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Schiffbare Landesgewässer außerhalb des Spreewalds und Häfen

Weitere Informationen

Regelungen zum Lausitzer Seenland

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Schifffahrtsregeln im Lausitzer Seenland.

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Schifffahrtsregeln im Lausitzer Seenland.

Befähigungsnachweise

Wer im Geltungsbereich der schiffbaren Landesgewässer ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, oder die Länge von 15 m überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie. Es wird dabei zwischen der Nutzung auf isolierten und verbundenen Gewässern unterschieden.

Isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

Verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.

Auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:

 Fahrzeug  Befähi-gungs-nachweis  Gesetz-liche Grundlage  Aussteller
Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m Sportboot-führer-schein - Binnen Sportboot-führer-schein-verordnung Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV)
Sportboote mit einer Länge ab 15 m bis 25 m Sport-schiffer-zeugnis Binnen-schiffs-personalverordnung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Fähren Schiffs-führer-schein Kategorie A Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Fahrgastschiffe Schiffs-führer-schein Kategorie B* Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb Schiffs-führer-schein Kategorie C* Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Personenkähne Schiffs-führer-schein Kategorie E Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
 
Fahrzeuge, die nicht A - F entsprechen und keine Sportboote sind
Schiffs-führer-schein Kategorie F Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise

* Ein Schiffsführerschein der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A.


Befähigungsnachweise für das Biosphärenreservat Spreewald unterliegen besonderen Bestimmungen. Diese finden Sie auf der Seite "Schiffbare Landesgewässer im Spreewald".

Auf schiffbaren Landesgewässern, die mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (verbundene Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:

 Fahrzeug  Befähi-gungs-nachweis  Gesetz-liche Grundlage  Aussteller
alle Fahrzeuge (Abweichungen siehe unten) Unions-patent; Schiffer-zeugnis Binnen-schiffs-personal-ver-ordnung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m Sportboot-führer-schein - Binnen Sportboot-führer-scheinver-ordnung Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV)
Kategorie A für seilgebundene Fähren Schiffs-führer-schein Kategorie A Landes-schiff-fahrtsver-ordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Kategorie B für Fahrgastschiffe bis maximal 12 Personen Schiffs-führer-schein Kategorie B Landes-schiff-fahrtsver-ordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Kategorie C Güterschiffe bis 20 m sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden Schiffs-führer-schein Kategorie C Landes-schiff-fahrts-ver-ordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise

Bis zum 17. Januar 2022 nach Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) erteilte Fahrerlaubnisse bleiben unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.

Hinweis:

Die nach DDR-Recht ausgestellten Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten sind weiterhin gültig und müssen nicht zwingend umgetauscht werden.

Die Umtauschmöglichkeit des DDR-Befähigungsnachweises in einen Sportbootführerschein gemäß Sportbootführerscheinverordnung - Binnen besteht beim Deutschen Motoryachtverband (DMYV) bzw. beim Deutschen Segler-Verband (DSV).

Wer im Geltungsbereich der schiffbaren Landesgewässer ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, oder die Länge von 15 m überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie. Es wird dabei zwischen der Nutzung auf isolierten und verbundenen Gewässern unterschieden.

Isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

Verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.

Auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:

 Fahrzeug  Befähi-gungs-nachweis  Gesetz-liche Grundlage  Aussteller
Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m Sportboot-führer-schein - Binnen Sportboot-führer-schein-verordnung Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV)
Sportboote mit einer Länge ab 15 m bis 25 m Sport-schiffer-zeugnis Binnen-schiffs-personalverordnung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Fähren Schiffs-führer-schein Kategorie A Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Fahrgastschiffe Schiffs-führer-schein Kategorie B* Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb Schiffs-führer-schein Kategorie C* Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Personenkähne Schiffs-führer-schein Kategorie E Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
 
Fahrzeuge, die nicht A - F entsprechen und keine Sportboote sind
Schiffs-führer-schein Kategorie F Landes-schifffahrts-verordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise

* Ein Schiffsführerschein der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A.


Befähigungsnachweise für das Biosphärenreservat Spreewald unterliegen besonderen Bestimmungen. Diese finden Sie auf der Seite "Schiffbare Landesgewässer im Spreewald".

Auf schiffbaren Landesgewässern, die mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (verbundene Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:

 Fahrzeug  Befähi-gungs-nachweis  Gesetz-liche Grundlage  Aussteller
alle Fahrzeuge (Abweichungen siehe unten) Unions-patent; Schiffer-zeugnis Binnen-schiffs-personal-ver-ordnung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m Sportboot-führer-schein - Binnen Sportboot-führer-scheinver-ordnung Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV)
Kategorie A für seilgebundene Fähren Schiffs-führer-schein Kategorie A Landes-schiff-fahrtsver-ordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Kategorie B für Fahrgastschiffe bis maximal 12 Personen Schiffs-führer-schein Kategorie B Landes-schiff-fahrtsver-ordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise
Kategorie C Güterschiffe bis 20 m sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden Schiffs-führer-schein Kategorie C Landes-schiff-fahrts-ver-ordnung  Straßenverkehrsämter der Landkreise

Bis zum 17. Januar 2022 nach Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) erteilte Fahrerlaubnisse bleiben unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.

Hinweis:

Die nach DDR-Recht ausgestellten Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten sind weiterhin gültig und müssen nicht zwingend umgetauscht werden.

Die Umtauschmöglichkeit des DDR-Befähigungsnachweises in einen Sportbootführerschein gemäß Sportbootführerscheinverordnung - Binnen besteht beim Deutschen Motoryachtverband (DMYV) bzw. beim Deutschen Segler-Verband (DSV).

Schleusen

Betriebszeiten der Schleusen an schiffbaren Landesgewässern

Stand: März 2026 (nächste Aktualisierung voraussichtlich März 2027)

  • Ruppiner Gewässer (Schleusen Tiergarten, Hohenbruch, Altfriesack, Alt Ruppin)
  • Fehrbelliner Gewässer (Schleuse Hakenberg)
  • Gnevsdorfer Vorfluter (Schleuse Gnevsdorf)
  • Gülper Havel (Schleusen Molkenberg, Gülpe)
  • Nottekanal/Galluner Kanal (Schleusen Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Mellensee)
  • Dahme-Wasserstraße (Schleuse Prieros Hermsdorfer Mühle)
  • Spree (Schleusen Leibsch, Alt Schadow, Kossenblatt, Beeskow)
  • Überleiter 12 (Koschener Kanal)
  • Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel


Karte:


Ruppiner Gewässer

Schleuse Wochentag Betriebszeit
    16.03. - 30.04. 01.05. - 30.09. 01.10. - 31.10. 01.11. - 30.11.

Tiergarten
Hohen-bruch
Altfriesack
Alt Ruppin

Montag bis Donnerstag 09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr 10.00 - 15.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag bis Sonntag
sowie feiertags
09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr

Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. sind die Schleusen außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.

Die Schleusen erreichen Sie telefonisch wie folgt:

  • Schleuse Tiergarten
    03301 3814
  • Schleuse Hohenbruch
    033051 25392
  • Schleuse Altfriesack
    033925 70312
  • Schleuse Alt Ruppin
    03391 775139
     

Fehrbelliner Gewässer

Schleu-se Wochentag Betriebszeit
    16.03. - 30.04. 01.05. - 30.09. 01.10. - 31.10. 01.11. - 30.11.

Haken-berg

Montag bis Donnerstag 09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr 10.00 - 15.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag bis Sonntag
sowie feiertags
09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr

Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. ist die Schleuse außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.

Die Schleuse erreichen Sie telefonisch wie folgt:

  • 0173 8579874

 

Gnevsdorfer Vorfluter

Schleuse Gnevsdorf bis auf weiteres gesperrt!

Schleuse Hinweise
Gnevsdorf Selbstbedienung

 

Gülper Havel

Schleuse Hinweise
Gülpe Selbstbedienung
Achtung: Anlage ist nur 2 m breit

 

Nottekanal/Galluner Kanal   

!Schleuse Königs Wusterhausen bis auf weiteres gesperrt!

Schleuse

Wochentag

Betriebszeit

 

 

 24.04. - 04.10.

  Königs Wusterhausen

  täglich

  10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

  Mittenwalde

  täglich

  10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

  Mellensee

  täglich

  10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!

Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr

Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:

  • 033764-245880 oder
  • Schleuse Königs Wusterhausen, 0151-42622497
  • Schleuse Mellensee, 0151-42622500
  • Schleuse Mittenwalde, 0151-42622502

Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
 

Dahme-Wasserstraße

Schleuse

Wochentag

Betriebszeit

   

 24.04. - 04.10.

Prieros
Hermsdorfer Mühle

  täglich

 10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr


Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!

Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr

Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:

  •  033764-245880 oder
  • 0170-1682251
  • Schleuse Prieros, 0151-42622504
  • Hermsdorfer Mühle, 033765-80263

Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
 

Spree

!Schleuse Alt Schadow bis auf weiteres gesperrt!

Schleuse

Wochen-tag

Betriebszeit / Hinweise

Leibsch

täglich

Selbstbedienung (Länge: 10 m, Breite: 4 m)

Alt Schadow

täglich

17.04. - 31.10.

 09.00 - 19.00 Uhr

Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss

Tel.: 035473-706

Kossenblatt

täglich

02.04. - 01.11.

nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr

Beeskow

täglich

02.04. - 01.11.

nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr
Weitere Auskünfte unter Telefon: 03366-520703

 

Überleiter 12 (Koschener Kanal)

Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de

Schleuse

Wochentag

Betriebszeit

   

 01.04. - 31.10.

  Kleinkoschen

  täglich

April   09.00 - 20.00 Uhr

Mai   09.00 - 21.00 Uhr

Juni / Juli   09.00 - 22.00 Uhr

August   09.00 - 21.00 Uhr

September   09.00 - 20.00 Uhr

Oktober   09.00 - 18.00 Uhr

Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de
 

Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel

Informationen zu den Öffnungszeiten "Zerpenschleuse" finden Sie auf der Website der Stadt Liebenwalde unter http://www.liebenwalde.de/seite/313199/öffnungszeiten-finowkanal.html.

Betriebszeiten der Schleusen an schiffbaren Landesgewässern

Stand: März 2026 (nächste Aktualisierung voraussichtlich März 2027)

  • Ruppiner Gewässer (Schleusen Tiergarten, Hohenbruch, Altfriesack, Alt Ruppin)
  • Fehrbelliner Gewässer (Schleuse Hakenberg)
  • Gnevsdorfer Vorfluter (Schleuse Gnevsdorf)
  • Gülper Havel (Schleusen Molkenberg, Gülpe)
  • Nottekanal/Galluner Kanal (Schleusen Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Mellensee)
  • Dahme-Wasserstraße (Schleuse Prieros Hermsdorfer Mühle)
  • Spree (Schleusen Leibsch, Alt Schadow, Kossenblatt, Beeskow)
  • Überleiter 12 (Koschener Kanal)
  • Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel


Karte:


Ruppiner Gewässer

Schleuse Wochentag Betriebszeit
    16.03. - 30.04. 01.05. - 30.09. 01.10. - 31.10. 01.11. - 30.11.

Tiergarten
Hohen-bruch
Altfriesack
Alt Ruppin

Montag bis Donnerstag 09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr 10.00 - 15.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag bis Sonntag
sowie feiertags
09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr

Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. sind die Schleusen außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.

Die Schleusen erreichen Sie telefonisch wie folgt:

  • Schleuse Tiergarten
    03301 3814
  • Schleuse Hohenbruch
    033051 25392
  • Schleuse Altfriesack
    033925 70312
  • Schleuse Alt Ruppin
    03391 775139
     

Fehrbelliner Gewässer

Schleu-se Wochentag Betriebszeit
    16.03. - 30.04. 01.05. - 30.09. 01.10. - 31.10. 01.11. - 30.11.

Haken-berg

Montag bis Donnerstag 09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr 10.00 - 15.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag bis Sonntag
sowie feiertags
09.00 - 11.00 Uhr 08.00 - 12.00 Uhr 09.00 - 11.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr

Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. ist die Schleuse außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.

Die Schleuse erreichen Sie telefonisch wie folgt:

  • 0173 8579874

 

Gnevsdorfer Vorfluter

Schleuse Gnevsdorf bis auf weiteres gesperrt!

Schleuse Hinweise
Gnevsdorf Selbstbedienung

 

Gülper Havel

Schleuse Hinweise
Gülpe Selbstbedienung
Achtung: Anlage ist nur 2 m breit

 

Nottekanal/Galluner Kanal   

!Schleuse Königs Wusterhausen bis auf weiteres gesperrt!

Schleuse

Wochentag

Betriebszeit

 

 

 24.04. - 04.10.

  Königs Wusterhausen

  täglich

  10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

  Mittenwalde

  täglich

  10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

  Mellensee

  täglich

  10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!

Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr

Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:

  • 033764-245880 oder
  • Schleuse Königs Wusterhausen, 0151-42622497
  • Schleuse Mellensee, 0151-42622500
  • Schleuse Mittenwalde, 0151-42622502

Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
 

Dahme-Wasserstraße

Schleuse

Wochentag

Betriebszeit

   

 24.04. - 04.10.

Prieros
Hermsdorfer Mühle

  täglich

 10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr


Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!

Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr

Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:

  •  033764-245880 oder
  • 0170-1682251
  • Schleuse Prieros, 0151-42622504
  • Hermsdorfer Mühle, 033765-80263

Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
 

Spree

!Schleuse Alt Schadow bis auf weiteres gesperrt!

Schleuse

Wochen-tag

Betriebszeit / Hinweise

Leibsch

täglich

Selbstbedienung (Länge: 10 m, Breite: 4 m)

Alt Schadow

täglich

17.04. - 31.10.

 09.00 - 19.00 Uhr

Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss

Tel.: 035473-706

Kossenblatt

täglich

02.04. - 01.11.

nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr

Beeskow

täglich

02.04. - 01.11.

nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr
Weitere Auskünfte unter Telefon: 03366-520703

 

Überleiter 12 (Koschener Kanal)

Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de

Schleuse

Wochentag

Betriebszeit

   

 01.04. - 31.10.

  Kleinkoschen

  täglich

April   09.00 - 20.00 Uhr

Mai   09.00 - 21.00 Uhr

Juni / Juli   09.00 - 22.00 Uhr

August   09.00 - 21.00 Uhr

September   09.00 - 20.00 Uhr

Oktober   09.00 - 18.00 Uhr

Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de
 

Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel

Informationen zu den Öffnungszeiten "Zerpenschleuse" finden Sie auf der Website der Stadt Liebenwalde unter http://www.liebenwalde.de/seite/313199/öffnungszeiten-finowkanal.html.

Kitesurfen

Grundsätzlich regelt die Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) in § 69 (1) die
“Benutzung von sonstigen Sportgeräten“ u.a. Folgendes: „Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.“

Kitesurfen ist in genehmigten und speziell gekennzeichneten Bereichen zulässig. So erlaubt die Allgemeinverfügung des LBV vom 05. März 2021 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 31. März 2021) das Kitesurfen auf Bereichen des Großen Schwielochsees.

Der Bereich des Großen Schwielochsees, in dem Kitesurfen möglich ist, ist mit dem Schifffahrtszeichen E 24 gekennzeichnet. Konkret ist das der folgende Bereich:

  • Hals westliche Durchfahrt zwischen Kleinem und Großem Schwielochsee
  • Enge zwischen Niewisch und Sarkow auf beiden Uferseiten
  • nördlicher Auslauf Großer Schwielochsee (Birkenwäldchen)

Das Kitesurfen darf nur bei Tageslicht und nur bei Sichtverhältnissen größer 100 Meter erfolgen.

Grundsätzlich regelt die Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) in § 69 (1) die
“Benutzung von sonstigen Sportgeräten“ u.a. Folgendes: „Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.“

Kitesurfen ist in genehmigten und speziell gekennzeichneten Bereichen zulässig. So erlaubt die Allgemeinverfügung des LBV vom 05. März 2021 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 31. März 2021) das Kitesurfen auf Bereichen des Großen Schwielochsees.

Der Bereich des Großen Schwielochsees, in dem Kitesurfen möglich ist, ist mit dem Schifffahrtszeichen E 24 gekennzeichnet. Konkret ist das der folgende Bereich:

  • Hals westliche Durchfahrt zwischen Kleinem und Großem Schwielochsee
  • Enge zwischen Niewisch und Sarkow auf beiden Uferseiten
  • nördlicher Auslauf Großer Schwielochsee (Birkenwäldchen)

Das Kitesurfen darf nur bei Tageslicht und nur bei Sichtverhältnissen größer 100 Meter erfolgen.

Allgemeingültige und schifffahrtsrechtliche Einschränkungen

Allgemeingültige schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
 

  • Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden; zu diesen bewachsenen Uferzonen und zu Stauanlagen ist ein ausreichender Mindestabstand einzuhalten.
  • Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt.


Spezielle schifffahrtsrechtliche Einschränkungen

  • Mellensee

    Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.
     
  • Kyritzer Untersee vom Auslauf Dossespeicher bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees

    Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
     
  • Senftenberger See

    Das Befahren des Senftenberger Sees ist

    1.
    in einem Abstand von:
    - 100 Metern vom Ufer für Motorkraftgetriebene und
    - 40 Metern vom Ufer für alle Fahrzeuge

    in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten; ausgenommen von dem Verbot sind der Fahrgastschiffanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen.

    2.
    im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;

    3.
    im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;

    4.
    auf den Gewässerbereichen in der Bucht der lnsel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel. 

    5.
    Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für:
    - Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
    - Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.

     
  • Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee

    Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten. 
     
  • Gülper Havel

    Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
     
  • Lausitzer Neiße

    Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis zum Kilometer 0,665 mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die Obere Verkehrsbehörde, das Landesamt für Bauen und Verkehr.

Allgemeingültige schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
 

  • Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden; zu diesen bewachsenen Uferzonen und zu Stauanlagen ist ein ausreichender Mindestabstand einzuhalten.
  • Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt.


Spezielle schifffahrtsrechtliche Einschränkungen

  • Mellensee

    Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.
     
  • Kyritzer Untersee vom Auslauf Dossespeicher bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees

    Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
     
  • Senftenberger See

    Das Befahren des Senftenberger Sees ist

    1.
    in einem Abstand von:
    - 100 Metern vom Ufer für Motorkraftgetriebene und
    - 40 Metern vom Ufer für alle Fahrzeuge

    in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten; ausgenommen von dem Verbot sind der Fahrgastschiffanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen.

    2.
    im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;

    3.
    im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;

    4.
    auf den Gewässerbereichen in der Bucht der lnsel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel. 

    5.
    Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für:
    - Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
    - Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.

     
  • Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee

    Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten. 
     
  • Gülper Havel

    Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
     
  • Lausitzer Neiße

    Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis zum Kilometer 0,665 mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die Obere Verkehrsbehörde, das Landesamt für Bauen und Verkehr.

Häfen

Die Obere Verkehrsbehörde als Hafenbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Bauen und Verkehr.

Sie hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden.

Jede natürliche oder juristische Person, die einen Hafen betreibt oder verwaltet, ist verpflichtet, in einer Hafenordnung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen. Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

Für alle Häfen im Land Brandenburg (ausgenommen sind bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen und Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen) gilt die Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV).

Die Obere Verkehrsbehörde als Hafenbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Bauen und Verkehr.

Sie hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden.

Jede natürliche oder juristische Person, die einen Hafen betreibt oder verwaltet, ist verpflichtet, in einer Hafenordnung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen. Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

Für alle Häfen im Land Brandenburg (ausgenommen sind bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen und Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen) gilt die Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV).