Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
Die Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen demnach:a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland verfügen;
b) zuverlässig sein;
c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.
Anforderungen an eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland:
Das Unternehmen muss:
1. über eine Niederlassung mit Räumlichkeiten verfügen, in denen seine
wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere
seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente
mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen,
zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen
zu können.
2. nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die
sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, bspw. Aufgrund eines
Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrages, in seinem Besitz sind sowie in
Deutschland zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den
Rechtsvorschriften Deutschlands in Betrieb genommen werden.
3. seine Tätigkeit betreffend die o.g. Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft, mittels
der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen
technischen Ausstattung und Einrichtung, an einer in Deutschland gelegenen
Betriebsstätte ausüben.
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