Zuständigkeiten
- die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes gemäß § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes gemäß § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beraterinnen und Beratern gemäß § 71 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Bestimmungen des § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung, des § 43 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, des § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie des § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Auskünfte zu NVA-Führerscheinen der ehemaligen DDR aus einem Fahrerlaubnisregister einiger Dienststellen der NVA.