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Datenschutz

Hinweise gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit dem Anliegen, mit dem Sie sich an das LBV wenden. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das LBV Sie nachstehend gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

Verantwortlich für die Datenerhebung ist das:

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel.: 03342 4266-0
E-Mail: Poststelle@LBV.Brandenburg.de

Der Beauftragte für den Datenschutz ist erreichbar unter:

Landesamt für Bauen und Verkehr
z. Hd. Datenschutzbeauftragter
Herr Böttner
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel.: 03342 4266-1500
E-Mail: LBV-DSB@LBV.Brandenburg.de

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Brandenburgisches Datenschutzgesetz erhoben, um Ihr individuelles Anliegen bearbeiten bzw. beantworten zu können.

Weitergabe von personenbezogenen Daten:

Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten nur innerhalb unseres Hauses. Soweit ihre personenbezogenen Daten von uns elektronisch verarbeitet werden, erfolgt der technische Betrieb der Server, auf dem die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB). Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung geben wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Soweit wir gesetzlich oder per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet sind, werden wir Ihre Daten an auskunftsberechtigte Stellen übermitteln.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung beim LBV so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist.

Ihre Rechte als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft das LBV, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihr Anliegen bearbeiten zu können. Ohne Ihre Daten kann Ihr Anliegen durch das LBV entsprechend nicht bearbeitet werden.

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden (Art. 77 DSGVO). Die zuständige Aufsichtsbehörde können Sie wie folgt kontaktieren:

Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
033203 356-0
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

Minderjährigenschutz

Kinder und Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Wir fordern keine personenbezogenen Daten von Minderjährigen an, sammeln diese nicht und geben sie nicht an Dritte weiter.

Hinweise gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit dem Anliegen, mit dem Sie sich an das LBV wenden. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das LBV Sie nachstehend gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

Verantwortlich für die Datenerhebung ist das:

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel.: 03342 4266-0
E-Mail: Poststelle@LBV.Brandenburg.de

Der Beauftragte für den Datenschutz ist erreichbar unter:

Landesamt für Bauen und Verkehr
z. Hd. Datenschutzbeauftragter
Herr Böttner
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Tel.: 03342 4266-1500
E-Mail: LBV-DSB@LBV.Brandenburg.de

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Brandenburgisches Datenschutzgesetz erhoben, um Ihr individuelles Anliegen bearbeiten bzw. beantworten zu können.

Weitergabe von personenbezogenen Daten:

Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten nur innerhalb unseres Hauses. Soweit ihre personenbezogenen Daten von uns elektronisch verarbeitet werden, erfolgt der technische Betrieb der Server, auf dem die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB). Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung geben wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Soweit wir gesetzlich oder per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet sind, werden wir Ihre Daten an auskunftsberechtigte Stellen übermitteln.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung beim LBV so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist.

Ihre Rechte als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft das LBV, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihr Anliegen bearbeiten zu können. Ohne Ihre Daten kann Ihr Anliegen durch das LBV entsprechend nicht bearbeitet werden.

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden (Art. 77 DSGVO). Die zuständige Aufsichtsbehörde können Sie wie folgt kontaktieren:

Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
033203 356-0
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

Minderjährigenschutz

Kinder und Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Wir fordern keine personenbezogenen Daten von Minderjährigen an, sammeln diese nicht und geben sie nicht an Dritte weiter.

Datenschutz Website und Kontaktaufnahme

Bereitstellung der Website

Zur Bereitstellung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Website erheben wir folgende Protokolldaten über Zugriffe auf die Website und speichern sie als Webserver-Logfiles:

  • Besuchte Seite
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffs
  • Menge der gesendeten Daten in Byte
  • Website, von der Sie auf die Seite gelangten (Referrer)
  • Verwendeter Browser und verwendetes Betriebssystem (User-Agent)


Wir protokollieren keine IP-Adressen auf dem Webserver.

Zur Bereitstellung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Website erheben wir folgende Protokolldaten über Zugriffe auf die Website und speichern sie als Webserver-Logfiles:

  • Besuchte Seite
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffs
  • Menge der gesendeten Daten in Byte
  • Website, von der Sie auf die Seite gelangten (Referrer)
  • Verwendeter Browser und verwendetes Betriebssystem (User-Agent)


Wir protokollieren keine IP-Adressen auf dem Webserver.

Nutzungsstatistik und Verbesserung der Darstellung (Webanalyse)

Matomo Analytics

Wir nutzen die Webanalyse-Software Matomo (www.matomo.org), um Daten zu sammeln und zu speichern. Das tun wir auf Basis unseres berechtigten Interesses an der statistischen Analyse des Nutzungsverhaltens zu Optimierungszwecken und aus Sicherheitsgründen. Aus diesen Daten können zum selben Zweck anonymisierte Nutzungsprofile erstellt und ausgewertet werden. Hierzu können Cookies eingesetzt werden. Die mit der Matomo-Software erhobenen Daten werden auf unseren Servern verarbeitet.

Die durch das Cookie erzeugten Informationen im anonymen Nutzungsprofil werden nicht dazu benutzt, den Besucher oder die Besucherin dieser Website persönlich zu identifizieren und nicht mit personenbezogenen Daten über den Träger oder die Trägerin des Pseudonyms zusammengeführt.

Matomo Analytics

Wir nutzen die Webanalyse-Software Matomo (www.matomo.org), um Daten zu sammeln und zu speichern. Das tun wir auf Basis unseres berechtigten Interesses an der statistischen Analyse des Nutzungsverhaltens zu Optimierungszwecken und aus Sicherheitsgründen. Aus diesen Daten können zum selben Zweck anonymisierte Nutzungsprofile erstellt und ausgewertet werden. Hierzu können Cookies eingesetzt werden. Die mit der Matomo-Software erhobenen Daten werden auf unseren Servern verarbeitet.

Die durch das Cookie erzeugten Informationen im anonymen Nutzungsprofil werden nicht dazu benutzt, den Besucher oder die Besucherin dieser Website persönlich zu identifizieren und nicht mit personenbezogenen Daten über den Träger oder die Trägerin des Pseudonyms zusammengeführt.

Kontaktaufnahme

Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir Ihre Kontaktinformationen (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie den Inhalt Ihrer Anfrage, um Ihr Anliegen zu bearbeiten.

Wir speichern Ihre Daten nur solange, wie wir diese zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötigen. Je nach Gegenstand der Anfrage kann darüber hinaus eine Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Fristen bzw. Vorschriften zur Aktenhaltung in der Landesverwaltung erforderlich sein.

Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir Ihre Kontaktinformationen (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie den Inhalt Ihrer Anfrage, um Ihr Anliegen zu bearbeiten.

Wir speichern Ihre Daten nur solange, wie wir diese zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötigen. Je nach Gegenstand der Anfrage kann darüber hinaus eine Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Fristen bzw. Vorschriften zur Aktenhaltung in der Landesverwaltung erforderlich sein.

Datenschutz Personal

Datenschutz Personal und Bewerbungen

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden ausschließlich zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit Bezug auf die Stelle, auf die Sie sich beworben haben, verarbeitet. Die Verarbeitung beruht auf Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) i.V.m. § 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) bzw. § 94 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg (LBG).

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Dezernat Personalangelegenheiten und Innenrevision verarbeitet sowie an die mit der Auswahlentscheidung betrauten Stellen weitergeleitet, das sind die Leitung des Fachdezernates, die übergeordnete Abteilungsleitung, die Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Daten gelöscht, sobald die Geltendmachung von sich aus dem Bewerbungsverfahren ergebenden Ansprüchen nicht mehr möglich ist, in der Regel binnen 6 Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden ausschließlich zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit Bezug auf die Stelle, auf die Sie sich beworben haben, verarbeitet. Die Verarbeitung beruht auf Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) i.V.m. § 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) bzw. § 94 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg (LBG).

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Dezernat Personalangelegenheiten und Innenrevision verarbeitet sowie an die mit der Auswahlentscheidung betrauten Stellen weitergeleitet, das sind die Leitung des Fachdezernates, die übergeordnete Abteilungsleitung, die Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Daten gelöscht, sobald die Geltendmachung von sich aus dem Bewerbungsverfahren ergebenden Ansprüchen nicht mehr möglich ist, in der Regel binnen 6 Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens.

Datenschutz Städtebauförderung

Datenschutz Städtebauförderung

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Bewilligungsbehörde im Rahmen der Städtebauförderung auf der Grundlage der § 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem § 44 LHO und den nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu erlassenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Das LBV wird im Rahmen seiner Förderangelegenheiten im Auftrag des Landes Brandenburg tätig. Im Rahmen der Durchführung von Förderprogrammen kann

  • das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung,
  • das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
  • der Landesrechnungshof Brandenburg
  • die Landeshauptkasse Brandenburg
  • die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Empfänger von Ihren personenbezogenen Daten sein.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Die Dauer der Speicherung Ihrer Daten nach deren Erhebung umfasst den Durchführungszeitraum der geförderten Gesamtmaßnahme und orientiert sich anschließend an den einschlägigen Vorschriften gemäß Nr. 7.7. ANBest-G zu § 44 LHO, d.h. einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren nach Anerkennung der vorgelegten Schlussrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, sofern nicht nach anderen Vorschriften, z.B. bezogen auf die Zweckbindungsfrist der geförderten Einzelvorhaben, ein darüber hinausgehender Zeitraum der Speicherung geboten ist.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Bewilligungsbehörde im Rahmen der Städtebauförderung auf der Grundlage der § 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem § 44 LHO und den nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu erlassenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Das LBV wird im Rahmen seiner Förderangelegenheiten im Auftrag des Landes Brandenburg tätig. Im Rahmen der Durchführung von Förderprogrammen kann

  • das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung,
  • das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
  • der Landesrechnungshof Brandenburg
  • die Landeshauptkasse Brandenburg
  • die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Empfänger von Ihren personenbezogenen Daten sein.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Die Dauer der Speicherung Ihrer Daten nach deren Erhebung umfasst den Durchführungszeitraum der geförderten Gesamtmaßnahme und orientiert sich anschließend an den einschlägigen Vorschriften gemäß Nr. 7.7. ANBest-G zu § 44 LHO, d.h. einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren nach Anerkennung der vorgelegten Schlussrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, sofern nicht nach anderen Vorschriften, z.B. bezogen auf die Zweckbindungsfrist der geförderten Einzelvorhaben, ein darüber hinausgehender Zeitraum der Speicherung geboten ist.

Datenschutz im Bautechnischen Prüfamt

Datenschutz - Anerkennung Prüfingenieur oder Prüfingenieurin

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) und des § 18 Abs. 4 Brandenburgische Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der BbgBauPrüfV, der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens an den Prüfungsausschuss gemäß § 11 Abs. 7 BbgBauPrüfV weitergegeben. Im Fall der Anerkennung werden Ihre Daten im Verzeichnis der im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen des entsprechenden Fachbereiches gemäß § 6 Abs. 5 BbgBauPrüfV bekannt gegeben (siehe Seite des Bautechnischen Prüfamtes:  hier Abschnitt Überwachung und Aufsicht über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz).

  • Verzeichnis Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für Standsicherheit
  • Verzeichnis Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für Brandschutz


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die notwendige Zeit  - längstens für 10 Jahre nach Erlöschen der Anerkennung - gemäß § 7 BbgBauPrüfV beim LBV gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) und des § 18 Abs. 4 Brandenburgische Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der BbgBauPrüfV, der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens an den Prüfungsausschuss gemäß § 11 Abs. 7 BbgBauPrüfV weitergegeben. Im Fall der Anerkennung werden Ihre Daten im Verzeichnis der im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen des entsprechenden Fachbereiches gemäß § 6 Abs. 5 BbgBauPrüfV bekannt gegeben (siehe Seite des Bautechnischen Prüfamtes:  hier Abschnitt Überwachung und Aufsicht über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz).

  • Verzeichnis Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für Standsicherheit
  • Verzeichnis Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für Brandschutz


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die notwendige Zeit  - längstens für 10 Jahre nach Erlöschen der Anerkennung - gemäß § 7 BbgBauPrüfV beim LBV gespeichert.

Datenschutz - Auswärtige Prüfingenieure und -ingenieurinnen

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen der Aufsicht über die Prüfingenieure erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) und des § 9 Abs. 3 Brandenburgische Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der BbgBauPrüfV verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert und nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die notwendige Zeit - längstens für 10 Jahre nach Erhebung - beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen der Aufsicht über die Prüfingenieure erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) und des § 9 Abs. 3 Brandenburgische Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der BbgBauPrüfV verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert und nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die notwendige Zeit - längstens für 10 Jahre nach Erhebung - beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz - Marktüberwachung

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens erhoben, um die Aufgaben als Obere Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 BbgMÜDBauPG (Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem Bauproduktengesetz (BauPG) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens gegebenenfalls weitergegeben an:

  • Marktüberwachungsbehörden der anderen Bundesländer
  • Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) als Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde
  • notifizierte Stelle


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die notwendige Zeit - längstens für 10 Jahre nach Erhebung beim Landesamt für Bauen und Verkehr - gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens erhoben, um die Aufgaben als Obere Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 BbgMÜDBauPG (Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem Bauproduktengesetz (BauPG) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens gegebenenfalls weitergegeben an:

  • Marktüberwachungsbehörden der anderen Bundesländer
  • Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) als Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde
  • notifizierte Stelle


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die notwendige Zeit - längstens für 10 Jahre nach Erhebung beim Landesamt für Bauen und Verkehr - gespeichert.

Datenschutz - Typengenehmigung

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Typengenehmigung erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 72a der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 8 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), der Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert und nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendige Zeit - längstens für 30 Jahre nach Erteilung der Typengenehmigung oder Ablehnung des Antrags - beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Typengenehmigung erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 72a der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 8 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), der Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert und nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendige Zeit - längstens für 30 Jahre nach Erteilung der Typengenehmigung oder Ablehnung des Antrags - beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz - Typenprüfung

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Typenprüfung erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), der Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden beim LBV gespeichert und nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Prüfantrages notwendige Zeit - längstens für 30 Jahre nach Erteilung der Typenprüfung oder Ablehnung des Antrags - beim LBV gespeichert.

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Typenprüfung erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), der Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden beim LBV gespeichert und nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Prüfantrages notwendige Zeit - längstens für 30 Jahre nach Erteilung der Typenprüfung oder Ablehnung des Antrags - beim LBV gespeichert.

Datenschutz - Zustimmung im Einzelfall

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall gegebenenfalls an die Verfahrensbeteiligten gemäß § 13 VwVfG in Verbindung mit den §§ 53, 54, 57, 58 und 82 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) weitergegeben:

  • Gutachter/Gutachterin
  • Bauherr/Bauherrin
  • Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserin
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit bzw. Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz

Das Original des Genehmigungs- oder Zustimmungsbescheides wird dem/der Antragstellenden zusammen mit dem Gebührenbescheid per Briefpost zugestellt. Neben dem/der Antragstellenden erhalten in der Regel die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde und die beauftragte Prüfingenieurin oder der beauftragte Prüfingenieur eine Abschrift des Genehmigungs- oder Zustimmungsbescheides. Diese Abschriften werden als Anlage per E-Mail an die genannten Adressaten versandt. Sollte der/die Antragstellende mit diesem elektronischen Versand nicht einverstanden sein, so hat er/sie rechtzeitig vor Erteilung des Bescheides zu widersprechen. Die fachliche Entscheidung über den Antragsgegenstand wird hierdurch nicht beeinflusst.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Antrags notwendige Zeit - längstens für 30 Jahre nach Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung - beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall erhoben, um die Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall gegebenenfalls an die Verfahrensbeteiligten gemäß § 13 VwVfG in Verbindung mit den §§ 53, 54, 57, 58 und 82 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) weitergegeben:

  • Gutachter/Gutachterin
  • Bauherr/Bauherrin
  • Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserin
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit bzw. Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz

Das Original des Genehmigungs- oder Zustimmungsbescheides wird dem/der Antragstellenden zusammen mit dem Gebührenbescheid per Briefpost zugestellt. Neben dem/der Antragstellenden erhalten in der Regel die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde und die beauftragte Prüfingenieurin oder der beauftragte Prüfingenieur eine Abschrift des Genehmigungs- oder Zustimmungsbescheides. Diese Abschriften werden als Anlage per E-Mail an die genannten Adressaten versandt. Sollte der/die Antragstellende mit diesem elektronischen Versand nicht einverstanden sein, so hat er/sie rechtzeitig vor Erteilung des Bescheides zu widersprechen. Die fachliche Entscheidung über den Antragsgegenstand wird hierdurch nicht beeinflusst.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Antrags notwendige Zeit - längstens für 30 Jahre nach Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung - beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz Abteilung Verkehr

Datenschutz - Anerkennung von Prüfplätzen, Prüfstellen, Prüfstützpunkten (Hauptuntersuchung) und Kraftfahrzeugwerkstätten (Sicherheitsprüfungen)

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Anerkennungsbehörde nach der StVZO zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit § 29 StVZO verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden gemäß § 29 StVZO in Verbindung mit der Anlage VIIl a-d weitergegeben an:

  • Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V.
  • Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

Sollten Sie als Bevollmächtigter auftreten, findet keine Weitergabe der Daten statt.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden längstens für 10 Jahre nach Widerruf/ Löschen der Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Anerkennungsbehörde nach der StVZO zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit § 29 StVZO verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden gemäß § 29 StVZO in Verbindung mit der Anlage VIIl a-d weitergegeben an:

  • Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V.
  • Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

Sollten Sie als Bevollmächtigter auftreten, findet keine Weitergabe der Daten statt.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden längstens für 10 Jahre nach Widerruf/ Löschen der Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz - Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) verarbeitet Daten von Ihnen in folgendem Zusammenhang:

Bauvorhaben

Zuständigkeit als Anhörungsbehörde

Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde

Bundesfernstraßen (Bundesstraßen, Autobahnen1)), Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

x x

Bundeseigene Eisenbahnen2)

x  

Nichtbundeseigene Eisenbahnen

x x

Straßenbahnen

x x

1) soweit das Verfahren vor dem 01.01.2021 eingeleitet wurde

2) soweit der Antrag vor dem 06.12.2020 gestellt wurde

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erfüllen.
Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetz (FstrG), dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verarbeitet und im Rahmen der Verfahrensbearbeitung in nur für den internen Behördengebrauch zugänglichen EDV-Systemen gespeichert.


Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Antragsunterlagen erfolgt verfahrensabhängig durch öffentliche Auslegung der Unterlagen, Veröffentlichung auf der LBV-Internetseite über die Fachanwendung PlanFM und Weiterleitung an andere Fachbehörden im Rahmen deren Verfahrensbeteiligung als Träger öffentlicher Belange. Erhobene Einwendungen werden insbesondere an den jeweiligen Vorhabenträger weitergegeben.
 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden – wie auch die sonstigen relevanten Unterlagen zum Verfahren – solange aufbewahrt, wie die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen bestehen.

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) verarbeitet Daten von Ihnen in folgendem Zusammenhang:

Bauvorhaben

Zuständigkeit als Anhörungsbehörde

Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde

Bundesfernstraßen (Bundesstraßen, Autobahnen1)), Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

x x

Bundeseigene Eisenbahnen2)

x  

Nichtbundeseigene Eisenbahnen

x x

Straßenbahnen

x x

1) soweit das Verfahren vor dem 01.01.2021 eingeleitet wurde

2) soweit der Antrag vor dem 06.12.2020 gestellt wurde

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erfüllen.
Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetz (FstrG), dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verarbeitet und im Rahmen der Verfahrensbearbeitung in nur für den internen Behördengebrauch zugänglichen EDV-Systemen gespeichert.


Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Antragsunterlagen erfolgt verfahrensabhängig durch öffentliche Auslegung der Unterlagen, Veröffentlichung auf der LBV-Internetseite über die Fachanwendung PlanFM und Weiterleitung an andere Fachbehörden im Rahmen deren Verfahrensbeteiligung als Träger öffentlicher Belange. Erhobene Einwendungen werden insbesondere an den jeweiligen Vorhabenträger weitergegeben.
 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden – wie auch die sonstigen relevanten Unterlagen zum Verfahren – solange aufbewahrt, wie die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen bestehen.

Datenschutz - Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Genehmigungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)/ Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit § 70 StVZO/ § 76 FZV verarbeitet.

Empfangende der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden unter der Voraussetzung, dass Ausnahmen für den Großraum- und/ oder Schwerverkehr genehmigt werden, weitergegeben an: Landesbetrieb Straßenwesen (LS), Lindenallee 51 in 15366 Hoppegarten. Sollten Sie als Bevollmächtigter auftreten, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden längstens für 5 Jahre nach Ablauf der Genehmigung bzw. nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens beim LBV gespeichert. Im Falle von unbefristeten Genehmigungen werden Ihre Daten für 17 Jahre gespeichert.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 70 StVZO/ § 76 FZV. Das Landesamt für Bauen und Verkehr benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag gemäß § 70 StVZO/ § 76 FZV bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Genehmigungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)/ Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit § 70 StVZO/ § 76 FZV verarbeitet.

Empfangende der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden unter der Voraussetzung, dass Ausnahmen für den Großraum- und/ oder Schwerverkehr genehmigt werden, weitergegeben an: Landesbetrieb Straßenwesen (LS), Lindenallee 51 in 15366 Hoppegarten. Sollten Sie als Bevollmächtigter auftreten, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden längstens für 5 Jahre nach Ablauf der Genehmigung bzw. nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens beim LBV gespeichert. Im Falle von unbefristeten Genehmigungen werden Ihre Daten für 17 Jahre gespeichert.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 70 StVZO/ § 76 FZV. Das Landesamt für Bauen und Verkehr benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag gemäß § 70 StVZO/ § 76 FZV bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden.

Datenschutz - Berufskraftfahrerqualifikation

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und dessen Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 9 BKrFQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV und der Überwachung gemäß § 11 BKrFQG gegen über dem Träger der Ausbildungsstätte weitergegeben an:

  • Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)
  • Fahrerlaubnisbehörden
  • ggf. Dritte, die zur Überwachung eingesetzt werden.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 6 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr oder nach Verzicht, Rücknahme oder Widerruf beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und dessen Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 9 BKrFQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV und der Überwachung gemäß § 11 BKrFQG gegen über dem Träger der Ausbildungsstätte weitergegeben an:

  • Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)
  • Fahrerlaubnisbehörden
  • ggf. Dritte, die zur Überwachung eingesetzt werden.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 6 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr oder nach Verzicht, Rücknahme oder Widerruf beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz - Fahrerlaubnisrecht

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 4a Absatz 3 StVG, § 36 Absatz 6, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 66 und dessen Anlage 14, § 70 und dessen Anlage 15, § 71a und dessen Anlage 14a, § 71b und dessen Anlage 15a FeV verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des

Anerkennungsverfahrens

  • nach § 4a Absätze 3 und 4 für Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie und der Überwachung nach § 4a Absatz 7 StVG,
  • nach § 4a Absatz 8 Satz 6 zweiter Halbsatz StVG für ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
  • nach § 36 Absatz 6 für Kursleiter für besondere Aufbauseminare und der Aufsicht gegenüber dieser Kursleiter gemäß § 36 Absatz 7 FeV,
  • für die Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV,
  • nach § 66 Absatz 1 für die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen, der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 1 FeV einschließlich der Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 FeV,
  • nach § 70 Absatz 2 und Anlage 15 FeV und der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 3 FeV gegen über von Trägern, die Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung betreiben,
  • nach § 71a Absatz 3 und Anlage 14a FeV und der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 4 FeV gegen über von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten und
  • nach § 71b Absatz 3 und Anlage 15a FeV und der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 5 FeV gegen über von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung,


Verfahrens zur Erteilung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nr. 1 von den Bestimmungen der §§ 36 Absatz 6, 66, 70, 71a und 71b FeV,
gegenüber den Personen und Trägern weitergegeben an:

  • Kraftfahrt-Bundesamt,
  • Bundesanstalt für Straßenwesen,
  • Fahrerlaubnisbehörden und
  • ggf. Dritte, die zur Überwachung eingesetzt werden.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr oder nach Verzicht, Rücknahme oder Widerruf beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 4a Absatz 3 StVG, § 36 Absatz 6, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 66 und dessen Anlage 14, § 70 und dessen Anlage 15, § 71a und dessen Anlage 14a, § 71b und dessen Anlage 15a FeV verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen des

Anerkennungsverfahrens

  • nach § 4a Absätze 3 und 4 für Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie und der Überwachung nach § 4a Absatz 7 StVG,
  • nach § 4a Absatz 8 Satz 6 zweiter Halbsatz StVG für ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
  • nach § 36 Absatz 6 für Kursleiter für besondere Aufbauseminare und der Aufsicht gegenüber dieser Kursleiter gemäß § 36 Absatz 7 FeV,
  • für die Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV,
  • nach § 66 Absatz 1 für die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen, der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 1 FeV einschließlich der Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 FeV,
  • nach § 70 Absatz 2 und Anlage 15 FeV und der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 3 FeV gegen über von Trägern, die Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung betreiben,
  • nach § 71a Absatz 3 und Anlage 14a FeV und der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 4 FeV gegen über von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten und
  • nach § 71b Absatz 3 und Anlage 15a FeV und der Begutachtung gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 5 FeV gegen über von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung,


Verfahrens zur Erteilung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nr. 1 von den Bestimmungen der §§ 36 Absatz 6, 66, 70, 71a und 71b FeV,
gegenüber den Personen und Trägern weitergegeben an:

  • Kraftfahrt-Bundesamt,
  • Bundesanstalt für Straßenwesen,
  • Fahrerlaubnisbehörden und
  • ggf. Dritte, die zur Überwachung eingesetzt werden.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr oder nach Verzicht, Rücknahme oder Widerruf beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz - Fahrlehrerrecht

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Fahrlehrergesetz (FahrIG) und dessen Rechtsverordnungen Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO), der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchst, e DSGVO in Verbindung mit § 36, § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Satz 1, § 51 Absätze 1 bis 3, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 53 Absatz 10, § 54 Absatz 1 alle FahrIG, sowie § 3 Absatz 1 und § 4 FahrlAusbVO und § 15 Absätze 2 und 3 DV-FahrlG und § 3 Absatz 1 FahrIPrüfVO verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen
- des Anerkennungsverfahrens

  • der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 FahrIG,
  • von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 10 FahrIG,
  • von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 FahrIG,
  • von Trägern von Einführungsseminaren nach § 48 Satz 1 sowie der Überwachung nach § 51 Absätze 1 - 3 FahrIG

- der Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 FahrIG,
- der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungssystems nach § 51 Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz FahrIG,
- die Genehmigung von Rahmenplänen nach § 3 Absatz 1 und § 4 FahrlAusbVO und § 15 Absätze 2 und 3 DV-FahrlG und
- des Berufungsverfahrens als Prüfer in den Fahrlehrerprüfungsausschuss nach § 3 Absatz 1 FahrIPrüfVO gegenüber den Personen und Träger weitergegeben an:

  • Fahrerlaubnisbehörden und
  • Dritte, für die Durchführung der Überwachung.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr oder nach Verzicht, Rücknahme oder Widerruf beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Fahrlehrergesetz (FahrIG) und dessen Rechtsverordnungen Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO), der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchst, e DSGVO in Verbindung mit § 36, § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Satz 1, § 51 Absätze 1 bis 3, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 53 Absatz 10, § 54 Absatz 1 alle FahrIG, sowie § 3 Absatz 1 und § 4 FahrlAusbVO und § 15 Absätze 2 und 3 DV-FahrlG und § 3 Absatz 1 FahrIPrüfVO verarbeitet.

Weitergabe der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen
- des Anerkennungsverfahrens

  • der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 FahrIG,
  • von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 10 FahrIG,
  • von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 FahrIG,
  • von Trägern von Einführungsseminaren nach § 48 Satz 1 sowie der Überwachung nach § 51 Absätze 1 - 3 FahrIG

- der Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 FahrIG,
- der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungssystems nach § 51 Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz FahrIG,
- die Genehmigung von Rahmenplänen nach § 3 Absatz 1 und § 4 FahrlAusbVO und § 15 Absätze 2 und 3 DV-FahrlG und
- des Berufungsverfahrens als Prüfer in den Fahrlehrerprüfungsausschuss nach § 3 Absatz 1 FahrIPrüfVO gegenüber den Personen und Träger weitergegeben an:

  • Fahrerlaubnisbehörden und
  • Dritte, für die Durchführung der Überwachung.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Anerkennung beim Landesamt für Bauen und Verkehr oder nach Verzicht, Rücknahme oder Widerruf beim Landesamt für Bauen und Verkehr gespeichert.

Datenschutz - Güterkraftverkehr

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Erlaubnisbehörde nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit GüKG, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verarbeitet.

Empfangende der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 5a und 15 GüKG sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) weitergegeben an:

  • Bundesämter für Logistik und Mobilität
  • zuständige Industrie- und Handelskammer
  • beteiligte Verbände des Verkehrsgewerbes
  • fachlich zuständige Gewerkschaft
  • zuständige Berufsgenossenschaft
  • Landeshauptkasse


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Genehmigung oder längstens für 10 Jahre nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) gespeichert. Kann das Verwaltungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Unterlagen) nicht beendet werden, werden Ihre Daten nach 2 Jahren gelöscht; die Frist beginnt mit Antragseingang.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 GüKG in Verbindung mit § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).

Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihr güterkraftverkehrsrechtliches Anliegen bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als nationale Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Erlaubnisbehörde nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit GüKG, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verarbeitet.

Empfangende der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 5a und 15 GüKG sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) weitergegeben an:

  • Bundesämter für Logistik und Mobilität
  • zuständige Industrie- und Handelskammer
  • beteiligte Verbände des Verkehrsgewerbes
  • fachlich zuständige Gewerkschaft
  • zuständige Berufsgenossenschaft
  • Landeshauptkasse


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Genehmigung oder längstens für 10 Jahre nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) gespeichert. Kann das Verwaltungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Unterlagen) nicht beendet werden, werden Ihre Daten nach 2 Jahren gelöscht; die Frist beginnt mit Antragseingang.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 GüKG in Verbindung mit § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).

Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihr güterkraftverkehrsrechtliches Anliegen bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als nationale Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Datenschutz - Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Bewilligungsbehörde im Rahmen der ÖPNV-Förderung, der Lastenfahrradförderung sowie der Schienengüterinfrastrukturförderung auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) in Verbindung mit § 44 LHO sowie den auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen (VV/VVG) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P/ANBest-G) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Das LBV wird im Rahmen der Förderangelegenheiten im Auftrag des Landes Brandenburg tätig. Im Rahmen der Durchführung von Förderprogrammen kann

  • das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung,
  • das Bundesministerium für Verkehr,
  • der Landesrechnungshof Brandenburg,
  • der Bundesrechnungshof und
  • die Landeshauptkasse Brandenburg
  • die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
  • der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB)
  • der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

Empfänger von Ihren personenbezogenen Daten sein.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Die Dauer der Speicherung Ihrer Daten nach deren Erhebung umfasst den mit der Bewilligung festgelegten Durchführungs- sowie Zweckbindungszeitraum der geförderten Gesamtmaßnahme.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Bewilligungsbehörde im Rahmen der ÖPNV-Förderung, der Lastenfahrradförderung sowie der Schienengüterinfrastrukturförderung auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) in Verbindung mit § 44 LHO sowie den auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen (VV/VVG) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P/ANBest-G) verarbeitet.

Empfänger und Empfängerinnen der personenbezogenen Daten:

Das LBV wird im Rahmen der Förderangelegenheiten im Auftrag des Landes Brandenburg tätig. Im Rahmen der Durchführung von Förderprogrammen kann

  • das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung,
  • das Bundesministerium für Verkehr,
  • der Landesrechnungshof Brandenburg,
  • der Bundesrechnungshof und
  • die Landeshauptkasse Brandenburg
  • die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
  • der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB)
  • der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

Empfänger von Ihren personenbezogenen Daten sein.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Die Dauer der Speicherung Ihrer Daten nach deren Erhebung umfasst den mit der Bewilligung festgelegten Durchführungs- sowie Zweckbindungszeitraum der geförderten Gesamtmaßnahme.

Datenschutz - Personenverkehr

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Erlaubnisbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem PBefG, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verarbeitet.

Empfangende der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren gemäß §§ 14, 54c PBefG und § 15 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) weitergegeben an:

  • die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch die Landkreise
  • die Aufgabenträger und die Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen
  • die örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden
  • die für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie andere Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden
  • das Bundesamt für Logistik und Mobilität
  • das Bundesamt für Justiz
  • die zuständige Industrie- und Handelskammer
  • die beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes
  • die fachlich zuständige Gewerkschaft
  • die zuständige Berufsgenossenschaft
  • die Landeshauptkasse


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Genehmigung oder längstens für 10 Jahre nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) gespeichert. Kann das Verwaltungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Unterlagen) nicht beendet werden, werden Ihre Daten nach 2 Jahren gelöscht; die Frist beginnt mit Antragseingang.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 2, 12 und 13 PBefG in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihr personenbeförderungsrechtliches Anliegen bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 54c PBefG und § 15 GüKG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem der vorgenannten Unternehmen der Personenbeförderung einschließlich der Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als nationale Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt hat, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um die Aufgaben als Erlaubnisbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erfüllen. Ihre Daten werden auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem PBefG, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verarbeitet.

Empfangende der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren gemäß §§ 14, 54c PBefG und § 15 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) weitergegeben an:

  • die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch die Landkreise
  • die Aufgabenträger und die Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen
  • die örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden
  • die für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie andere Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden
  • das Bundesamt für Logistik und Mobilität
  • das Bundesamt für Justiz
  • die zuständige Industrie- und Handelskammer
  • die beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes
  • die fachlich zuständige Gewerkschaft
  • die zuständige Berufsgenossenschaft
  • die Landeshauptkasse


Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung für die zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens notwendige Zeit und längstens für 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaig erteilten Genehmigung oder längstens für 10 Jahre nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) gespeichert. Kann das Verwaltungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Unterlagen) nicht beendet werden, werden Ihre Daten nach 2 Jahren gelöscht; die Frist beginnt mit Antragseingang.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 2, 12 und 13 PBefG in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

Das LBV benötigt Ihre Daten, um Ihr personenbeförderungsrechtliches Anliegen bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verwaltungsbehörde ist nach § 54c PBefG und § 15 GüKG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem der vorgenannten Unternehmen der Personenbeförderung einschließlich der Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.

Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als nationale Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt hat, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.