Hinweise zum Verfahren bei der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen
Der Weg zum Eisenbahnunternehmen
Die Entscheidung, ein Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Unternehmen, das Eisenbahnfahrzeuge, wie zum Beispiel 2-Wege-Bagger, für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb hält, zu gründen, wird in der Regel in Firmen und Vereinen getroffen, wenn eine entsprechende Nachfrage vorliegt bzw. um neue Geschäftsfelder zu erschließen. Mit der Erläuterung des Verfahrensweges möchten wir Sie in Ihren Bemühungen unterstützen. Zur Vereinbarung eines Gespräches und zur Klärung erster Fragen stehen Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.
1. Antragstellung
Die Antragstellung bedarf der Schriftform. Nutzen Sie hierzu bitte das durch uns vorbereitete Antragsformular. Sie haben die Möglichkeit, dieses Formular am Computer auszufüllen und auszudrucken, um es anschließend unterschrieben per Brief an die Genehmigungsbehörde zu übersenden.
Als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb halten, sind folgende Nachweise und Angaben zum Unternehmen erforderlich:
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Nachweis des Sitzes des Unternehmens im Land Brandenburg
Das Unternehmen muss seinen Sitz laut Handelsregister im Land Brandenburg haben oder beabsichtigen, eine Eisenbahninfrastruktur im Land Brandenburg zu betreiben, da nur dann das Land Brandenburg gemäß § 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständig ist. -
Angaben gemäß § 6 AEG
- Angaben zur Zuverlässigkeit des Unternehmens gemäß § 6 AEG
Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden. - Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers gemäß § 6e AEG
Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden. - Angaben zur Fachkunde gemäß § 6a AEG
Die Prüfung der fachlichen Eignung gemäß § 6d AEG und der technischen Voraussetzungen erfolgt bei Betrieb auf die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG beschränkt im Zusammenwirken mit der Landeseisenbahnaufsicht, die die Prüfung durchführt und das Ergebnis dem Landesamt für Bauen und Verkehr übermittelt. Für die Prüfung zum Betriebsleiter gelten seit dem 01.02.2001 die Bestimmungen der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen.
Bei einem Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG hinaus obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt. -
Angaben zum Internationalen Verkehr
- Angaben zur Zuverlässigkeit des Unternehmens gemäß § 6 AEG
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Nachweis einer Haftpflichtversicherung entsprechend der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen
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Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung
Das Unternehmen muss nachweisen, dass in seiner Führungsebene Fachkunde vertreten ist.
2. Antragsgespräch
Bei Bedarf ist nach unseren Erfahrungen die Durchführung eines Antragsgespräches empfehlenswert, in dessen Verlauf Fragen, die im Rahmen der Antragstellung aufgetreten sind, geklärt werden können.
3. Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht (LEA) oder dem Eisenbahn-Bundesamt
- Betrieb auf die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2 (19) AEG beschränkt
Eine Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht muss insbesondere bezüglich der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung erfolgen.
- Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2 (19) AEG hinaus
Bei einem Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2 (19) AEG hinaus ist der Nachweis der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
4. Genehmigung
Ist die Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht oder dem Eisenbahn-Bundesamt erfolgt, so wird dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung nach § 6a -6f AEG erteilt. Die Kosten trägt das Unternehmen.
Für eine Betriebsaufnahme ist jedoch noch die Erlaubnis der LEA zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG und eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG notwendig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung trifft das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 7a (6) AEG.
Eine Übersicht von Unternehmen, die im Land Brandenburg bereits als Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder als Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb zugelassen sind, soll zum einen die bereits vorhandene Vielfalt aufzeigen und zum anderen mögliche Kooperationspartner finden helfen.