Im gleichnamigen Sachgebiet wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) entsprechend dem Luftsicherheitsgesetz durchgeführt. Konkret prüft die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg nach § 7
für die Länder Berlin und Brandenburg die Zuverlässigkeit folgender Personen:
Der Bereich Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Zeit von
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie von
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr telefonisch zu erreichen. Besuche in der Dienststelle sind aufgrund der aktuellen Situation durch das Corona-Virus nur
ausnahmsweise nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung der
Hygienehinweise möglich. Die Abgabe von Unterlagen (Anträge, Nachweise etc.) kann auch durch Einwurf in den
Briefkasten neben dem Hauseingang erfolgen.
Zuverlässigkeitsüberprüfung – Festsetzung neuer Gebühren, Anpassung der Antragsformulare
Bitte beachten Sie, unsere aktuellen Antragsformulare ab 01.01.2021!
Bitte beachten Sie auch unserer Informationsschreiben an die Arbeitgeber im Hinblick auf die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten!
Durch die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) im Jahr 2017 und des damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwandes ist die Verwaltungsgebühr nach nunmehr 10 Jahren an den gesteigerten Arbeitsaufwand anzupassen.
Seit 2008 gibt es wesentliche Änderungen, die eine Gebührenerhöhung nunmehr zwingend erforderlich machen. Insbesondere der neu eingefügte § 7 Abs. 1a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), die Verschärfung der Überprüfungstiefe durch die Berücksichtigung von „sonstigen Erkenntnissen“ gem. § 7 Abs. 1a S. 4 LuftSiG und der signifikante Anstieg von Nachberichten führen zu einem erheblichen Mehraufwand bei unseren Entscheidungen.
Zur angemessenen Verteilung des Arbeitsaufwands werden die durchschnittlichen Kosten der Luftsicherheitsbehörde zukünftig nach positiver und negativer Entscheidung unterschiedlich angesetzt.
Die neu festgesetzten Gebühren entnehmen Sie nachfolgender Übersicht: neue ZÜP-Gebühren
Wichtiger Hinweis!
Jede Person mit einer gültigen Bescheinigung über die festgestellte Zuverlässigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ist dazu verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Änderung des Namens, des Wohnsitzes, des Arbeitgebers sowie der Art der Tätigkeit mitzuteilen (vgl. § 7 Abs. 9a LuftSiG).
Der Arbeitgeber hat ebenfalls jegliche Tätigkeitsänderungen der vorgenannten Personen, insbesondere die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und den Wechsel zu einer nicht ZÜP-pflichtigen Tätigkeit, zu melden (vgl. § 7 Abs. 9b LuftSiG).
Bitte benutzen Sie für die Änderungsmitteilung folgendes Formular:
Häufig gestellte Fragen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung
Wenn Sie auf das Symbol am Ende der Frage klicken, öffnet sich das Fenster mit der Antwort auf die Frage.
- Wer kann einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen?

Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz werden folgende Personen überprüft:
- Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,
- Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat,
- Personen, die als Beliehene eingesetzt werden,
- Luftfahrer und Flugschüler,
- Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten.
Eine Überprüfung ist erst nach Einstellung durch die im Sicherheitsbereich tätige Firma möglich. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist derzeit nicht möglich, da der Gesetzgeber den Personenkreis abschließend definiert hat.
- Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Für Inhaber von Flughafenausweisen, Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen und sonstiger Unternehmen und Luftfahrer gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen. Details finden Sie hier:
Der durch eine Unterschrift bestätigte Antrag muss im Original vorliegen, Fax- und E-Mailanträge können nicht berücksichtigt werden.
- Wann sollte ich einen Antrag auf Wiederholungsprüfung stellen?

Für bereits überprüfte Personen soll der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Dann gelten Sie bis zum Abschluss der Überprüfung weiterhin als zuverlässig. Die Luftsicherheitsbehörde hat dann bei Verzögerungen bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Möglichkeit, den Flughafenausweis verlängern zu lassen oder eine Bescheinigung über die weitere Gültigkeit auszustellen.
- Welche Unterlagen sind meinem Antrag beizufügen?

Dem Antrag ist eine Kopie des Personalausweises (beidseitig) beizufügen. Ist dieser nicht vorhanden, ist eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) mit einer Kopie des Reisepasses vorzulegen.
- Wo finde ich die Adresse der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg?

Die Adresse der Luftsicherheitsbehörde lautet:
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LUBB)
Mittelstraße 5/5a, 12529 Schönefeld
Tel.: 03342 4266-4001
Fax: 03342 4266-7612
E-Mail:
PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de
Sie ist ferner auf den Rückseiten der Antragsformulare für Luftfahrer und Luftfahrtunternehmen abgedruckt.
- Wer zahlt wie die Gebühren?

Wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber Gebührenschuldner. Eine Ausnahme bilden Luftfahrer, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese erhalten mit dem Prüfungsergebnis einen Gebührenbescheid. Die Gebühren für Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen von Zugangsberechtigten werden über die Ausweisstellen der Flughäfen eingezogen. Dazu werden von den Ausweisstellen im Namen der Luftsicherheitsbehörde Gebührenbescheide an die Unternehmen versendet. Falls Sie Fragen zu diesen Bescheiden haben, wenden Sie sich daher bitte zuerst an die Mitarbeiter der Ausweisstellen der Flughäfen. Der Gebühreneinzug für Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Beschäftigten von Luftfahrt- und sonstigen Unternehmen werden in der Regel durch die Luftsicherheitsbehörde direkt erhoben. Weitere Details werden ggf. mit den Verantwortlichen des Unternehmens abgestimmt.
- Wie viel Zeit nimmt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in Anspruch?

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist bemüht, die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb eines Monats abzuschließen. Leider kommt es trotz ständiger Verbesserung der Abläufe in Einzelfällen zu Verzögerungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse über die zu überprüfende Person vorliegen und Akten von anderen Stellen angefordert werden müssen.
- Wie lang ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig?

Seit dem 01.01.2009 ist die Bescheinigung fünf Jahre gültig. Planungen für weitere Änderungen der Gültigkeitsdauer durch den Verordnungsgeber sind derzeit nicht bekannt.
- Welche Auskünfte werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeholt?

Die Luftsicherheitsbehörde holt regelmäßig Auskünfte bei den Landeskriminalämtern und den Verfassungsschutzbehörden sowie aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen (für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen) Informationen nachgefragt. Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber sind ebenfalls möglich.
Bei ausländischen Betroffenen wird um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersucht und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen gerichtet.
- Welche rechtlichen Kriterien gibt es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit?

- Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 – 3 C 8.04). Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, geben u. a. verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten des Betroffenen. Ferner ist bei laufenden oder eingestellten Ermittlungs- und Strafverfahren im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.
- Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Im Hinblick auf das hochwertige Rechtsgut der Luftsicherheit und die damit verbundenen hohen Risiken reicht bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus, um einen Betroffenen wegen in dessen Person liegender Risiken von der Tätigkeit in den gefährdeten Bereichen eines Verkehrsflughafens auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20.90 - Buchholz 442.40, § 4 LuftVG, Nr. 4).
- Mit Blick auf Straftaten ist zu beachten, dass die Rechtsprechung die Zuverlässigkeit nicht nur dann verneint, wenn die Straftat eine direkte Gefährdungshandlung für die Sicherheit des Luftverkehrs erkennen lässt bzw. die Straftat mit einer Gewaltanwendung verbunden ist. Vielmehr gilt, dass Straftaten eines Betroffenen die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist festzustellen, ob sich aus diesen Vorgängen Bedenken für die Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 – 3 C 8.04).
- Verbleibende Zweifel an der Zuverlässigkeit müssen im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs zu Lasten des Antragstellers gehen.
- Wie wird bei Erkenntnissen über meine Person verfahren?

Im Falle von Erkenntnissen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könnten, werden zunächst entsprechende Akten der Staats-/Amtsanwaltschaft oder Gerichtsurteile angefordert. Bei verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die entweder schriftlich oder im Rahmen eines sog. Sicherheitsgespräches erfolgt (Anhörungsverfahren). Er ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an seiner Überprüfung mitzuwirken.