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Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung des Landes Brandenburg (StGÜZV) kann das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO und FZV genehmigen.

Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO/ FZV können für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten, genehmigt werden. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können oder wenn Fahrzeuge wegen ihrer Zweckbestimmung zu breit, zu lang oder zu schwer sind, wie z. B. Mobilkrane.

Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination erforderlich sind, stellen Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr in einem Gutachten fest. Eine Übersicht über die Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr im Land Brandenburg finden Sie beim DEKRA e.V.

Hersteller von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher) übergeben Ihnen ein solches Gutachten in der Regel beim Erwerb des Fahrzeuges.

Das Gutachten muss zusammen mit einem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur StVZO/ FZV beim LBV eingereicht werden. Zur Form des Antrages informieren Sie sich bitte unter Antragsunterlagen.

Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird Ihnen die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg zugestellt. Auch ein Ablehnungsbescheid erreicht Sie auf dem Postweg.

Die Einzelgenehmigung (alt: Betriebserlaubnis) für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug erteilt Ihnen Ihre örtliche Zulassungsbehörde, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung dort vorlegen.

Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung ist noch keine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbunden. Diese erteilt Ihnen auf Antrag der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung des Landes Brandenburg (StGÜZV) kann das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO und FZV genehmigen.

Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO/ FZV können für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten, genehmigt werden. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können oder wenn Fahrzeuge wegen ihrer Zweckbestimmung zu breit, zu lang oder zu schwer sind, wie z. B. Mobilkrane.

Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination erforderlich sind, stellen Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr in einem Gutachten fest. Eine Übersicht über die Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr im Land Brandenburg finden Sie beim DEKRA e.V.

Hersteller von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher) übergeben Ihnen ein solches Gutachten in der Regel beim Erwerb des Fahrzeuges.

Das Gutachten muss zusammen mit einem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur StVZO/ FZV beim LBV eingereicht werden. Zur Form des Antrages informieren Sie sich bitte unter Antragsunterlagen.

Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird Ihnen die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg zugestellt. Auch ein Ablehnungsbescheid erreicht Sie auf dem Postweg.

Die Einzelgenehmigung (alt: Betriebserlaubnis) für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug erteilt Ihnen Ihre örtliche Zulassungsbehörde, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung dort vorlegen.

Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung ist noch keine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbunden. Diese erteilt Ihnen auf Antrag der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Informationen zu den Antragsunterlagen

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) / Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) einzureichen (Anträge sind grundsätzlich auf dem Geschäftsbrief zu formulieren):

  • ein von den vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Prokurist) unterschriebener Antrag mit Angabe der Geltungsdauer (3, 6 oder 12 Jahre) und des Geltungsbereiches (jeweilige Gebühren sind unten unter dem Stichwort "Gebühren" zu entnehmen),
  • liegt eine von den vertretungsberechtigten Personen auf Geschäftsbrief erteilte Handlungsvollmacht für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zur StVZO/ FZV vor, ist diese zusammen mit einem unterschriebenen Antrag unter Angabe der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches einzureichen,
  • Kopie des Gutachtens zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 76 FZV,
  • sofern das/die Fahrzeug/e für die Zulassung eine Ausnahmegenehmigung benötigt/benötigen (z. B. wegen Breite oder Länge), Kopie des Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer Einzelgenehmigung,
  • Kopien der unbefristeten Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) - alle Seiten - der betreffenden Kraftfahrzeuge und Anhänger.


Handeln Sie als Bevollmächtigter, ist eine von den vertretungsberechtigten Personen Ihres Kunden auf dessen Geschäftsbrief unterschriebene Vollmacht einzureichen.

Bei Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung bitte folgende Angaben auf dem Antrag angeben:

  • zusätzliche Ausnahmen (Werte gemäß des entsprechenden Gutachtens),
  • Geltungsbereich (Bundesländer) und
  • Zeitraum (max. 3 Monate).


Bei Beantragung einer Einzel-Ausnahmegenehmigung (Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO in kürzest möglicher Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten) bitte Antrag mit Angabe des Zeitraumes (max. 3 Monate) sowie des Geltungsbereiches (Bundesländer), Gutachten und Zulassungsbescheinigungen einreichen.

Die Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich nur den Fahrzeughaltern erteilt. Dies ist auch der Fall, wenn der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Fahrzeughalter ein Leasing- oder Vermietungsunternehmen ist.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) / Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) einzureichen (Anträge sind grundsätzlich auf dem Geschäftsbrief zu formulieren):

  • ein von den vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Prokurist) unterschriebener Antrag mit Angabe der Geltungsdauer (3, 6 oder 12 Jahre) und des Geltungsbereiches (jeweilige Gebühren sind unten unter dem Stichwort "Gebühren" zu entnehmen),
  • liegt eine von den vertretungsberechtigten Personen auf Geschäftsbrief erteilte Handlungsvollmacht für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zur StVZO/ FZV vor, ist diese zusammen mit einem unterschriebenen Antrag unter Angabe der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches einzureichen,
  • Kopie des Gutachtens zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 76 FZV,
  • sofern das/die Fahrzeug/e für die Zulassung eine Ausnahmegenehmigung benötigt/benötigen (z. B. wegen Breite oder Länge), Kopie des Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer Einzelgenehmigung,
  • Kopien der unbefristeten Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) - alle Seiten - der betreffenden Kraftfahrzeuge und Anhänger.


Handeln Sie als Bevollmächtigter, ist eine von den vertretungsberechtigten Personen Ihres Kunden auf dessen Geschäftsbrief unterschriebene Vollmacht einzureichen.

Bei Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung bitte folgende Angaben auf dem Antrag angeben:

  • zusätzliche Ausnahmen (Werte gemäß des entsprechenden Gutachtens),
  • Geltungsbereich (Bundesländer) und
  • Zeitraum (max. 3 Monate).


Bei Beantragung einer Einzel-Ausnahmegenehmigung (Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO in kürzest möglicher Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten) bitte Antrag mit Angabe des Zeitraumes (max. 3 Monate) sowie des Geltungsbereiches (Bundesländer), Gutachten und Zulassungsbescheinigungen einreichen.

Die Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich nur den Fahrzeughaltern erteilt. Dies ist auch der Fall, wenn der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Fahrzeughalter ein Leasing- oder Vermietungsunternehmen ist.

  • Antrag
  • Download
  • Links
  • Rechtliche Grundlagen
  • Gebühren

    Gebühren bei Ausnahmen von der StVZO bzw. der FZV im Großraum- und/ oder Schwerverkehr 

    Die Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO bzw. § 76 FZV werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nummer 255, wie folgt erhoben.

    Bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages beträgt die Gebühr gemäß § 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr.

    Fahrzeugkombinationen zur Beförderung unteilbarer Ladung (Sattel-Kfz und Zug) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Krane und Bagger): Gebühr
    Geltungsbereich bundesweit
    Geltungsdauer 3 Jahre 135 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 210 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 360 €
    Geltungsbereich Land Brandenburg
    Geltungsdauer 3 Jahre 105 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 150 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 240 €
    für jedes weitere Bundesland (bis max. 3) 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung:                                                                    Gebühr
    Geltungsbereich/ -dauer: bis zu 5 Bundesländer/ bis zu 3 Monate 50 €
    für jedes weitere Bundesland 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Einzel-Ausnahmegenehmigung (Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO in kürzest möglicher Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten): Gebühr
    Geltungsbereich/ -dauer: bis zu 5 Bundesländer/ bis zu 3 Monate 70 €
    für jedes weitere Bundesland 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Gebühr
    Geltungsbereich Land Brandenburg  
    Geltungsdauer 3 Jahre 105 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 150 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 240 €
    für jedes weitere Bundesland (bis max. 3) 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 10,20 €
    je wahlweise Fahrzeug 10,20 €
    Ergänzung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung mit weiteren Fahrzeugen: Gebühr
      40 €
    zusätzlich  
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    je wahlweise Fahrzeug Land- oder Forstwirtschaft 10,20 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Änderung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung (z.B. Kennzeichen): Gebühr
      50 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Übertragung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung auf neuen Halter: Gebühr
      50 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  

    Gebühren bei Ausnahmen von der StVZO bzw. der FZV im Großraum- und/ oder Schwerverkehr 

    Die Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO bzw. § 76 FZV werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nummer 255, wie folgt erhoben.

    Bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages beträgt die Gebühr gemäß § 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr.

    Fahrzeugkombinationen zur Beförderung unteilbarer Ladung (Sattel-Kfz und Zug) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Krane und Bagger): Gebühr
    Geltungsbereich bundesweit
    Geltungsdauer 3 Jahre 135 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 210 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 360 €
    Geltungsbereich Land Brandenburg
    Geltungsdauer 3 Jahre 105 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 150 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 240 €
    für jedes weitere Bundesland (bis max. 3) 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung:                                                                    Gebühr
    Geltungsbereich/ -dauer: bis zu 5 Bundesländer/ bis zu 3 Monate 50 €
    für jedes weitere Bundesland 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Einzel-Ausnahmegenehmigung (Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO in kürzest möglicher Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten): Gebühr
    Geltungsbereich/ -dauer: bis zu 5 Bundesländer/ bis zu 3 Monate 70 €
    für jedes weitere Bundesland 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Gebühr
    Geltungsbereich Land Brandenburg  
    Geltungsdauer 3 Jahre 105 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 150 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 240 €
    für jedes weitere Bundesland (bis max. 3) 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 10,20 €
    je wahlweise Fahrzeug 10,20 €
    Ergänzung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung mit weiteren Fahrzeugen: Gebühr
      40 €
    zusätzlich  
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    je wahlweise Fahrzeug Land- oder Forstwirtschaft 10,20 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Änderung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung (z.B. Kennzeichen): Gebühr
      50 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Übertragung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung auf neuen Halter: Gebühr
      50 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  

Weitere Informationen

Hinweise zu Mähdreschern und Schneidwerkanhängern

Das LBV genehmigt im Sinne der Verkehrssicherheit und Beeinträchtigung des Verkehrs Ausnahmen gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) nur bis zu folgenden Werten:

  • Mähdrescher 4,00 m Breite,
  • Schneidwerkanhänger 19,00 m Länge
  • Zug (Mähdrescher + Schneidwerkanhänger) 27,00 m Länge.

Das LBV genehmigt im Sinne der Verkehrssicherheit und Beeinträchtigung des Verkehrs Ausnahmen gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) nur bis zu folgenden Werten:

  • Mähdrescher 4,00 m Breite,
  • Schneidwerkanhänger 19,00 m Länge
  • Zug (Mähdrescher + Schneidwerkanhänger) 27,00 m Länge.

Ukrainische Fahrzeughalter mit Aufenthaltsort Land Brandenburg

Ab dem 01.10.2024 gilt auch für ukrainische Fahrzeuge die Zulassungspflicht nach deutschem Recht (Zulassung mit deutschem Kennzeichen), wenn das Fahrzeug länger als 12 Monate am Verkehr in Deutschland teilnimmt. In der Regel ist vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) notwendig. Diese Ausnahmegenehmigung beantragen Sie bitte beim LBV mit folgenden Unterlagen:

  • formloser unterschriebener Antrag,
  • alle Seiten des Aufenthaltstitels,
  • aktuelle Meldebestätigung,
  • alle Seiten der ukrainischen Zulassungsbescheinigung,
  • Vollmacht des Halters auf Deutsch (nur wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist),
  • alle Seiten der „Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut" vom Zollamt,
  • „Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO“ und
  • „Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 76 FZV“ (sofern erstellt).


Hinweis: Die Gutachten erstellt ein Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (z. B. DEKRA, TÜV, KÜS, GTÜ).

Die Unterlagen bitte nur per E-Mail Anlage an LBV-StVZO@LBV.Brandenburg.de schicken.

Nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der StVZO kann das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden. Für die Ausnahmegenehmigung werden Gebühren erhoben und diese auf dem Postweg zugestellt.

Ab dem 01.10.2024 gilt auch für ukrainische Fahrzeuge die Zulassungspflicht nach deutschem Recht (Zulassung mit deutschem Kennzeichen), wenn das Fahrzeug länger als 12 Monate am Verkehr in Deutschland teilnimmt. In der Regel ist vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) notwendig. Diese Ausnahmegenehmigung beantragen Sie bitte beim LBV mit folgenden Unterlagen:

  • formloser unterschriebener Antrag,
  • alle Seiten des Aufenthaltstitels,
  • aktuelle Meldebestätigung,
  • alle Seiten der ukrainischen Zulassungsbescheinigung,
  • Vollmacht des Halters auf Deutsch (nur wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist),
  • alle Seiten der „Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut" vom Zollamt,
  • „Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO“ und
  • „Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 76 FZV“ (sofern erstellt).


Hinweis: Die Gutachten erstellt ein Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (z. B. DEKRA, TÜV, KÜS, GTÜ).

Die Unterlagen bitte nur per E-Mail Anlage an LBV-StVZO@LBV.Brandenburg.de schicken.

Nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der StVZO kann das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden. Für die Ausnahmegenehmigung werden Gebühren erhoben und diese auf dem Postweg zugestellt.

Keine Siegelung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 76 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Seit 01.04.2021 werden die Ausnahmegenehmigungen und Bescheide gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 76 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht mehr gesiegelt, weil keine Pflicht zur Siegelung von Verwaltungsakten besteht. Zudem enthalten die Ausnahmegenehmigungen und Bescheide das Hoheitszeichen des Landes Brandenburg und das offizielle Logo des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV), weshalb kein zusätzliches Siegel erforderlich ist.

Seit 01.04.2021 werden die Ausnahmegenehmigungen und Bescheide gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 76 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht mehr gesiegelt, weil keine Pflicht zur Siegelung von Verwaltungsakten besteht. Zudem enthalten die Ausnahmegenehmigungen und Bescheide das Hoheitszeichen des Landes Brandenburg und das offizielle Logo des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV), weshalb kein zusätzliches Siegel erforderlich ist.

Achslastmessgeräte

Aufgrund der Beschlüsse der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter (GKVS) im März 2015 und des Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ (BLFA-TK-) im September 2015 müssen Fahrzeuge mit luftgefederten und/ oder hydropneumatisch gefederten Achsen im Großraum- und/ oder Schwerverkehr bei Ausnahmen von § 34 der StVZO mit Achslastmessgeräten ausgerüstet sein. Ausgenommen sind selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.

Deshalb enthalten die Ausnahmegenehmigungen des LBV seit 01.01.2017 als Auflage die Verpflichtung zur Ausrüstung mit Achslastmessgeräten.
Folgende Systeme gelten als geeignet:

  • Druckmessgeräte (Manometer) zur Kontrolle des Luftfederbalgdrucks in Kombination mit einem Diagramm, in dem die Umrechnung von Druck in Achslast näherungsweise anhand einer mathematischen Funktion abgelesen werden kann (Nomogramm o. ä.), welches als Tafel oder Aufkleber in der Nähe des Druckmessgerätes anzubringen ist,
  • Druckmessgeräte (Manometer) zur Anzeige des hydraulischen Drucks bei hydropneumatischer Federung in Kombination mit einem Diagramm, in dem die Umrechnung von Druck in Achslast näherungsweise anhand einer mathematischen Funktion abgelesen werden kann (Nomogramm o. ä.), welches als Tafel oder Aufkleber in der Nähe des Druckmessgerätes anzubringen ist,
  • Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftfederdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige des Gesamtgewichtes im Kraftfahrzeug oder
  • Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige des Gesamtgewichtes im Kraftfahrzeug.


Die Achslastmessgeräte dienen ausschließlich der Verdachtsgewinnung und müssen daher nicht geeicht sein. Sofern Fahrzeuge auch im genehmigungsfreien Großraum- und/ oder Schwerverkehr verwendet werden, gelten die Regelungen der Richtlinie 96/53/EG, wenn darin ein Achslastmessverfahren vorgeschrieben ist

Die verwendeten Achslastmessgeräte müssen beim Betrieb des Fahrzeugs/ der Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen funktionsfähig sein. Vor Beginn des Betriebs sind sie auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.

Aufgrund der Beschlüsse der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter (GKVS) im März 2015 und des Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ (BLFA-TK-) im September 2015 müssen Fahrzeuge mit luftgefederten und/ oder hydropneumatisch gefederten Achsen im Großraum- und/ oder Schwerverkehr bei Ausnahmen von § 34 der StVZO mit Achslastmessgeräten ausgerüstet sein. Ausgenommen sind selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.

Deshalb enthalten die Ausnahmegenehmigungen des LBV seit 01.01.2017 als Auflage die Verpflichtung zur Ausrüstung mit Achslastmessgeräten.
Folgende Systeme gelten als geeignet:

  • Druckmessgeräte (Manometer) zur Kontrolle des Luftfederbalgdrucks in Kombination mit einem Diagramm, in dem die Umrechnung von Druck in Achslast näherungsweise anhand einer mathematischen Funktion abgelesen werden kann (Nomogramm o. ä.), welches als Tafel oder Aufkleber in der Nähe des Druckmessgerätes anzubringen ist,
  • Druckmessgeräte (Manometer) zur Anzeige des hydraulischen Drucks bei hydropneumatischer Federung in Kombination mit einem Diagramm, in dem die Umrechnung von Druck in Achslast näherungsweise anhand einer mathematischen Funktion abgelesen werden kann (Nomogramm o. ä.), welches als Tafel oder Aufkleber in der Nähe des Druckmessgerätes anzubringen ist,
  • Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftfederdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige des Gesamtgewichtes im Kraftfahrzeug oder
  • Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige des Gesamtgewichtes im Kraftfahrzeug.


Die Achslastmessgeräte dienen ausschließlich der Verdachtsgewinnung und müssen daher nicht geeicht sein. Sofern Fahrzeuge auch im genehmigungsfreien Großraum- und/ oder Schwerverkehr verwendet werden, gelten die Regelungen der Richtlinie 96/53/EG, wenn darin ein Achslastmessverfahren vorgeschrieben ist

Die verwendeten Achslastmessgeräte müssen beim Betrieb des Fahrzeugs/ der Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen funktionsfähig sein. Vor Beginn des Betriebs sind sie auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.

Hinweise zu Zügen (Lastkraftwagen mit Anhänger)

Das LBV erteilt seit August 2016 Ausnahmen für Züge (Lkw mit Anhänger) nur dann, wenn dafür hinreichende Gründe vorliegen. Grundsätzlich sind Sattelkraftfahrzeuge vorzuziehen, weil Ausnahmen in geringerem Umfang erforderlich sind (vgl. Vorbemerkungen zu Empfehlung 8). Zur Konkretisierung dieser Verwaltungspraxis werden solche Ausnahmegenehmigungen seit August 2019 in der Regel mit der Bedingung erteilt, dass nur Werkverkehr gemäß § 1 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchgeführt wird.

Das LBV erteilt seit August 2016 Ausnahmen für Züge (Lkw mit Anhänger) nur dann, wenn dafür hinreichende Gründe vorliegen. Grundsätzlich sind Sattelkraftfahrzeuge vorzuziehen, weil Ausnahmen in geringerem Umfang erforderlich sind (vgl. Vorbemerkungen zu Empfehlung 8). Zur Konkretisierung dieser Verwaltungspraxis werden solche Ausnahmegenehmigungen seit August 2019 in der Regel mit der Bedingung erteilt, dass nur Werkverkehr gemäß § 1 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchgeführt wird.

Filmkennzeichen

Soll für Dreharbeiten an einem Fahrzeug ein Filmkennzeichen angebracht werden, kann das LBV eine Ausnahmegenehmigung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erteilen, wenn das Fahrzeug in einem Zulassungsbezirk des Landes Brandenburg auf einen Brandenburger Halter zugelassen ist (für nicht zugelassene Fahrzeuge werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt).

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Geschäftsbrief, der von den vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Prokurist) unterschrieben ist und folgende Angaben enthält
    • für welche Dreharbeiten (Name Film oder Serie) wird die Ausnahmegenehmigung beantragt,
    • den Zeitraum und den Geltungsbereich (Name Stadt bzw. Name Landkreis/e),
    • eine Begründung, warum das Fahrzeug mit dem Filmkennzeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden soll (sind die Straßen für die Dreharbeiten nicht abgesperrt?) und
    • welches Filmkennzeichen an dem Fahrzeug verwendet wird.
  • unterschriebene Vollmacht vom Fahrzeughalter (bei Firmen auf Geschäftsbrief), in der erklärt wird, dass das Fahrzeug der Filmfirma „XYZ“ für die Dreharbeiten des Films/der Serie „XYZ“ überlassen wurde und der Halter mit der Beantragung der Ausnahmegenehmigung zur FZV einverstanden ist.
  • Kopie aller Seiten der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Schreiben/Bescheid der Zulassungsbehörde „XYZ“, welche Filmkennzeichen zugeteilt wurden.

Soll für Dreharbeiten an einem Fahrzeug ein Filmkennzeichen angebracht werden, kann das LBV eine Ausnahmegenehmigung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erteilen, wenn das Fahrzeug in einem Zulassungsbezirk des Landes Brandenburg auf einen Brandenburger Halter zugelassen ist (für nicht zugelassene Fahrzeuge werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt).

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Geschäftsbrief, der von den vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Prokurist) unterschrieben ist und folgende Angaben enthält
    • für welche Dreharbeiten (Name Film oder Serie) wird die Ausnahmegenehmigung beantragt,
    • den Zeitraum und den Geltungsbereich (Name Stadt bzw. Name Landkreis/e),
    • eine Begründung, warum das Fahrzeug mit dem Filmkennzeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden soll (sind die Straßen für die Dreharbeiten nicht abgesperrt?) und
    • welches Filmkennzeichen an dem Fahrzeug verwendet wird.
  • unterschriebene Vollmacht vom Fahrzeughalter (bei Firmen auf Geschäftsbrief), in der erklärt wird, dass das Fahrzeug der Filmfirma „XYZ“ für die Dreharbeiten des Films/der Serie „XYZ“ überlassen wurde und der Halter mit der Beantragung der Ausnahmegenehmigung zur FZV einverstanden ist.
  • Kopie aller Seiten der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Schreiben/Bescheid der Zulassungsbehörde „XYZ“, welche Filmkennzeichen zugeteilt wurden.

Erteilung von Einzel-Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) für außerdeutsche Fahrzeughalter

Am 30.06.2014 wurden im Verkehrsblatt Nr. 12 die Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen (Empfehlungen zu § 70 StVZO) veröffentlicht:

Maßgebend für die Festlegung der Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für alle weiteren Verfahren (Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung, Ergänzung Kraftfahrzeuge, Änderung Kennzeichen, Neuerteilungen) ist die Behörde des 1. Grenzübertritts, also die Genehmigungsbehörde, welche die sogenannte Dauer-Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Dies bedeutet, dass Anträge auf Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung immer bei der Behörde zu stellen sind, welche die sogenannte Dauer-Ausnahmegenehmigung erteilt hat; sämtliche Ergänzungen, Änderungen und Neuerteilungen sind ebenso bei dieser Behörde zu beantragen.

Eine Einzel-Ausnahmegenehmigung wird vom Landesamt für Bauen und Verkehr nur als Ergänzung einer sogenannten Dauer-Ausnahmegenehmigung erteilt, es sei denn, die Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO sind bereits in der kürzest möglichen Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten.

Kann für eine Fahrzeugkombination wegen ihrer Abmessungen nur eine Einzel-Ausnahmegenehmigung erteilt werden, gilt als Zuständigkeitskriterium der Grenzübergang, an welchem der vorübergehende Verkehr in Deutschland beginnt (der Grenzübergang ist im Antrag anzugeben).

Am 30.06.2014 wurden im Verkehrsblatt Nr. 12 die Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen (Empfehlungen zu § 70 StVZO) veröffentlicht:

Maßgebend für die Festlegung der Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für alle weiteren Verfahren (Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung, Ergänzung Kraftfahrzeuge, Änderung Kennzeichen, Neuerteilungen) ist die Behörde des 1. Grenzübertritts, also die Genehmigungsbehörde, welche die sogenannte Dauer-Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Dies bedeutet, dass Anträge auf Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung immer bei der Behörde zu stellen sind, welche die sogenannte Dauer-Ausnahmegenehmigung erteilt hat; sämtliche Ergänzungen, Änderungen und Neuerteilungen sind ebenso bei dieser Behörde zu beantragen.

Eine Einzel-Ausnahmegenehmigung wird vom Landesamt für Bauen und Verkehr nur als Ergänzung einer sogenannten Dauer-Ausnahmegenehmigung erteilt, es sei denn, die Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO sind bereits in der kürzest möglichen Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten.

Kann für eine Fahrzeugkombination wegen ihrer Abmessungen nur eine Einzel-Ausnahmegenehmigung erteilt werden, gilt als Zuständigkeitskriterium der Grenzübergang, an welchem der vorübergehende Verkehr in Deutschland beginnt (der Grenzübergang ist im Antrag anzugeben).