Gefahrguttransport
Allgemeine Vorschriften
Wer Transporte mit gefährlichen Gütern durchführt, unterliegt besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die gründliche Kenntnis der Gefahrgutvorschriften ist Voraussetzung für den sicheren Transport gefährlicher Güter und damit für den Schutz der Allgemeinheit.
Dazu haben die Gesetzgeber eine Reihe von nationalen und internationalen Vorschriften erlassen. Diese Vorschriften und Regelungen sind auf die Zuordnung der Gefahrgüter zu einer bestimmten Klasse, Gruppe und Stoffnummer (UN-Nummer) aufgebaut. Anhand dieser Bezeichnungen, sowie einiger weiterer Angaben wie Gewicht und Verpackungseinheit, können alle wichtigen Vorschriften und Anforderungen für den Straßen- und Schienentransport korrekt bestimmt werden.
Grundlage aller nationalen Vorschriften ist das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG). Dieses regelt in allgemeiner Form in Deutschland den Gefahrguttransport mit den verschiedenen Verkehrsträgern und dient als Basis für weitere allgemeingültige oder verkehrsträgerspezifische Verordnungen. Für den innerdeutschen Gefahrguttransport gilt die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).
Unabhängig vom Verkehrsträger existieren z.B. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) oder die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV). Detaillierte Regelungen werden zusätzlich in Form von Richtlinien, wie z.B die GGVSEB-Durchführungsrichtlinie (RSEB) herausgegeben.
Allgemeine Vorschriften
Wer Transporte mit gefährlichen Gütern durchführt, unterliegt besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die gründliche Kenntnis der Gefahrgutvorschriften ist Voraussetzung für den sicheren Transport gefährlicher Güter und damit für den Schutz der Allgemeinheit.
Dazu haben die Gesetzgeber eine Reihe von nationalen und internationalen Vorschriften erlassen. Diese Vorschriften und Regelungen sind auf die Zuordnung der Gefahrgüter zu einer bestimmten Klasse, Gruppe und Stoffnummer (UN-Nummer) aufgebaut. Anhand dieser Bezeichnungen, sowie einiger weiterer Angaben wie Gewicht und Verpackungseinheit, können alle wichtigen Vorschriften und Anforderungen für den Straßen- und Schienentransport korrekt bestimmt werden.
Grundlage aller nationalen Vorschriften ist das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG). Dieses regelt in allgemeiner Form in Deutschland den Gefahrguttransport mit den verschiedenen Verkehrsträgern und dient als Basis für weitere allgemeingültige oder verkehrsträgerspezifische Verordnungen. Für den innerdeutschen Gefahrguttransport gilt die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).
Unabhängig vom Verkehrsträger existieren z.B. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) oder die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV). Detaillierte Regelungen werden zusätzlich in Form von Richtlinien, wie z.B die GGVSEB-Durchführungsrichtlinie (RSEB) herausgegeben.
Zuständigkeitsbereich Straße
-
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
- Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausgenommen Kapitel 1.8 ADR - für Beförderungen innerhalb Deutschlands,
- Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen die nicht den allgemeinen Gefahrgutrichtlinien entsprechen.
-
Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 GGVSEB bei grenzüberschreitenden Beförderungen
- Bei Beförderungen von Listengütern (Stoffe der Anlage 1 GGVSEB) auf der Straße hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachweisen zu lassen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.Von der Möglichkeit, diese Bescheinigung durch das Landesamt für Bauen und Verkehr erteilen zu lassen, können in Ausnahmefällen nur Antragsteller mit Sitz und Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereiches der GGVSEB Gebrauch machen.
- Bei Beförderungen von Listengütern (Stoffe der Anlage 1 GGVSEB) auf der Straße hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachweisen zu lassen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.Von der Möglichkeit, diese Bescheinigung durch das Landesamt für Bauen und Verkehr erteilen zu lassen, können in Ausnahmefällen nur Antragsteller mit Sitz und Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereiches der GGVSEB Gebrauch machen.
-
Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise
- Die Zustimmung umfasst die Prüfung auf Einhaltung und Berücksichtigung aller rechtlichen Belange, die sich aus den einschlägigen Gefahrgutvorschriften bei der Durchsetzung der verkehrsregelnden Maßnahmen durch den Landkreis ergeben.
-
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
- Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausgenommen Kapitel 1.8 ADR - für Beförderungen innerhalb Deutschlands,
- Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen die nicht den allgemeinen Gefahrgutrichtlinien entsprechen.
-
Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 GGVSEB bei grenzüberschreitenden Beförderungen
- Bei Beförderungen von Listengütern (Stoffe der Anlage 1 GGVSEB) auf der Straße hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachweisen zu lassen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.Von der Möglichkeit, diese Bescheinigung durch das Landesamt für Bauen und Verkehr erteilen zu lassen, können in Ausnahmefällen nur Antragsteller mit Sitz und Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereiches der GGVSEB Gebrauch machen.
- Bei Beförderungen von Listengütern (Stoffe der Anlage 1 GGVSEB) auf der Straße hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachweisen zu lassen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.Von der Möglichkeit, diese Bescheinigung durch das Landesamt für Bauen und Verkehr erteilen zu lassen, können in Ausnahmefällen nur Antragsteller mit Sitz und Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des Geltungsbereiches der GGVSEB Gebrauch machen.
-
Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise
- Die Zustimmung umfasst die Prüfung auf Einhaltung und Berücksichtigung aller rechtlichen Belange, die sich aus den einschlägigen Gefahrgutvorschriften bei der Durchsetzung der verkehrsregelnden Maßnahmen durch den Landkreis ergeben.
Zuständigkeitsbereich Eisenbahn
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 - für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
- Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen Kapitel 1.8 RID - für Beförderungen innerhalb Deutschlands.
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 - für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
- Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen Kapitel 1.8 RID - für Beförderungen innerhalb Deutschlands.
Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
Genehmigung von Gefahrguttransporten gemäß § 60 Abs. 2 LSchiffV
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Gutart und Menge der Güter
- UN Nummer und Gefahrgutklasse
- Art der Verpackung
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Erteilung von Genehmigungen zur Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens für den Umschlag wassergefährdender Stoffe oder gefährlicher Güter gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 4 LHafenV
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Gutart und Menge
- UN Nummer und Gefahrgutklasse
- Art der Verpackung
- Vorgesehene Lagerung oder Verbringung
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Zulassung von entsprechenden Lade- und Löschstellen für den Umschlag gefährlicher Güter gemäß § 16 (4) (7) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und ADN 7.1.4.7
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Ort der Umschlagstelle mit Karte und Beschreibung der Umgebung im Umkreis von 500 Metern
- Gutart und Menge der Güter
- UN Nummer und Gefahrgutklasse
- Art der Verpackung
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Zulassung von Entgasungsplätzen für leere Ladetanks gemäß § 16 (7) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und Punkt 7.2.3.7.1 ADN
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem Angaben zum Ort des Entgasungsplatzes mit Karte und Beschreibung der Umgebung im Umkreis von 500 Metern beizufügen sind.
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Genehmigung von Gefahrguttransporten gemäß § 60 Abs. 2 LSchiffV
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Gutart und Menge der Güter
- UN Nummer und Gefahrgutklasse
- Art der Verpackung
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Erteilung von Genehmigungen zur Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens für den Umschlag wassergefährdender Stoffe oder gefährlicher Güter gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 4 LHafenV
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Gutart und Menge
- UN Nummer und Gefahrgutklasse
- Art der Verpackung
- Vorgesehene Lagerung oder Verbringung
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Zulassung von entsprechenden Lade- und Löschstellen für den Umschlag gefährlicher Güter gemäß § 16 (4) (7) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und ADN 7.1.4.7
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Ort der Umschlagstelle mit Karte und Beschreibung der Umgebung im Umkreis von 500 Metern
- Gutart und Menge der Güter
- UN Nummer und Gefahrgutklasse
- Art der Verpackung
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Zulassung von Entgasungsplätzen für leere Ladetanks gemäß § 16 (7) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und Punkt 7.2.3.7.1 ADN
Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein formloser Antrag zu stellen, dem Angaben zum Ort des Entgasungsplatzes mit Karte und Beschreibung der Umgebung im Umkreis von 500 Metern beizufügen sind.
Das Verfahren wird durch einen Bescheid abgeschlossen.
Rechtliche Grundlagen und Vorschriften für die Bereiche Straße und Eisenbahn
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in der Bekanntmachung der Neufassung vom 07.07.2009 (BGBl. I, Seite 1774) in Verbindung mit der Berichtigung vom 28.12.2009 (BGBl. I, Seite 3974), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBI. I S. 1843) - GGBefG
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30.03.2017 (BGBl. I S. 711) - GGVSEB
- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) vom 25.02.2011 (BGBl. I, Seite 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBI. I S. 568) - GbV
- Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutausnahmeverordnung) vom 18.02.2016, zuletzt geändert durch Artikel 4 der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBl. I, Seite 568) - GGAV
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) vom 01.06.2015, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.06.2017 (VkBl. 2016 Heft 14) - RSEB
Die hier genannten Regelungen beziehen sich überwiegend auf den innerstaatlichen Gefahrguttransport in Deutschland. Um jedoch auch für den Verkehr in andere Länder einheitliche Gefahrgutregelungen zu besitzen, wurden auf der Grundlage des ADR/RID-Gesetzes (Accord europeen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par Route/Reglement Internationale concernant le transport des marchandises Dangereuses par chemin de fer) Abkommen geschlossen, welche neben den EU-Mitgliedsländern auch weitgehend alle europäischen Staaten und weitere Länder unterzeichnet haben.
Dadurch wurden auch bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb der EU (innergemeinschaftlich) und darüber hinaus (ADR/RID-weit) einheitliche Regelungen für den Gefahrguttransport geschaffen.
Rechtliche Grundlagen und Vorschriften für die Bereiche Straße und Eisenbahn
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in der Bekanntmachung der Neufassung vom 07.07.2009 (BGBl. I, Seite 1774) in Verbindung mit der Berichtigung vom 28.12.2009 (BGBl. I, Seite 3974), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBI. I S. 1843) - GGBefG
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30.03.2017 (BGBl. I S. 711) - GGVSEB
- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) vom 25.02.2011 (BGBl. I, Seite 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBI. I S. 568) - GbV
- Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutausnahmeverordnung) vom 18.02.2016, zuletzt geändert durch Artikel 4 der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBl. I, Seite 568) - GGAV
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) vom 01.06.2015, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.06.2017 (VkBl. 2016 Heft 14) - RSEB
Die hier genannten Regelungen beziehen sich überwiegend auf den innerstaatlichen Gefahrguttransport in Deutschland. Um jedoch auch für den Verkehr in andere Länder einheitliche Gefahrgutregelungen zu besitzen, wurden auf der Grundlage des ADR/RID-Gesetzes (Accord europeen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par Route/Reglement Internationale concernant le transport des marchandises Dangereuses par chemin de fer) Abkommen geschlossen, welche neben den EU-Mitgliedsländern auch weitgehend alle europäischen Staaten und weitere Länder unterzeichnet haben.
Dadurch wurden auch bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb der EU (innergemeinschaftlich) und darüber hinaus (ADR/RID-weit) einheitliche Regelungen für den Gefahrguttransport geschaffen.
