es zweckmäßig, den Antrag mit den erforderlichen Antragsunterlagen auf dem Postweg zu versenden.
Der Antrag auf Erteilung der Allgemeinerlaubnis muss folgende Angaben/Unterlagen enthalten:
- bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort und Anschrift des Antragstellers (Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung), Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit
- bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmensitz sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort des gesetzlichen Vertreters und aller von ihm bevollmächtigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Steuerer von der Erlaubnis Gebrauch machen sollen. Zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ist ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
- Zweck des Betriebs des unbemannten Luftfahrtsystems
- Angaben zum unbemannten Luftfahrtsystem (technisches Datenblatt bzw. Art des Luftfahrtgerätes, Abmessungen, Art des Antriebs, Gesamtmasse, Nutzlast, Art der Steuerung und Beschreibung der Sicherheitseinrichtung für den Fall des Versagens von Systemkomponenten)
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach §§ 37 Absatz 1a, 43 LuftVG i. V. m. § 101 ff LuftVZO
- Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen bzw. ggf. Schulungsnachweis des Steuerers
- Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes
Anerkennung allgemeiner Aufstiegserlaubnisse aus anderen Bundesländern
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erkennt nach Prüfung die nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder erteilten allgemeinen Aufstiegserlaubnisse anderer Bundesländer an. Die Beantragung erfolgt auf dem Postweg unter Vorlage der nachfolgend benannten Antragsunterlagen:
- Formloser Antrag
- Kopie der Allgemeinerlaubnis, deren Anerkennung beantragt wird
- Versicherungsnachweis
Land Berlin
Vorhaben im Land Berlin sind wegen der besonderen Luftraumstruktur (Kontrollzonen, Flugbeschränkungsgebiete) immer im Einzelfall zu prüfen.
Je Örtlichkeit ist ein Antrag einzureichen.
Der Antrag auf Erteilung einer Einzel-Betriebserlaubnis besteht aus folgenden Unterlagen:
- Unterschriebenes Antragsformular (schriftlich oder per Fax einreichen) – Antrag siehe rechts mit Blatt 2 und 3.
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach §§ 37 Absatz 1a, 43 LuftVG i. V. m. § 101 ff LuftVZO
- Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort und Anschrift des Antragstellers (Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung), Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit
- bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmensitz sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort des gesetzlichen Vertreters und aller von ihm bevollmächtigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Steuerer von der Erlaubnis Gebrauch machen sollen. Zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ist ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
- Karten oder Luftbilder, in welche der geplante Flugsektor und das Start- und Landegelände eingezeichnet sind inkl. WGS 84 Daten
- schriftliche Zustimmung des Geländeeigentümers bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, bei Nutzung öffentlicher Grundstücke bzw. Straßenlandes - schriftliche Zustimmung des zuständigen Ordnungsamtes, Grünflächenamtes bzw. der Verkehrslenkung Berlin bzw. Zustimmung Verfügungsberechtigter gem. § 21b Abs. 1 LuftVO
- Zweck des Betriebs des unbemannten Luftfahrtsystems
- Angaben über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen
- Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers an einer Einweisung/ Ausbildung in das Betriebssystem durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen/ Modellhubschraubern
- Angaben zum unbemannten Luftfahrtsystem (technisches Datenblatt bzw. Art des Luftfahrtgerätes, Abmessungen, Art des Antriebs, Gesamtmasse, Nutzlast, Art der Steuerung und Beschreibung der Sicherheitseinrichtung für den Fall des Versagens von Systemkomponenten)
- Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes
- Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Aufstiegen in den Flugbeschränkungsgebieten ED-R 4 und ED-R 146 gemäß der NfL 1-657-16
Allgemeine Betriebserlaubnisse werden in Berlin nicht erteilt.
Weitere Informationen zu Berlin
Dreharbeiten
Zusätzlich zur Aufstiegserlaubnis UAS muss für Dreharbeiten auf öffentlichen Straßen oder in Parks in Berlin eine Allgemeine Dreherlaubnis eingeholt werden, wenn bei den Aufnahmen mehrere Darsteller mitwirken, wenn Gegenstände auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden bzw. Verkehrszeichen oder -einrichtungen erforderlich werden bzw. eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Berlin Brandenburg Film Kommission - hier Drehgenehmigungen
Flugbeschränkungsgebiete in Berlin
In Berlin gibt es zwei Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – dazu zählen auch unbemannte Fluggeräte – untersagt ist.
- ED-R 4 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 2 NM (3,7 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialien und Energie (HZB)
- ED-R 146 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 NM (5,556 km) um den Berliner Reichstag; Kreisförmig um den Reichstag, Ansatz Ecke Tempelhofer Damm/ Kreuzung Ringbahnstraße
Ausnahmen vom Verbot im ED-R 4 und ED-R 146 können nur durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zugelassen werden.
Am 28.01.2016 wurde durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen zur Durchführung von Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 (Berlin) bekannt gegeben (NfL I-657-16). Danach gilt die Genehmigung zum Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 mit unbemannten Luftfahrtgeräten bei Einhaltung bestimmter Bedingungen als erteilt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link: http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen_BAF/NfL_1_657-16_EDRBerlin.html?nn=67088
Bei Vorhaben in diesen Flugbeschränkungsgebieten ist daher gegebenenfalls neben einer Aufstiegserlaubnis der LuBB auch und zuerst eine Erlaubnis des BAF einzuholen.
Weitere Informationen und das Antragsverfahren finden Sie auf Internetseite des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
Was muss ich noch beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts beachten?
Dem bemannten Flugverkehr ist stets auszuweichen.
Flugvorbereitung
Der Steuerer ist verpflichtet, eine angemessene Flugvorbereitung vor dem Betrieb seines Fluggeräts durchzuführen.
Versicherung
Sie müssen als Steuerer zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb ihres Fluggeräts besitzen (§ 37 Nr. 1a und § 43 LuftVG). Fragen Sie deshalb bei Ihrer Versicherung nach, ob die Privathaftpflichtversicherung den Einsatz ihres Fluggerätes mit abdeckt oder ob dieser zusätzlich versichert werden muss.
Beschriftung
Flugmodelle und Drohnen mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen an sichtbarer Stelle ab 01.10.2017 den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
Datenschutz und Bildverarbeitung
Beim Betrieb ihres Fluggeräts dürfen die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden, Es darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
Naturschutz
Die Vorschriften zum Naturschutz müssen eingehalten werden.
Fluglärmschutz
Sie sind verpflichtet beim Betrieb in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu unterlassen und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
Flugbeschränkungsgebiete (ED-R)
Meist ist die Nutzung von unbemannten Fluggeräten in ED-R’s nicht zulässig, Sie sind also grundsätzlich zu meiden. Der Einflug in ein ED-R ohne Einflugserlaubnis stellt einen Straftatbestand dar.
Für Berlin siehe oben.
Sonstige Fragen
Sichtweite
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und weiterhin die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
Multicopter
Ein Multicopter ist ein unbemanntes Luftfahrzeug, das mehr als zwei nahezu in einer Ebene angeordnete, überwiegend senkrecht nach unten wirkende Rotoren oder Propeller benutzt, um Auftrieb und durch Neigung der Rotorebene auch Vortrieb zu erzeugen.
Behörden und BOS
Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, benötigen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, beim Betrieb ihres unbemannten Fluggeräts unter Beachtung der DFS-Freigabe generell keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde (§ 21a Abs. 2 LuftVO). Gleiches gilt für einen Betrieb unter Aufsicht dieser Stellen.
Schulungsnachweis (Lizenz)
Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Sie als Steuerer des unbemannten Fluggeräts von mehr als zwei Kilogramm Gesamtmasse einen Kenntnisnachweis (Bescheinigung) besitzen. Ausgenommen davon sind Piloten mit gültiger Lizenz.
Zuständig für die Anerkennung der Stellen für die Erteilung der Bescheinigung ist das Luftfahrtbundesamt (LBA), welches auf seiner Internetseite weitere Information erteilt.
RMZ (Radio Mandatory Zone)
Der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme innerhalb der Zone mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone – RMZ) Cottbus-Drewitz bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung. Folgende Angaben sind mindestens zu machen:
- Name, Vorname
- Aufstiegsort
- Aufstiegshöhe
- Dauer des Aufstiegs
- telefonische Erreichbarkeit.
Geschlossene Räume
Erlaubnispflichtig sind Aufstiege unter freiem Himmel. Für den Betrieb in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen brauchen Sie keine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis.
Drohne am Seil
Eine Drohne an einer Schnur oder Seil ist ein unbemanntes Luftfahrtgerät.