Verfahren zum ÖPNV-Rettungsschirm 2020
Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen, die im Jahr 2020 pandemiebedingte Billigkeitsleistungen erhalten haben, sind gem. 6.3 der Richtlinien Corona Billigkeitsleistungen ÖPNV 2020 verpflichtet, die für die vorzunehmende Überkompensationskontrolle (sog. Spitzabrechnung) benötigten Unterlagen zusammen mit der ausgefüllten Nachweisunterlage zur Überkompensationskontrolle bis zum 30.09.2021 beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen.Es wird darauf hingewiesen, dass der tatsächlich entstandene Schaden auf der Grundlage der in Nummer 5.4. der Richtlinien Corona Billigkeitsleistungen ÖPNV 2020 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt (letztjährige Antragstellung durch Aufgabenträger) zu bescheinigen ist. Dies schließt auch eine Mitteilung über die regulär über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften erhaltene Ausgleichszahlungen mit ein.
Dem Nachweis sind Bestätigungen der Verbundorganisation (Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB)) über die Einnahmeaufteilungen der Monate März bis Dezember der Jahre 2019 und 2020 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Monate März bis Dezember der Jahre 2019 und 2020 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Für Schäden gemäß Nummer 5.4.2.1 der Richtlinien Corona Billigkeitsleistungen ÖPNV 2020 sind Bestätigungen der betreffenden Aufgabenträger über die Höhe des Schadens einzureichen. Hinweise zur Erstellung der Nachweise können den Leitlinien zur endgültigen Abrechnung des ÖPNV Rettungsschirms für die Jahre 2020 und 2021 entnommen werden.
Folgende Unterlagen sind bis spätestens 30.09.2021 zur Vornahme der Überkompensationskontrolle einzureichen:
- Nachweisunterlage zur Überkompensationskontrolle für im Jahr 2020 erhaltene Billigkeitsleistungen
- Berechnungsnachweis zu Antrag Nr. 1 zur Überkompensationskontrolle für im Jahr 2020 erhaltene Billigkeitsleistungen
- Berechnungsnachweis zu Antrag Nr. 2 zur Überkompensationskontrolle für im Jahr 2020 erhaltene Billigkeitsleistungen
- Berechnungsnachweis zu Antrag Nr. 3 zur Überkompensationskontrolle für im Jahr 2020 erhaltene Billigkeitsleistungen
- Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder eines Rechnungsprüfungsamtes (letztjährige Antragstellung durch Aufgabenträger) gemäß den Leitlinien zur endgültigen Abrechnung des ÖPNV Rettungsschirms für die Jahre 2020 und 2021
Bei einer Vorab-Einreichung der Unterlagen per E-Mail, ist in der Betreffzeile zwingend das Geschäftszeichen des Landesamtes für Bauen und Verkehr (zu finden auf dem Bescheid aus dem Jahr 2020) anzugeben.