Binnenschifffahrt und Häfen
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist für die Umsetzung der Landesschifffahrtsverordnung und der Hafenverordnung des Landes Brandenburg für die schiffbaren Landesgewässer und Häfen zuständig.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist für die Umsetzung der Landesschifffahrtsverordnung und der Hafenverordnung des Landes Brandenburg für die schiffbaren Landesgewässer und Häfen zuständig.
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- Die Anforderungen an die Schifffahrt werden durch die Landesschifffahrtsverordnung geregelt.
- Auf ausgewählten schiffbaren Landesgewässern gilt die Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis (LChartbootV).
- Verstöße gegen die Landesschifffahrtsverordnung werden nach dem Bußgeldkatalog geahndet.
- Das Programm "Erhaltung und Nutzung der schiffbaren Landesgewässer im Land Brandenburg" dient als verbindliche Grundlage zur Einstufung der schiffbaren Landesgewässer.
- Informationen über die Gewässer (z.B. Wasserstände, Tauchtiefen, Durchfahrtshöhen und -breiten und Wasserbauarbeiten) erhalten Sie durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg.
- Die Anforderungen an die Schifffahrt werden durch die Landesschifffahrtsverordnung geregelt.
- Auf ausgewählten schiffbaren Landesgewässern gilt die Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis (LChartbootV).
- Verstöße gegen die Landesschifffahrtsverordnung werden nach dem Bußgeldkatalog geahndet.
- Das Programm "Erhaltung und Nutzung der schiffbaren Landesgewässer im Land Brandenburg" dient als verbindliche Grundlage zur Einstufung der schiffbaren Landesgewässer.
- Informationen über die Gewässer (z.B. Wasserstände, Tauchtiefen, Durchfahrtshöhen und -breiten und Wasserbauarbeiten) erhalten Sie durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg.
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Weitere Informationen
Geschwindigkeiten
Gemäß § 45 Landesschifffahrtsverordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf schiffbaren Landesgewässern 12 km/h für Fahrzeuge und Verbände und 15 km/h für Kleinfahrzeuge. Soweit das Gewässer - mit Ausnahme des Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von 250 m hat, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer ab einer Entfernung von 100 m zum Ufer 15 km/h für Fahrzeuge und Verbände und 25 km/h für Kleinfahrzeuge.
In den Uferrandzonen - die Wasserfläche zwischen dem Ufer bis fünf Meter vom Ufer entfernt - darf die Geschwindigkeit von 7 km/h nicht überschritten werden.
Abweichende Festlegungen zu Fahrgeschwindigkeiten werden durch Schifffahrtszeichen angegeben.
Gemäß § 45 Landesschifffahrtsverordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf schiffbaren Landesgewässern 12 km/h für Fahrzeuge und Verbände und 15 km/h für Kleinfahrzeuge. Soweit das Gewässer - mit Ausnahme des Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von 250 m hat, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer ab einer Entfernung von 100 m zum Ufer 15 km/h für Fahrzeuge und Verbände und 25 km/h für Kleinfahrzeuge.
In den Uferrandzonen - die Wasserfläche zwischen dem Ufer bis fünf Meter vom Ufer entfernt - darf die Geschwindigkeit von 7 km/h nicht überschritten werden.
Abweichende Festlegungen zu Fahrgeschwindigkeiten werden durch Schifffahrtszeichen angegeben.
Fähren
| Gewässer | Bezeichnung | Relation/Ort | Art | Besitzer/Betreiber |
|---|---|---|---|---|
| Spree | Leißnitz | Leißnitz - Ranzig | Personenfähre | Amt Friedland |
| Untersee | Kyritz | Kyritz - Insel Bantikow | Personenfähre | privat |
| Gewässer | Bezeichnung | Relation/Ort | Art | Besitzer/Betreiber |
|---|---|---|---|---|
| Spree | Leißnitz | Leißnitz - Ranzig | Personenfähre | Amt Friedland |
| Untersee | Kyritz | Kyritz - Insel Bantikow | Personenfähre | privat |
Fahrzeugkennzeichnung
| Fahrzeuge | amtliches/ amtlich anerkanntes Kennzeichen |
Art der Kennzeichnung | Ausstellende Behörde bzw. Einrichtung |
|---|---|---|---|
|
erforderlich | Das Kennzeichen, als Kombination aus bis zu fünf lateinischen Schriftzeichen sowie einer mit Bindestrich ange-schlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen, ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges oder gut sichtbar am Heck anzubringen. |
amtliche Kennzeichen: z.B.:
amtlich anerkannte Kennzeichen:
|
|
nicht erforderlich | Der Name des Fahrzeuges ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind gut sichtbar an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen. |
Die Kennzeichnung von Fahrzeugen der Berufsschifffahrt ist nicht Gegenstand der Tabelle.
Für die Kennzeichnung von Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Kleinfahrzeugen ist folgendes zu beachten:
Paddelboote, Kanus und ähnliche Kleinfahrzeuge, die kein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, müssen im Biosphärenreservat wie auf den übrigen schiffbaren Landesgewässern gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung von oben genannten Kleinfahrzeugen wie Ruderbooten (ohne Motor), Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Fahrzeugen ist in der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) vom 25.April 2005 unter dem § 34 Absatz 5 aufgeführt: „Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
- mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
- mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen."
Die Kennzeichnung ist nicht ausreichend, wenn der Herstellername oder die Typenbezeichnung des Fahrzeuges verwendet wird. Die Kennzeichnung kann auch auf der Oberseite des Fahrzeuges angebracht werden, soweit sichergestellt ist, dass diese Kennzeichnung von beiden Seiten lesbar ist und von weitem jederzeit erkennbar bleibt und nicht etwa verdeckt wird.
| Fahrzeuge | amtliches/ amtlich anerkanntes Kennzeichen |
Art der Kennzeichnung | Ausstellende Behörde bzw. Einrichtung |
|---|---|---|---|
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erforderlich | Das Kennzeichen, als Kombination aus bis zu fünf lateinischen Schriftzeichen sowie einer mit Bindestrich ange-schlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen, ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges oder gut sichtbar am Heck anzubringen. |
amtliche Kennzeichen: z.B.:
amtlich anerkannte Kennzeichen:
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nicht erforderlich | Der Name des Fahrzeuges ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind gut sichtbar an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen. |
Die Kennzeichnung von Fahrzeugen der Berufsschifffahrt ist nicht Gegenstand der Tabelle.
Für die Kennzeichnung von Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Kleinfahrzeugen ist folgendes zu beachten:
Paddelboote, Kanus und ähnliche Kleinfahrzeuge, die kein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, müssen im Biosphärenreservat wie auf den übrigen schiffbaren Landesgewässern gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung von oben genannten Kleinfahrzeugen wie Ruderbooten (ohne Motor), Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Fahrzeugen ist in der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) vom 25.April 2005 unter dem § 34 Absatz 5 aufgeführt: „Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
- mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
- mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen."
Die Kennzeichnung ist nicht ausreichend, wenn der Herstellername oder die Typenbezeichnung des Fahrzeuges verwendet wird. Die Kennzeichnung kann auch auf der Oberseite des Fahrzeuges angebracht werden, soweit sichergestellt ist, dass diese Kennzeichnung von beiden Seiten lesbar ist und von weitem jederzeit erkennbar bleibt und nicht etwa verdeckt wird.
Häufig gestellte Fragen zur Binnenschifffahrt
Welche Ärztinnen und Ärzte führen die Untersuchung zur Tauglichkeit von Schiffsführern und Schiffsführerinnen und Besatzungen durch?
Die Untersuchungen können durch die vom ASD Rhein-Ruhr (Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst Rhein-Ruhr) anerkannten Mediziner und Medizinerinnen durchgeführt werden (LSchiffV § 10 Abs.2). Der Arzt / die Ärztin füllt dann das entsprechende Formblatt aus, das der / die Antragstellende beim Landkreis vorlegen muss. Eine Liste mit Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen des ASD Rhein Ruhr ist unter https://www.asd-rhein-ruhr.de/arbeitsmedizin/binnenschifffahrt/ abrufbar.
Tauglichkeitsbescheinigungen für die Kategorie E (Personenkähne) können auch dann anerkannt werden, wenn diese durch einen Arzt/eine Ärztin ausgestellt wurde, der/die in der Fachrichtung Arbeitsmedizin mit Tätigkeitsschwerpunkt Sehvermögen nach Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 6 zugelassen ist. Eine Auswahl von Arbeitsmedizinern dazu ist auf der Website des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), der Datenbank Betriebsärzte und -ärztinnen unter https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/betriebsaerzte/?skip=10 unter der Fachrichtung „Arbeitsmedizin“ mit dem Schwerpunkt „Sehvermögen nach FeV Anlage 6“ aufgeführt.
Die Untersuchungen können durch die vom ASD Rhein-Ruhr (Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst Rhein-Ruhr) anerkannten Mediziner und Medizinerinnen durchgeführt werden (LSchiffV § 10 Abs.2). Der Arzt / die Ärztin füllt dann das entsprechende Formblatt aus, das der / die Antragstellende beim Landkreis vorlegen muss. Eine Liste mit Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen des ASD Rhein Ruhr ist unter https://www.asd-rhein-ruhr.de/arbeitsmedizin/binnenschifffahrt/ abrufbar.
Tauglichkeitsbescheinigungen für die Kategorie E (Personenkähne) können auch dann anerkannt werden, wenn diese durch einen Arzt/eine Ärztin ausgestellt wurde, der/die in der Fachrichtung Arbeitsmedizin mit Tätigkeitsschwerpunkt Sehvermögen nach Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 6 zugelassen ist. Eine Auswahl von Arbeitsmedizinern dazu ist auf der Website des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), der Datenbank Betriebsärzte und -ärztinnen unter https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/betriebsaerzte/?skip=10 unter der Fachrichtung „Arbeitsmedizin“ mit dem Schwerpunkt „Sehvermögen nach FeV Anlage 6“ aufgeführt.
Wann müssen Schiffsführer und Schiffsführerinnen die Tauglichkeitsnachweise erneuern?
Die Tauglichkeitsnachweise müssen mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden. Vorher ist dies nicht erforderlich. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres verkürzt sich die Frist, die Tauglichkeitsnachweise müssen dann alle 2 Jahre erneuert werden (LSchiffV § 14 Abs. 4). Der Landkreis trägt das Ablaufdatum der Tauglichkeit in den Schiffsführerschein ein.
| Eintragung der Tauglichkeit in Schiffsführerscheine nach Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) | |
| Erstantrag und Nachweis nach § 14 Absatz 4 ohne Einschränkungen Das Datum der Erteilung der Tauglichkeit vom Protokoll des medizinischen Dienstes wird vermerkt. |
Erstantrag und Nachweis nach § 14 Absatz 4 mit Einschränkungen Neben dem Datum der Erteilung müssen die Einschränkungen eingetragen werden. Einschränkungen können sein: - die Verkürzung der Frist der Tauglichkeit durch den medizinischen Dienst - im Protokoll aufgeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auflagen (Brille, Hörgerät) |
Die Laufzeit der Frist ergibt sich aus dem in der LSchiffV § 14 Abs. 4:
- unter 50 Jahre: keine Frist zur Wiederholung der Tauglichkeit,
- ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: alle 5 Jahre Wiederholung der Tauglichkeit bis zum 65.Lebensjahr,
- ab dem vollendeten 65. Lebensjahr: alle 2 Jahre Wiederholung der Tauglichkeit.
In den Schiffsführerschein wird durch den Landkreis die Wiederholung der Tauglichkeit, mit einem Ablaufdatum versehen,
eingetragen.
Die Tauglichkeitsnachweise müssen mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden. Vorher ist dies nicht erforderlich. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres verkürzt sich die Frist, die Tauglichkeitsnachweise müssen dann alle 2 Jahre erneuert werden (LSchiffV § 14 Abs. 4). Der Landkreis trägt das Ablaufdatum der Tauglichkeit in den Schiffsführerschein ein.
| Eintragung der Tauglichkeit in Schiffsführerscheine nach Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) | |
| Erstantrag und Nachweis nach § 14 Absatz 4 ohne Einschränkungen Das Datum der Erteilung der Tauglichkeit vom Protokoll des medizinischen Dienstes wird vermerkt. |
Erstantrag und Nachweis nach § 14 Absatz 4 mit Einschränkungen Neben dem Datum der Erteilung müssen die Einschränkungen eingetragen werden. Einschränkungen können sein: - die Verkürzung der Frist der Tauglichkeit durch den medizinischen Dienst - im Protokoll aufgeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auflagen (Brille, Hörgerät) |
Die Laufzeit der Frist ergibt sich aus dem in der LSchiffV § 14 Abs. 4:
- unter 50 Jahre: keine Frist zur Wiederholung der Tauglichkeit,
- ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: alle 5 Jahre Wiederholung der Tauglichkeit bis zum 65.Lebensjahr,
- ab dem vollendeten 65. Lebensjahr: alle 2 Jahre Wiederholung der Tauglichkeit.
In den Schiffsführerschein wird durch den Landkreis die Wiederholung der Tauglichkeit, mit einem Ablaufdatum versehen,
eingetragen.
Wie wird der Einsatz von Modellbooten auf schiffbaren Landesgewässern geregelt?
Die Landesschifffahrtsverordnung enthält dazu keine Regelungen. Der Einsatz von Modellbooten gilt als Einbringen von Stoffen in Gewässer. Zur Klärung der Genehmigungspflicht wenden Sie sich bitte an die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises.
Die Landesschifffahrtsverordnung enthält dazu keine Regelungen. Der Einsatz von Modellbooten gilt als Einbringen von Stoffen in Gewässer. Zur Klärung der Genehmigungspflicht wenden Sie sich bitte an die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises.
Wie werden Drogendelikte auf schiffbaren Landesgewässern geahndet?
In diesem Fall findet das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anwendung.
In diesem Fall findet das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anwendung.
Was gilt für Landeplätze auf schiffbaren Landesgewässern (Wasserlandeplätze)?
Auf schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg wird für die Start- und Landestrecke eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung benötigt. Vom Antragsteller ist zusätzlich zu klären, ob eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich ist. Auf der Grundlage der o.g. Genehmigungen wird im Anschluss von der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) die luftfahrtrechtliche Genehmigung erstellt.
Auf schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg wird für die Start- und Landestrecke eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung benötigt. Vom Antragsteller ist zusätzlich zu klären, ob eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich ist. Auf der Grundlage der o.g. Genehmigungen wird im Anschluss von der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) die luftfahrtrechtliche Genehmigung erstellt.
Was unterscheidet Sportboote/Sportfahrzeuge von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen, wenn es um die Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens geht?
Für die Erteilung des Kleinfahrzeugkennzeichens ist die klare Zuordnung zu einer Fahrzeuggruppe oder zur Gruppe der schwimmenden Anlagen bzw. Flößen notwendig. Die Begriffsbestimmungen sind im § 3 der LSchiffV zu finden. Ergänzend dazu kann bei der Schifffahrtsbehörde im LBV eine Power-Point-Datei angefordert werden.
Für die Erteilung des Kleinfahrzeugkennzeichens ist die klare Zuordnung zu einer Fahrzeuggruppe oder zur Gruppe der schwimmenden Anlagen bzw. Flößen notwendig. Die Begriffsbestimmungen sind im § 3 der LSchiffV zu finden. Ergänzend dazu kann bei der Schifffahrtsbehörde im LBV eine Power-Point-Datei angefordert werden.
Wo ist die Anwendung der Ausnahmeregelung für das Befahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald geregelt?
Das für Umwelt zuständige Ministerium verfügte im Erlass zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ Ausnahmen zur Motornutzung. Der Erlass wurde im Amtsblatt von Brandenburg, Nummer 2, vom 08.01.2017 ab Seite 28 veröffentlicht und ist unter http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%202_17.pdf zu finden.
Das für Umwelt zuständige Ministerium verfügte im Erlass zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ Ausnahmen zur Motornutzung. Der Erlass wurde im Amtsblatt von Brandenburg, Nummer 2, vom 08.01.2017 ab Seite 28 veröffentlicht und ist unter http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%202_17.pdf zu finden.
Gegen mich wurde eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld entsprechend Landesschifffahrtsverordnung ausgesprochen. Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich?
Gegen eine Verwarnung besteht nicht die Möglichkeit eines Einspruchs. Eine Verwarnung kann entweder durch fristgerechte Einzahlung angenommen oder durch Nichtzahlung abgelehnt werden. Bei Nichtannahme oder Nichtzahlung muss ein förmliches Bußgeldverfahren eröffnet werden, gegen das Einspruch erhoben werden kann. Im Fall eines folgenden Bußgeldbescheides fallen dann weitere Gebühren (mindestens 25,00 €) und Auslagen (3,50 €) zu Lasten des Betroffenen an.
Gegen eine Verwarnung besteht nicht die Möglichkeit eines Einspruchs. Eine Verwarnung kann entweder durch fristgerechte Einzahlung angenommen oder durch Nichtzahlung abgelehnt werden. Bei Nichtannahme oder Nichtzahlung muss ein förmliches Bußgeldverfahren eröffnet werden, gegen das Einspruch erhoben werden kann. Im Fall eines folgenden Bußgeldbescheides fallen dann weitere Gebühren (mindestens 25,00 €) und Auslagen (3,50 €) zu Lasten des Betroffenen an.
Ich habe Einspruch gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid eingelegt. Wie geht es weiter?
Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) bei der im Bußgeldbescheid genannten Stelle (Bußgeldstelle im Landesamt für Bauen und Verkehr) eingehen. Der Einspruch wird nochmals aufgrund einer eventuell neu bekannten oder veränderten Sachlage geprüft. Im Ergebnis kann das Verfahren eingestellt, ein neuer geänderter Bescheid erlassen oder der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das Schifffahrtsgericht zur weiteren Entscheidung (Verhandlung) abgegeben werden.
Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) bei der im Bußgeldbescheid genannten Stelle (Bußgeldstelle im Landesamt für Bauen und Verkehr) eingehen. Der Einspruch wird nochmals aufgrund einer eventuell neu bekannten oder veränderten Sachlage geprüft. Im Ergebnis kann das Verfahren eingestellt, ein neuer geänderter Bescheid erlassen oder der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das Schifffahrtsgericht zur weiteren Entscheidung (Verhandlung) abgegeben werden.
Was passiert, wenn auf einen ordnungsgemäß zugestellten Bußgeldbescheid nicht reagiert wird?
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Bescheid rechtskräftig, also nicht mehr anfechtbar. Nach Ablauf der Zahlfrist (zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist) setzt nach geraumer Zeit das Mahnverfahren ein. Ist dieses auch erfolglos, wird der Vorgang zur Eintreibung an den Gerichtsvollzieher abgegeben. Kann auch hier kein Ergebnis erzielt werden, wird über das Gericht die Erzwingungshaft verfügt. Auch die absolvierte Haft befreit nicht von der Zahlungsforderung, diese wird danach weitergeführt.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Bescheid rechtskräftig, also nicht mehr anfechtbar. Nach Ablauf der Zahlfrist (zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist) setzt nach geraumer Zeit das Mahnverfahren ein. Ist dieses auch erfolglos, wird der Vorgang zur Eintreibung an den Gerichtsvollzieher abgegeben. Kann auch hier kein Ergebnis erzielt werden, wird über das Gericht die Erzwingungshaft verfügt. Auch die absolvierte Haft befreit nicht von der Zahlungsforderung, diese wird danach weitergeführt.
Dürfen Zwei-Takt-Außenbordmotoren auf brandenburgischen Gewässern in Betrieb genommen werden?
Auf den für schiffbar erklärten Landesgewässern Brandenburgs ist das Betreiben von Motoren mit Gemischschmierung unter Einhaltung des § 25 Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) möglich.
Auf den für schiffbar erklärten Landesgewässern Brandenburgs ist das Betreiben von Motoren mit Gemischschmierung unter Einhaltung des § 25 Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) möglich.
Was mache ich beim Verlust des Sportbootführerscheins oder bei der Änderung meiner Wohnanschrift? Können ehemalige DDR-Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten umgeschrieben werden?-
Sämtliche Fragen, Ihren Sportbootführerschein betreffend, können Sie beim Deutschen Motoryachtverband e.V. in Erfahrung bringen.
Sämtliche Fragen, Ihren Sportbootführerschein betreffend, können Sie beim Deutschen Motoryachtverband e.V. in Erfahrung bringen.
