Schiffbare Landesgewässer außerhalb des Spreewalds und Häfen
Tabelle
Karten
Weitere Informationen
Regelungen zum Lausitzer Seenland
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Schifffahrtsregeln im Lausitzer Seenland.
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Befähigungsnachweise
Wer im Geltungsbereich der schiffbaren Landesgewässer ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, oder die Länge von 15 m überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie. Es wird dabei zwischen der Nutzung auf isolierten und verbundenen Gewässern unterschieden.
Isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;
Verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.
Auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:
| Fahrzeug | Befähi-gungs-nachweis | Gesetz-liche Grundlage | Aussteller |
| Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m | Sportboot-führer-schein - Binnen | Sportboot-führer-schein-verordnung | Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV) |
| Sportboote mit einer Länge ab 15 m bis 25 m | Sport-schiffer-zeugnis | Binnen-schiffs-personalverordnung | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) |
| Fähren | Schiffs-führer-schein Kategorie A | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Fahrgastschiffe | Schiffs-führer-schein Kategorie B* | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb | Schiffs-führer-schein Kategorie C* | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Personenkähne | Schiffs-führer-schein Kategorie E | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Fahrzeuge, die nicht A - F entsprechen und keine Sportboote sind |
Schiffs-führer-schein Kategorie F | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
* Ein Schiffsführerschein der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A.
Befähigungsnachweise für das Biosphärenreservat Spreewald unterliegen besonderen Bestimmungen. Diese finden Sie auf der Seite "Schiffbare Landesgewässer im Spreewald".
Auf schiffbaren Landesgewässern, die mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (verbundene Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:
| Fahrzeug | Befähi-gungs-nachweis | Gesetz-liche Grundlage | Aussteller |
| alle Fahrzeuge (Abweichungen siehe unten) | Unions-patent; Schiffer-zeugnis | Binnen-schiffs-personal-ver-ordnung | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) |
| Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m | Sportboot-führer-schein - Binnen | Sportboot-führer-scheinver-ordnung | Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV) |
| Kategorie A für seilgebundene Fähren | Schiffs-führer-schein Kategorie A | Landes-schiff-fahrtsver-ordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Kategorie B für Fahrgastschiffe bis maximal 12 Personen | Schiffs-führer-schein Kategorie B | Landes-schiff-fahrtsver-ordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Kategorie C Güterschiffe bis 20 m sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden | Schiffs-führer-schein Kategorie C | Landes-schiff-fahrts-ver-ordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
Bis zum 17. Januar 2022 nach Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) erteilte Fahrerlaubnisse bleiben unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.
Hinweis:
Die nach DDR-Recht ausgestellten Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten sind weiterhin gültig und müssen nicht zwingend umgetauscht werden.
Die Umtauschmöglichkeit des DDR-Befähigungsnachweises in einen Sportbootführerschein gemäß Sportbootführerscheinverordnung - Binnen besteht beim Deutschen Motoryachtverband (DMYV) bzw. beim Deutschen Segler-Verband (DSV).
Wer im Geltungsbereich der schiffbaren Landesgewässer ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, oder die Länge von 15 m überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie. Es wird dabei zwischen der Nutzung auf isolierten und verbundenen Gewässern unterschieden.
Isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;
Verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.
Auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:
| Fahrzeug | Befähi-gungs-nachweis | Gesetz-liche Grundlage | Aussteller |
| Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m | Sportboot-führer-schein - Binnen | Sportboot-führer-schein-verordnung | Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV) |
| Sportboote mit einer Länge ab 15 m bis 25 m | Sport-schiffer-zeugnis | Binnen-schiffs-personalverordnung | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) |
| Fähren | Schiffs-führer-schein Kategorie A | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Fahrgastschiffe | Schiffs-führer-schein Kategorie B* | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb | Schiffs-führer-schein Kategorie C* | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Personenkähne | Schiffs-führer-schein Kategorie E | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Fahrzeuge, die nicht A - F entsprechen und keine Sportboote sind |
Schiffs-führer-schein Kategorie F | Landes-schifffahrts-verordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
* Ein Schiffsführerschein der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A.
Befähigungsnachweise für das Biosphärenreservat Spreewald unterliegen besonderen Bestimmungen. Diese finden Sie auf der Seite "Schiffbare Landesgewässer im Spreewald".
Auf schiffbaren Landesgewässern, die mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (verbundene Gewässer), gelten nachfolgend aufgeführte Fahrerlaubnisse:
| Fahrzeug | Befähi-gungs-nachweis | Gesetz-liche Grundlage | Aussteller |
| alle Fahrzeuge (Abweichungen siehe unten) | Unions-patent; Schiffer-zeugnis | Binnen-schiffs-personal-ver-ordnung | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) |
| Kleinfahrzeuge, Sportboote mit einer Maschinenleistung über 11,03 kW und einer Länge von weniger als 15 m | Sportboot-führer-schein - Binnen | Sportboot-führer-scheinver-ordnung | Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV) |
| Kategorie A für seilgebundene Fähren | Schiffs-führer-schein Kategorie A | Landes-schiff-fahrtsver-ordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Kategorie B für Fahrgastschiffe bis maximal 12 Personen | Schiffs-führer-schein Kategorie B | Landes-schiff-fahrtsver-ordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
| Kategorie C Güterschiffe bis 20 m sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden | Schiffs-führer-schein Kategorie C | Landes-schiff-fahrts-ver-ordnung | Straßenverkehrsämter der Landkreise |
Bis zum 17. Januar 2022 nach Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) erteilte Fahrerlaubnisse bleiben unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.
Hinweis:
Die nach DDR-Recht ausgestellten Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten sind weiterhin gültig und müssen nicht zwingend umgetauscht werden.
Die Umtauschmöglichkeit des DDR-Befähigungsnachweises in einen Sportbootführerschein gemäß Sportbootführerscheinverordnung - Binnen besteht beim Deutschen Motoryachtverband (DMYV) bzw. beim Deutschen Segler-Verband (DSV).
Schleusen
Betriebszeiten der Schleusen an schiffbaren Landesgewässern
Stand: März 2026 (nächste Aktualisierung voraussichtlich März 2027)
- Ruppiner Gewässer (Schleusen Tiergarten, Hohenbruch, Altfriesack, Alt Ruppin)
- Fehrbelliner Gewässer (Schleuse Hakenberg)
- Gnevsdorfer Vorfluter (Schleuse Gnevsdorf)
- Gülper Havel (Schleusen Molkenberg, Gülpe)
- Nottekanal/Galluner Kanal (Schleusen Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Mellensee)
- Dahme-Wasserstraße (Schleuse Prieros Hermsdorfer Mühle)
- Spree (Schleusen Leibsch, Alt Schadow, Kossenblatt, Beeskow)
- Überleiter 12 (Koschener Kanal)
- Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel
Karte:
Ruppiner Gewässer
| Schleuse | Wochentag | Betriebszeit | |||
| 16.03. - 30.04. | 01.05. - 30.09. | 01.10. - 31.10. | 01.11. - 30.11. | ||
|
Tiergarten |
Montag bis Donnerstag | 09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | 10.00 - 15.00 Uhr |
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 17.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
| Freitag bis Sonntag sowie feiertags |
09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | ||
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 19.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. sind die Schleusen außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.
Die Schleusen erreichen Sie telefonisch wie folgt:
- Schleuse Tiergarten
03301 3814 - Schleuse Hohenbruch
033051 25392 - Schleuse Altfriesack
033925 70312 - Schleuse Alt Ruppin
03391 775139
Fehrbelliner Gewässer
| Schleu-se | Wochentag | Betriebszeit | |||
| 16.03. - 30.04. | 01.05. - 30.09. | 01.10. - 31.10. | 01.11. - 30.11. | ||
|
Haken-berg |
Montag bis Donnerstag | 09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | 10.00 - 15.00 Uhr |
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 17.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
| Freitag bis Sonntag sowie feiertags |
09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | ||
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 19.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. ist die Schleuse außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.
Die Schleuse erreichen Sie telefonisch wie folgt:
- 0173 8579874
Gnevsdorfer Vorfluter
Schleuse Gnevsdorf bis auf weiteres gesperrt!
| Schleuse | Hinweise |
| Gnevsdorf | Selbstbedienung |
Gülper Havel
| Schleuse | Hinweise |
| Gülpe | Selbstbedienung Achtung: Anlage ist nur 2 m breit |
Nottekanal/Galluner Kanal
!Schleuse Königs Wusterhausen bis auf weiteres gesperrt!
|
Schleuse |
Wochentag |
Betriebszeit |
|
|
|
24.04. - 04.10. |
|
Königs Wusterhausen |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
|
Mittenwalde |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
|
Mellensee |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!
Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr
Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:
- 033764-245880 oder
- Schleuse Königs Wusterhausen, 0151-42622497
- Schleuse Mellensee, 0151-42622500
- Schleuse Mittenwalde, 0151-42622502
Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
Dahme-Wasserstraße
|
Schleuse |
Wochentag |
Betriebszeit |
|
24.04. - 04.10. |
||
|
Prieros |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!
Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr
Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:
- 033764-245880 oder
- 0170-1682251
- Schleuse Prieros, 0151-42622504
- Hermsdorfer Mühle, 033765-80263
Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
Spree
!Schleuse Alt Schadow bis auf weiteres gesperrt!
|
Schleuse |
Wochen-tag |
Betriebszeit / Hinweise |
|
Leibsch |
täglich |
Selbstbedienung (Länge: 10 m, Breite: 4 m) |
|
Alt Schadow |
täglich |
17.04. - 31.10. 09.00 - 19.00 Uhr Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss Tel.: 035473-706 |
|
Kossenblatt |
täglich |
02.04. - 01.11. nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr |
|
Beeskow |
täglich |
02.04. - 01.11. nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr |
Überleiter 12 (Koschener Kanal)
Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de
|
Schleuse |
Wochentag |
Betriebszeit |
|
01.04. - 31.10. |
||
|
Kleinkoschen |
täglich |
April 09.00 - 20.00 Uhr Mai 09.00 - 21.00 Uhr Juni / Juli 09.00 - 22.00 Uhr August 09.00 - 21.00 Uhr September 09.00 - 20.00 Uhr Oktober 09.00 - 18.00 Uhr |
Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de
Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel
Informationen zu den Öffnungszeiten "Zerpenschleuse" finden Sie auf der Website der Stadt Liebenwalde unter http://www.liebenwalde.de/seite/313199/öffnungszeiten-finowkanal.html.
Betriebszeiten der Schleusen an schiffbaren Landesgewässern
Stand: März 2026 (nächste Aktualisierung voraussichtlich März 2027)
- Ruppiner Gewässer (Schleusen Tiergarten, Hohenbruch, Altfriesack, Alt Ruppin)
- Fehrbelliner Gewässer (Schleuse Hakenberg)
- Gnevsdorfer Vorfluter (Schleuse Gnevsdorf)
- Gülper Havel (Schleusen Molkenberg, Gülpe)
- Nottekanal/Galluner Kanal (Schleusen Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Mellensee)
- Dahme-Wasserstraße (Schleuse Prieros Hermsdorfer Mühle)
- Spree (Schleusen Leibsch, Alt Schadow, Kossenblatt, Beeskow)
- Überleiter 12 (Koschener Kanal)
- Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel
Karte:
Ruppiner Gewässer
| Schleuse | Wochentag | Betriebszeit | |||
| 16.03. - 30.04. | 01.05. - 30.09. | 01.10. - 31.10. | 01.11. - 30.11. | ||
|
Tiergarten |
Montag bis Donnerstag | 09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | 10.00 - 15.00 Uhr |
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 17.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
| Freitag bis Sonntag sowie feiertags |
09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | ||
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 19.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. sind die Schleusen außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.
Die Schleusen erreichen Sie telefonisch wie folgt:
- Schleuse Tiergarten
03301 3814 - Schleuse Hohenbruch
033051 25392 - Schleuse Altfriesack
033925 70312 - Schleuse Alt Ruppin
03391 775139
Fehrbelliner Gewässer
| Schleu-se | Wochentag | Betriebszeit | |||
| 16.03. - 30.04. | 01.05. - 30.09. | 01.10. - 31.10. | 01.11. - 30.11. | ||
|
Haken-berg |
Montag bis Donnerstag | 09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | 10.00 - 15.00 Uhr |
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 17.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
| Freitag bis Sonntag sowie feiertags |
09.00 - 11.00 Uhr | 08.00 - 12.00 Uhr | 09.00 - 11.00 Uhr | ||
| 14.00 - 16.00 Uhr | 14.00 - 19.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr | |||
Schleusungen erfolgen in der Regel zu jeder vollen Stunde. Vom 1.12. bis zum 15.03. ist die Schleuse außer Betrieb.
Eine Schleusung ist nach Voranmeldung möglich.
Die Schleuse erreichen Sie telefonisch wie folgt:
- 0173 8579874
Gnevsdorfer Vorfluter
Schleuse Gnevsdorf bis auf weiteres gesperrt!
| Schleuse | Hinweise |
| Gnevsdorf | Selbstbedienung |
Gülper Havel
| Schleuse | Hinweise |
| Gülpe | Selbstbedienung Achtung: Anlage ist nur 2 m breit |
Nottekanal/Galluner Kanal
!Schleuse Königs Wusterhausen bis auf weiteres gesperrt!
|
Schleuse |
Wochentag |
Betriebszeit |
|
|
|
24.04. - 04.10. |
|
Königs Wusterhausen |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
|
Mittenwalde |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
|
Mellensee |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!
Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr
Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:
- 033764-245880 oder
- Schleuse Königs Wusterhausen, 0151-42622497
- Schleuse Mellensee, 0151-42622500
- Schleuse Mittenwalde, 0151-42622502
Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
Dahme-Wasserstraße
|
Schleuse |
Wochentag |
Betriebszeit |
|
24.04. - 04.10. |
||
|
Prieros |
täglich |
10.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr |
Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss in der Saison!
Schleusungen außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Absprache, mit mindestens einem Tag Vorlauf.
Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr
Weitere Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:
- 033764-245880 oder
- 0170-1682251
- Schleuse Prieros, 0151-42622504
- Hermsdorfer Mühle, 033765-80263
Weitere Informationen: http://www.wbv-dahme-notte.de
Spree
!Schleuse Alt Schadow bis auf weiteres gesperrt!
|
Schleuse |
Wochen-tag |
Betriebszeit / Hinweise |
|
Leibsch |
täglich |
Selbstbedienung (Länge: 10 m, Breite: 4 m) |
|
Alt Schadow |
täglich |
17.04. - 31.10. 09.00 - 19.00 Uhr Die letzte Schleusung erfolgt 30 min. vor Betriebsschluss Tel.: 035473-706 |
|
Kossenblatt |
täglich |
02.04. - 01.11. nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr |
|
Beeskow |
täglich |
02.04. - 01.11. nach Selbstauslösung automatischer Betrieb zwischen 08.00 - 19.00 Uhr |
Überleiter 12 (Koschener Kanal)
Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de
|
Schleuse |
Wochentag |
Betriebszeit |
|
01.04. - 31.10. |
||
|
Kleinkoschen |
täglich |
April 09.00 - 20.00 Uhr Mai 09.00 - 21.00 Uhr Juni / Juli 09.00 - 22.00 Uhr August 09.00 - 21.00 Uhr September 09.00 - 20.00 Uhr Oktober 09.00 - 18.00 Uhr |
Weitere Informationen unter www.lausitzerseenland.de
Finowkanal - Abschnitt Langer Trödel
Informationen zu den Öffnungszeiten "Zerpenschleuse" finden Sie auf der Website der Stadt Liebenwalde unter http://www.liebenwalde.de/seite/313199/öffnungszeiten-finowkanal.html.
Kitesurfen
Grundsätzlich regelt die Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) in § 69 (1) die
“Benutzung von sonstigen Sportgeräten“ u.a. Folgendes: „Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.“
Kitesurfen ist in genehmigten und speziell gekennzeichneten Bereichen zulässig. So erlaubt die Allgemeinverfügung des LBV vom 05. März 2021 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 31. März 2021) das Kitesurfen auf Bereichen des Großen Schwielochsees.
Der Bereich des Großen Schwielochsees, in dem Kitesurfen möglich ist, ist mit dem Schifffahrtszeichen E 24 gekennzeichnet. Konkret ist das der folgende Bereich:
- Hals westliche Durchfahrt zwischen Kleinem und Großem Schwielochsee
- Enge zwischen Niewisch und Sarkow auf beiden Uferseiten
- nördlicher Auslauf Großer Schwielochsee (Birkenwäldchen)
Das Kitesurfen darf nur bei Tageslicht und nur bei Sichtverhältnissen größer 100 Meter erfolgen.
Grundsätzlich regelt die Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) in § 69 (1) die
“Benutzung von sonstigen Sportgeräten“ u.a. Folgendes: „Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.“
Kitesurfen ist in genehmigten und speziell gekennzeichneten Bereichen zulässig. So erlaubt die Allgemeinverfügung des LBV vom 05. März 2021 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 31. März 2021) das Kitesurfen auf Bereichen des Großen Schwielochsees.
Der Bereich des Großen Schwielochsees, in dem Kitesurfen möglich ist, ist mit dem Schifffahrtszeichen E 24 gekennzeichnet. Konkret ist das der folgende Bereich:
- Hals westliche Durchfahrt zwischen Kleinem und Großem Schwielochsee
- Enge zwischen Niewisch und Sarkow auf beiden Uferseiten
- nördlicher Auslauf Großer Schwielochsee (Birkenwäldchen)
Das Kitesurfen darf nur bei Tageslicht und nur bei Sichtverhältnissen größer 100 Meter erfolgen.
Allgemeingültige und schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
Allgemeingültige schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
- Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden; zu diesen bewachsenen Uferzonen und zu Stauanlagen ist ein ausreichender Mindestabstand einzuhalten.
- Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt.
Spezielle schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
- Mellensee
Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.
- Kyritzer Untersee vom Auslauf Dossespeicher bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees
Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
- Senftenberger See
Das Befahren des Senftenberger Sees ist
1.
in einem Abstand von:
- 100 Metern vom Ufer für Motorkraftgetriebene und
- 40 Metern vom Ufer für alle Fahrzeuge
in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten; ausgenommen von dem Verbot sind der Fahrgastschiffanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen.
2.
im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;
3.
im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;
4.
auf den Gewässerbereichen in der Bucht der lnsel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel.
5.
Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für:
- Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
- Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.
- Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee
Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
- Gülper Havel
Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
- Lausitzer Neiße
Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis zum Kilometer 0,665 mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die Obere Verkehrsbehörde, das Landesamt für Bauen und Verkehr.
Allgemeingültige schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
- Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden; zu diesen bewachsenen Uferzonen und zu Stauanlagen ist ein ausreichender Mindestabstand einzuhalten.
- Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt.
Spezielle schifffahrtsrechtliche Einschränkungen
- Mellensee
Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.
- Kyritzer Untersee vom Auslauf Dossespeicher bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees
Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
- Senftenberger See
Das Befahren des Senftenberger Sees ist
1.
in einem Abstand von:
- 100 Metern vom Ufer für Motorkraftgetriebene und
- 40 Metern vom Ufer für alle Fahrzeuge
in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten; ausgenommen von dem Verbot sind der Fahrgastschiffanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen.
2.
im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;
3.
im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;
4.
auf den Gewässerbereichen in der Bucht der lnsel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel.
5.
Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für:
- Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
- Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.
- Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee
Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
- Gülper Havel
Das Befahren mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
- Lausitzer Neiße
Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis zum Kilometer 0,665 mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die Obere Verkehrsbehörde, das Landesamt für Bauen und Verkehr.
Häfen
Die Obere Verkehrsbehörde als Hafenbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Bauen und Verkehr.
Sie hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden.
Jede natürliche oder juristische Person, die einen Hafen betreibt oder verwaltet, ist verpflichtet, in einer Hafenordnung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen. Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.
Für alle Häfen im Land Brandenburg (ausgenommen sind bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen und Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen) gilt die Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV).
Die Obere Verkehrsbehörde als Hafenbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Bauen und Verkehr.
Sie hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden.
Jede natürliche oder juristische Person, die einen Hafen betreibt oder verwaltet, ist verpflichtet, in einer Hafenordnung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen. Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.
Für alle Häfen im Land Brandenburg (ausgenommen sind bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen und Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen) gilt die Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV).
