Werkverkehr
Werkverkehr im engeren Sinne nach § 1 Abs. 2 GüKG
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Werden all diese Punkte erfüllt, dann
- ist jeder Untermehmer verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden,
- besteht Erlaubnisfreiheit und Versicherungsfreiheit.
Werkverkehr im weiteren Sinne nach § 1 Abs. 3 GüKG
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit:
- deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GüKG vorliegen und
- ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
Auch hier gilt:
- Jeder Untermehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden,
- es besteht Erlaubnisfreiheit und Versicherungsfreiheit.