Kitesurfen

Abbildung: Schifffahrtszeichen E 24 nach Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchSrtO)
Grundsätzlich regelt die Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) in § 69 (1) die
“Benutzung von sonstigen Sportgeräten“ u.a. Folgendes: „Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.“
Kitesurfen ist in genehmigten und speziell gekennzeichneten Bereichen zulässig. So erlaubt die Allgemeinverfügung des LBV vom 05. März 2021 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 31. März 2021) das Kitesurfen auf Bereichen des Großen Schwielochsees.
Der Bereich des Großen Schwielochsees, in dem Kitesurfen möglich ist, ist mit dem Schifffahrtszeichen E 24 gekennzeichnet. Konkret ist das der folgende Bereich:
- Hals westliche Durchfahrt zwischen Kleinem und Großem Schwielochsee
- Enge zwischen Niewisch und Sarkow auf beiden Uferseiten
- nördlicher Auslauf Großer Schwielochsee (Birkenwäldchen)
(Beachten Sie bitte die Karte dazu in der rechten Spalte.)
Das Kitesurfen darf nur bei Tageslicht und nur bei Sichtverhältnissen größer 100 Meter erfolgen.