Anhörung und Planfeststellung
Für den Bau oder die wesentliche Änderung von bestimmten Verkehrsanlagen schreibt der Gesetzgeber ein Planfeststellungsverfahren vor.
Dieses Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Es wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den anzuwendenden Fachgesetzen geregelt.
Das Planfeststellungsverfahren integriert das Anhörungsverfahren einerseits und die nachvollziehende planerische Entscheidung der Planfeststellungsbehörde andererseits, die unter Abwägung aller durch das Vorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange getroffen wird.
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass die zu berücksichtigenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen bzw. ihnen durch Zusagen des Vorhabenträgers oder durch Auflagen an diesen entsprochen werden kann, wird als abschließende Entscheidung der Behörde ein Planfeststellungsbeschluss erlassen.
Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Er hat außerdem eine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Neben der Zulassung von Bauvorhaben, wie oben ausgeführt, obliegt es ebenfalls der Planfeststellungsbehörde, Flächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind, aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg in die kommunale Bauleitplanung zu überführen.
Eine Übersicht der behördlichen Zuständigkeiten der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) vermittelt die nachfolgende Tabelle.
Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) vermittelt die nachfolgende Tabelle.
| Vorhaben/Verfahren | Vorhabenträger/Antragsteller |
| Bauvorhaben von Bundesfernstraßen, die nicht Autobahnen sind sowie Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen einschließlich Geh- und Radwege | Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS), Kommunen usw. |
| Bauvorhaben von nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich Anlagen der Bahn (z. B. Bahnübergänge usw.) | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreiber von Anschlussbahnen |
| Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nichtbundeseigener Eisenbahnen | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreiber von Anschlussbahnen, Gemeinden, Eigentümer, Straßenbaulastträger |
| Bauvorhaben von Straßenbahnen und Obussen | Betreiber von Straßenbahnen und Obussen |
Für den Bau oder die wesentliche Änderung von bestimmten Verkehrsanlagen schreibt der Gesetzgeber ein Planfeststellungsverfahren vor.
Dieses Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Es wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den anzuwendenden Fachgesetzen geregelt.
Das Planfeststellungsverfahren integriert das Anhörungsverfahren einerseits und die nachvollziehende planerische Entscheidung der Planfeststellungsbehörde andererseits, die unter Abwägung aller durch das Vorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange getroffen wird.
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass die zu berücksichtigenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen bzw. ihnen durch Zusagen des Vorhabenträgers oder durch Auflagen an diesen entsprochen werden kann, wird als abschließende Entscheidung der Behörde ein Planfeststellungsbeschluss erlassen.
Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Er hat außerdem eine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Neben der Zulassung von Bauvorhaben, wie oben ausgeführt, obliegt es ebenfalls der Planfeststellungsbehörde, Flächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind, aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg in die kommunale Bauleitplanung zu überführen.
Eine Übersicht der behördlichen Zuständigkeiten der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) vermittelt die nachfolgende Tabelle.
Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) vermittelt die nachfolgende Tabelle.
| Vorhaben/Verfahren | Vorhabenträger/Antragsteller |
| Bauvorhaben von Bundesfernstraßen, die nicht Autobahnen sind sowie Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen einschließlich Geh- und Radwege | Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS), Kommunen usw. |
| Bauvorhaben von nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich Anlagen der Bahn (z. B. Bahnübergänge usw.) | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreiber von Anschlussbahnen |
| Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nichtbundeseigener Eisenbahnen | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreiber von Anschlussbahnen, Gemeinden, Eigentümer, Straßenbaulastträger |
| Bauvorhaben von Straßenbahnen und Obussen | Betreiber von Straßenbahnen und Obussen |
Rechtliche Grundlagen und Informationen zu laufenden Anhörungsverfahren sowie zu erteilten Planrechtsentscheidungen
Öffentlichkeitsbeteiligung
Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge: Link zu PlanFM
Bauvorhaben an nichtbundeseigenen und bundeseigenen Eisenbahnen
Laufende Anhörungsverfahren: Link zu PlanFMPlanfeststellungsbeschlüsse und Nachträge: Link zu PlanFM
Bauvorhaben an nichtbundeseigenen und bundeseigenen Eisenbahnen
Laufende Anhörungsverfahren: Link zu PlanFM
Bauvorhaben an Straßen
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Planfeststellung im Bereich Straße sind die Fachgesetze: Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG).
Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für Bauvorhaben unter speziellen Voraussetzungen die Plangenehmigung und der Planverzicht in Betracht.
Die Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 17b Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 38 Absatz 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Der Planverzicht (§ 74 Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 17b Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 38 Absatz 4 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)) findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
Laufende Anhörungsverfahren
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Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge
- Link zu PlanFM
Hinweis:
Seit dem 01.01.2021 ist das Fernstraßenbundesamt für die Planfeststellung, die Plangenehmigung und den Planverzicht betreffend Bundesautobahnen zuständig, soweit das Verfahren ab dem 01.01.2021 eingeleitet worden ist.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Planfeststellung im Bereich Straße sind die Fachgesetze: Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG).
Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für Bauvorhaben unter speziellen Voraussetzungen die Plangenehmigung und der Planverzicht in Betracht.
Die Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 17b Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 38 Absatz 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Der Planverzicht (§ 74 Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 17b Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 38 Absatz 4 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)) findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
Laufende Anhörungsverfahren
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Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge
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Hinweis:
Seit dem 01.01.2021 ist das Fernstraßenbundesamt für die Planfeststellung, die Plangenehmigung und den Planverzicht betreffend Bundesautobahnen zuständig, soweit das Verfahren ab dem 01.01.2021 eingeleitet worden ist.
Bauvorhaben an nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Planfeststellung im Bereich nichtbundeseigener Eisenbahnen ist das Fachgesetz: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), hier insbesondere § 18.
Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für Bauvorhaben unter speziellen Voraussetzungen die Plangenehmigung und der Planverzicht in Betracht.
Die Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 18b Absatz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Der Planverzicht (§ 74 Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 18b Absatz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)) findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
Darüber hinaus bedarf es für eine Reihe von Einzelmaßnahmen gemäß § 18 Absatz 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Ebenso bedürfen Unterhaltungsmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)).
Anmerkung:
Details der gesetzlichen Regelungen werden hier nicht im Einzelnen wiedergegeben. Es wird auf die jeweils gültige Fassung der Gesetze verwiesen, die entsprechend der im voranstehenden Text eingefügten Verknüpfungen abgerufen werden kann.
Laufende Anhörungsverfahren
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Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge
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Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Planfeststellung im Bereich nichtbundeseigener Eisenbahnen ist das Fachgesetz: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), hier insbesondere § 18.
Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für Bauvorhaben unter speziellen Voraussetzungen die Plangenehmigung und der Planverzicht in Betracht.
Die Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 18b Absatz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Der Planverzicht (§ 74 Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 18b Absatz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)) findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
Darüber hinaus bedarf es für eine Reihe von Einzelmaßnahmen gemäß § 18 Absatz 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Ebenso bedürfen Unterhaltungsmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)).
Anmerkung:
Details der gesetzlichen Regelungen werden hier nicht im Einzelnen wiedergegeben. Es wird auf die jeweils gültige Fassung der Gesetze verwiesen, die entsprechend der im voranstehenden Text eingefügten Verknüpfungen abgerufen werden kann.
Laufende Anhörungsverfahren
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Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge
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Freistellung von Bahnbetriebszwecken nichtbundeseigener Eisenbahnen
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann.
Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für diese Grundstücke auf Antrag
- des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
- des Eigentümers des Grundstücks,
- der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
- des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn
- kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und
- langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und
- die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird.
In diesem Fall liegt das überragende öffentliche Interesse nicht vor.
Hinweis:
Die Zuständigkeit des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) beschränkt sich auf nichtbundeseigene Eisenbahnen. Hierzu zählen auch Anschlussbahnen. Für bundeseigene Eisenbahnen obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann.
Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für diese Grundstücke auf Antrag
- des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
- des Eigentümers des Grundstücks,
- der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
- des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn
- kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und
- langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und
- die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird.
In diesem Fall liegt das überragende öffentliche Interesse nicht vor.
Hinweis:
Die Zuständigkeit des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) beschränkt sich auf nichtbundeseigene Eisenbahnen. Hierzu zählen auch Anschlussbahnen. Für bundeseigene Eisenbahnen obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt.
Bauvorhaben an Straßenbahnen sowie die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den O-Busverkehr
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage im Bereich Straßenbahnen und Obusse ist das Fachgesetz: Personenbeförderungsgesetz (PBefG), hier insbesondere § 28.
Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für Bauvorhaben unter speziellen Voraussetzungen die Plangenehmigung und der Planverzicht in Betracht.
Die Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Der Planverzicht (§ 74 Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)) findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
Darüber hinaus bedarf es für eine Reihe von Einzelmaßnahmen gemäß § 28 Absatz 1a Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Ebenso bedürfen Unterhaltungsmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Absatz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)).
Anmerkung:
Details der gesetzlichen Regelungen werden hier nicht im Einzelnen wiedergegeben. Es wird auf die jeweils gültige Fassung der Gesetze verwiesen, die entsprechend der im voranstehenden Text eingefügten Verknüpfungen abgerufen werden kann.
Laufende Anhörungsverfahren
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Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge
- Link zu PlanFM
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage im Bereich Straßenbahnen und Obusse ist das Fachgesetz: Personenbeförderungsgesetz (PBefG), hier insbesondere § 28.
Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für Bauvorhaben unter speziellen Voraussetzungen die Plangenehmigung und der Planverzicht in Betracht.
Die Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Der Planverzicht (§ 74 Absatz 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)) findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
Darüber hinaus bedarf es für eine Reihe von Einzelmaßnahmen gemäß § 28 Absatz 1a Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Ebenso bedürfen Unterhaltungsmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Absatz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)).
Anmerkung:
Details der gesetzlichen Regelungen werden hier nicht im Einzelnen wiedergegeben. Es wird auf die jeweils gültige Fassung der Gesetze verwiesen, die entsprechend der im voranstehenden Text eingefügten Verknüpfungen abgerufen werden kann.
Laufende Anhörungsverfahren
- Link zu PlanFM
Planfeststellungsbeschlüsse und Nachträge
- Link zu PlanFM
Suchfunktion für Bauvorhaben (verkehrsträgerübergreifend)
Informationen zu laufenden Anhörungsverfahren sowie Planfeststellungsbeschlüssen und Nachträgen für Verkehrsbauvorhaben sind über diesen Link zu PlanFM abrufbar.
Informationen zu laufenden Anhörungsverfahren sowie Planfeststellungsbeschlüssen und Nachträgen für Verkehrsbauvorhaben sind über diesen Link zu PlanFM abrufbar.
Wissenswertes
Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens (im Regelfall nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG))
- Der Vorhabenträger beantragt bei der gemeinsamen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr) - im Weiteren als zuständige Behörde benannt - die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Erforderlich ist zunächst die Übergabe des Planes durch den Vorhabenträger an die zuständige Behörde zur Durchführung des Verfahrens. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
- Innerhalb eines Monats nach Übergabe des vollständigen Plans veranlasst die zuständige Behörde, dass dieser in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt wird. Diese Auslegung bewirkt die Beteiligung der Öffentlichkeit. Weiterhin fordert die zuständige Behörde die Behörden und weitere Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf (§ 73 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Der vollständige Plan wird zudem auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht.
- Die Gemeinden haben grundsätzlich den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher der Gemeinden eine andere Zugangsmöglichkeit – neben der Veröffentlichung im Internet – zur Verfügung zu stellen ist. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Absätze 3 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann je nach Verfahren bis mindestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Darauf wird in der Bekanntmachung hingewiesen (§ 73 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Der Vorhabenträger setzt sich mit den Argumenten aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Einwendungen fachlich auseinander und erwidert hierauf.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan sowie die Stellungnahmen der Behörden und weiterer Träger öffentlicher Belange grundsätzlich zu erörtern. Dies erfolgt mit dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), den Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie mit Personen, die Einwendungen erhoben haben (§ 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
- Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen Betroffener bzw. Einwender vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Die zuständige Behörde erörtert mit den Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange deren Stellungnahmen sowie mit den zum Erörterungstermin erschienenen Betroffenen und Einwendern sowie den Vereinigungen die Sachlage zur jeweiligen Einwendung.
- Die zuständige Behörde erarbeitet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Verwaltungsentscheidung, den Planfeststellungsbeschluss.
- Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt und in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Er unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
Hinweis:
Die Art und Weise der Durchführung der Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren nach den Fachgesetzen kann von den vorstehenden Darstellungen abweichen.
- Der Vorhabenträger beantragt bei der gemeinsamen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr) - im Weiteren als zuständige Behörde benannt - die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Erforderlich ist zunächst die Übergabe des Planes durch den Vorhabenträger an die zuständige Behörde zur Durchführung des Verfahrens. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
- Innerhalb eines Monats nach Übergabe des vollständigen Plans veranlasst die zuständige Behörde, dass dieser in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt wird. Diese Auslegung bewirkt die Beteiligung der Öffentlichkeit. Weiterhin fordert die zuständige Behörde die Behörden und weitere Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf (§ 73 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Der vollständige Plan wird zudem auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht.
- Die Gemeinden haben grundsätzlich den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher der Gemeinden eine andere Zugangsmöglichkeit – neben der Veröffentlichung im Internet – zur Verfügung zu stellen ist. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Absätze 3 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann je nach Verfahren bis mindestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Darauf wird in der Bekanntmachung hingewiesen (§ 73 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Der Vorhabenträger setzt sich mit den Argumenten aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Einwendungen fachlich auseinander und erwidert hierauf.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan sowie die Stellungnahmen der Behörden und weiterer Träger öffentlicher Belange grundsätzlich zu erörtern. Dies erfolgt mit dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), den Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie mit Personen, die Einwendungen erhoben haben (§ 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
- Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen Betroffener bzw. Einwender vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 73 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
- Die zuständige Behörde erörtert mit den Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange deren Stellungnahmen sowie mit den zum Erörterungstermin erschienenen Betroffenen und Einwendern sowie den Vereinigungen die Sachlage zur jeweiligen Einwendung.
- Die zuständige Behörde erarbeitet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Verwaltungsentscheidung, den Planfeststellungsbeschluss.
- Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt und in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Er unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
Hinweis:
Die Art und Weise der Durchführung der Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren nach den Fachgesetzen kann von den vorstehenden Darstellungen abweichen.
Über die Arbeit in der Planfeststellungsbehörde
Fragen und Antworten zum Planfeststellungs- und Anhörungsverfahren für den Straßen- und Schienenverkehr
Welche Ziele werden mit dem Verwaltungsverfahren der Planfeststellung verfolgt?
Die Planfeststellung dient dem Ziel, durch die Zulassung des Baus und der Änderung von Straßen und Schienenwegen eine diversifizierte Verkehrsinfrastruktur sowie ein attraktives Verkehrsangebot bereitzustellen. Dabei sind insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit und Nachhaltigkeit von besonderer Bedeutung.
Die Planfeststellung dient dem Ziel, durch die Zulassung des Baus und der Änderung von Straßen und Schienenwegen eine diversifizierte Verkehrsinfrastruktur sowie ein attraktives Verkehrsangebot bereitzustellen. Dabei sind insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit und Nachhaltigkeit von besonderer Bedeutung.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen eines Anhörungsverfahrens?
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für Anhörungsverfahren sind:
- § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. §§ 73, 67 und 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und die jeweiligen Fachgesetze
- § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für Autobahnen und Bundesstraßen
- § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für Landes- und kommunale Straßen
- § 18a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für bundeseigene und nichtbundeseigene Eisenbahnen
sowie
- § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für Straßenbahnen.
Ferner sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden.
Hinweis:
Die Art und Weise der Durchführung der Anhörungsverfahren nach den vorstehenden Fachgesetzen kann abweichen von den Darstellungen unter Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens (im Regelfall nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für Anhörungsverfahren sind:
- § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. §§ 73, 67 und 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und die jeweiligen Fachgesetze
- § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für Autobahnen und Bundesstraßen
- § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für Landes- und kommunale Straßen
- § 18a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für bundeseigene und nichtbundeseigene Eisenbahnen
sowie
- § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für Straßenbahnen.
Ferner sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden.
Hinweis:
Die Art und Weise der Durchführung der Anhörungsverfahren nach den vorstehenden Fachgesetzen kann abweichen von den Darstellungen unter Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens (im Regelfall nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Wie erfolgt die Auslegung von Planunterlagen?
Die Auslegung eines Planes erfolgt in den Gemeinden, Ämtern und Städten (Kommunen), die von der Planung betroffen sind. Sie wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht (z. B. in den Amtsblättern oder Aushängen der Bekanntmachungskästen). Die ortsübliche Bekanntmachung enthält u. a. Angaben, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausliegt, welche Fristen für Einwendungen eingehalten werden müssen und wo und wie die Einwendungen vorzubringen sind.
Alle Pläne von Vorhaben, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern, werden ebenfalls im Internet veröffentlicht. Darüber wird in der ortsüblichen Bekanntmachung informiert.
Die Auslegung eines Planes erfolgt in den Gemeinden, Ämtern und Städten (Kommunen), die von der Planung betroffen sind. Sie wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht (z. B. in den Amtsblättern oder Aushängen der Bekanntmachungskästen). Die ortsübliche Bekanntmachung enthält u. a. Angaben, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausliegt, welche Fristen für Einwendungen eingehalten werden müssen und wo und wie die Einwendungen vorzubringen sind.
Alle Pläne von Vorhaben, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern, werden ebenfalls im Internet veröffentlicht. Darüber wird in der ortsüblichen Bekanntmachung informiert.
In welcher Form ist eine Einwendung zu erheben?
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes Gegenvorbringen.
Die Einwendung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde oder der auslegenden Gemeinde eingereicht werden (in Papierform per Post, Fax oder Niederschrift).
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Hinweis:
Bei Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sollen die Einwendungen und Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde weist hierauf in der Bekanntmachung hin. Zudem bestimmt die Anhörungsbehörde die technische Ausgestaltung des elektronischen Zugangs.
Die Einwendung soll eine leserliche Adresse beinhalten. Der oder die Namen der Einwender sind ebenfalls leserlich zu vermerken.
Die befürchtete Beeinträchtigung und die betroffenen Rechtsgüter sollen beschrieben sein. Die Einwendung soll das Rechtsgut benennen und die befürchtete Beeinträchtigung eigener Belange darlegen.
Die Einwendung soll von allen Einwendern unterschrieben sein.
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes Gegenvorbringen.
Die Einwendung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde oder der auslegenden Gemeinde eingereicht werden (in Papierform per Post, Fax oder Niederschrift).
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Hinweis:
Bei Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sollen die Einwendungen und Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde weist hierauf in der Bekanntmachung hin. Zudem bestimmt die Anhörungsbehörde die technische Ausgestaltung des elektronischen Zugangs.
Die Einwendung soll eine leserliche Adresse beinhalten. Der oder die Namen der Einwender sind ebenfalls leserlich zu vermerken.
Die befürchtete Beeinträchtigung und die betroffenen Rechtsgüter sollen beschrieben sein. Die Einwendung soll das Rechtsgut benennen und die befürchtete Beeinträchtigung eigener Belange darlegen.
Die Einwendung soll von allen Einwendern unterschrieben sein.
Gibt es eine Frist für die Abgabe einer Einwendung? Welche rechtliche Wirkung entfaltet sie?
Die Einwendungsfrist beinhaltet die Dauer der Auslegung und mindestens zwei Wochen danach. Das genaue Datum wird in der Bekanntmachung genannt.
Alle danach bei der Planfeststellungsbehörde oder den auslegenden Gemeinden eingehenden Einwendungen sind jedenfalls für das Verwaltungsverfahren verfristet. Hierauf weist die Anhörungsbehörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hin.
Die Einwendungsfrist beinhaltet die Dauer der Auslegung und mindestens zwei Wochen danach. Das genaue Datum wird in der Bekanntmachung genannt.
Alle danach bei der Planfeststellungsbehörde oder den auslegenden Gemeinden eingehenden Einwendungen sind jedenfalls für das Verwaltungsverfahren verfristet. Hierauf weist die Anhörungsbehörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hin.
Was passiert, wenn der Plan im laufenden Verfahren geändert wird?
Bei einer Planänderung werden alle erstmals oder stärker als bisher berührten Betroffenen von der Planfeststellungsbehörde direkt angeschrieben. Umfangreiche Planänderungen werden nach dem oben beschriebenen Procedere erneut ausgelegt.
Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb einer mitgeteilten Frist erneut Einwendungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde schriftlich einzureichen.
Bei einer Planänderung werden alle erstmals oder stärker als bisher berührten Betroffenen von der Planfeststellungsbehörde direkt angeschrieben. Umfangreiche Planänderungen werden nach dem oben beschriebenen Procedere erneut ausgelegt.
Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb einer mitgeteilten Frist erneut Einwendungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde schriftlich einzureichen.
Wie erfolgt die Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses?
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet insbesondere im Rahmen ihrer Abwägung über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie dem Träger des Vorhabens und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Brandenburg und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung in den Gemeinden wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde und in zumindest einer Gemeinde auf mindestens eine andere Weise zugänglich gemacht werden. Bei allen Verfahren, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, erfolgt die Auslegung des Plans weiterhin in Papierform in den Gemeinden.
Soweit nicht direkt zuzustellen ist, gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Einwendern und Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Hinweis:
Bei Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet insbesondere im Rahmen ihrer Abwägung über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie dem Träger des Vorhabens und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Brandenburg und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung in den Gemeinden wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde und in zumindest einer Gemeinde auf mindestens eine andere Weise zugänglich gemacht werden. Bei allen Verfahren, die vor dem 01.01.2024 begonnen wurden, erfolgt die Auslegung des Plans weiterhin in Papierform in den Gemeinden.
Soweit nicht direkt zuzustellen ist, gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Einwendern und Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Hinweis:
Bei Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Welche Rechtswirkungen entfaltet die Planfeststellung?
Die Planfeststellung regelt nur dem Grunde nach die mit dem genehmigten Vorhaben in Verbindung stehenden Entschädigungsfragen. Wenn über Entschädigungsdetails wie die Höhe der Entschädigung von individuellen Betroffenheiten keine Einigung erzielt wird, kann in einem besonderen Entschädigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde darüber entschieden werden.
Die Planfeststellung regelt nur dem Grunde nach die mit dem genehmigten Vorhaben in Verbindung stehenden Entschädigungsfragen. Wenn über Entschädigungsdetails wie die Höhe der Entschädigung von individuellen Betroffenheiten keine Einigung erzielt wird, kann in einem besonderen Entschädigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde darüber entschieden werden.
Welche Aspekte des Umweltrechts sind zu beachten?
Bei den meisten Vorhaben, die mit einer Planfeststellung rechtlich gesichert werden, muss vorab im Rahmen einer Vorprüfung festgestellt werden, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. hierzu Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
Die Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist dabei ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Hierbei werden die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet. Das Ergebnis dient schließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Zur Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter (u. a. Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie deren Wechselwirkungen) sind vom Träger des Vorhabens entsprechende Fachgutachten und Fachbeiträge zu erarbeiten. Dazu können u. a. gehören:
- der UVP-Bericht
- die landschaftspflegerische Begleitplanung,
- der artenschutzrechtliche Fachbeitrag,
- das Schallschutzgutachten,
- luftschadstofftechnische Untersuchungen
sowie
- der wasserrechtliche Fachbeitrag.
In der landschaftspflegerischen Begleitplanung beispielsweise werden die durch das geplante Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt, beschrieben und bewertet sowie Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen festgelegt (§§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Die festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vorhabens. So erfolgt die Umsetzung des Verursacher- und Vorsorgeprinzips. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds bleiben erhalten.
Bestimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten sind europarechtlich besonders geschützt (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Aufschluss darüber gibt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, in dem geprüft wird, ob das geplante Bauvorhaben gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstößt. Von den Verboten kann im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.
Sind Natura 2000-Gebiete (z. B. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete) direkt vom Vorhaben betroffen, ist gemäß § 33 und § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn durch das geplante Vorhaben die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets erheblich beeinträchtigt werden können. Vorhaben, die nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets führen können, sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses möglich, sofern keine zumutbaren Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen vorhanden sind.
Bei den meisten Vorhaben, die mit einer Planfeststellung rechtlich gesichert werden, muss vorab im Rahmen einer Vorprüfung festgestellt werden, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. hierzu Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
Die Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist dabei ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Hierbei werden die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet. Das Ergebnis dient schließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Zur Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter (u. a. Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie deren Wechselwirkungen) sind vom Träger des Vorhabens entsprechende Fachgutachten und Fachbeiträge zu erarbeiten. Dazu können u. a. gehören:
- der UVP-Bericht
- die landschaftspflegerische Begleitplanung,
- der artenschutzrechtliche Fachbeitrag,
- das Schallschutzgutachten,
- luftschadstofftechnische Untersuchungen
sowie
- der wasserrechtliche Fachbeitrag.
In der landschaftspflegerischen Begleitplanung beispielsweise werden die durch das geplante Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt, beschrieben und bewertet sowie Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen festgelegt (§§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Die festgelegten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vorhabens. So erfolgt die Umsetzung des Verursacher- und Vorsorgeprinzips. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds bleiben erhalten.
Bestimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten sind europarechtlich besonders geschützt (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Aufschluss darüber gibt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, in dem geprüft wird, ob das geplante Bauvorhaben gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstößt. Von den Verboten kann im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.
Sind Natura 2000-Gebiete (z. B. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete) direkt vom Vorhaben betroffen, ist gemäß § 33 und § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn durch das geplante Vorhaben die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets erheblich beeinträchtigt werden können. Vorhaben, die nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets führen können, sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses möglich, sofern keine zumutbaren Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen vorhanden sind.
