Bund/Länder-Programm Soziale Stadt (STEP)

Bei der Eröffnung des Bürgerzentrums Wittenberge 2009 © Mathias Klenke
Hinweis zum VerfahrenDas Programm wurde 2019 letztmalig aufgelegt, Antragstellungen sind nicht mehr möglich. |
Ziel des Programms
Das Programm „Soziale Stadt“ erweitert den Kreis der traditionellen Förderkonzepte der Stadt-Modernisierung um einen Ansatz des „New Public Management“ das mit ressortübergreifenden und präventiven Zielsetzungen neue Qualitäten bietet, um Entwicklungsprozesse für einen nachhaltigen Aufschwung in den festgelegten Fördergebieten in Gang zu setzen. Die Quartiersentwicklungsprozesse verfolgen das Ziel, soziale Problemgebiete zu selbständig lebensfähigen Stadtteilen mit positiver Zukunftsperspektive zu machen. Dabei sollen Fördermöglichkeiten und Strukturen verschiedener Partner und Akteure vor Ort so gebündelt werden, dass eine Verstetigung der Maßnahmen gewährleistet wird.
Förderrichtlinie
Grundlage für dieses Programm sind die Städtebauförderungsrichtlinien (StBau FR) und deren Anlagen sowie der Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative vom Deutschen Institut für Urbanistik vom 29.08.2005.
Fördergegenstand
Maßnahmen der Sozialen Stadt nach § 171e Absatz 2 BauGB in einem räumlich abgegrenzten Fördergebiet gemäß § 171e Absatz 3 BauGB.
Gefördert werden städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Quartieren, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Missstände liegen insbesondere dann vor, wenn ein Gebiet aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der dort lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist.
Ausdrücklich wird auf den oben genannten Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative verwiesen, in dem typische Handlungsfelder der Sozialen Stadt dargestellt werden. Gefördert werden können sowohl investive als auch sonstige Maßnahmen, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen. Es erfolgt die Anschubfinanzierung. Eine dauerhafte Förderung von Maßnahmen und Strukturen durch das Programm Soziale Stadt erfolgt nicht. Es gilt zudem das Subsidaritätsprinzip.
Das „Sonderprogramm für Maßnahmen der Sozialen Stadt“ wird seit dem Programmjahr 2011 nicht mehr aufgelegt.
Systematik
In einem durch die Gemeinde gem. § 171e Abs. 4 BauGB aufzustellenden Integrierten Entwicklungskonzept (IEK) sind die Ziele und Maßnahmen für das Gebiet bzw. das Quartier schriftlich darzustellen. Das IEK ist aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) abzuleiten und Fördervoraussetzung.
Aufgrund einer genauen Analyse der vorhandenen Defizite sind zunächst ein Oberziel und daraus abgeleitet gebietsspezifische Teilziele für das Quartier zu entwickeln. Zum Erreichen der Teilziele dienen die Handlungsfelder, zu denen konkrete Maßnahmen bzw. Maßnahmegruppen festgelegt werden. Für eine Erfolgskontrolle ist die Festlegung praktikabler und gebietsspezifischer Indikatoren notwendig.
Bei Bedarf steht das LBV beratend zur Seite.
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit , soweit ihr Zweck die gemeinsame Erledigung von Aufgaben der kommunalen Planungshoheit ist. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist unter bestimmten Bedingungen möglich
Was ist noch zu beachten?
Bitte beachten Sie die Rundschreiben der Städtebauförderung zum Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“!
Informationen zum ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)“, das in den Programmgebieten der Sozialen Stadt sozialraumorientiert arbeitsmarktpolitische Maßnahmen fördern kann, erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI).
Weitere Informationen zum Programm stellt die Bundestransferstelle Soziale Stadt bereit.
Hinweise zum Verfahren
Antragstellung beim Landesamt für Bauen und Verkehr in Cottbus