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Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen

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Nach dem Abschluss einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme hat die Gemeinde dem LBV innerhalb von zwölf Monaten eine Schlussabrechnung vorzulegen. Der Abschluss der Maßnahme ist auf die Auszahlung der letzten Verpflichtungsermächtigungen festgelegt. Die Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die Förderung der Maßnahme hinsichtlich der gewährten Vorauszahlungsmittel und ist für jede in einem Programmbereich geförderte Gesamtmaßnahme vorzulegen. Sie besteht aus dem Sachbericht (Abschlussbericht), der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Bitte beachten Sie dazu den Leitfaden zur Schlussabrechnung, die Grundschemen sowie das Rundschreiben 3/04/2024.

Nach dem Abschluss einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme hat die Gemeinde dem LBV innerhalb von zwölf Monaten eine Schlussabrechnung vorzulegen. Der Abschluss der Maßnahme ist auf die Auszahlung der letzten Verpflichtungsermächtigungen festgelegt. Die Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die Förderung der Maßnahme hinsichtlich der gewährten Vorauszahlungsmittel und ist für jede in einem Programmbereich geförderte Gesamtmaßnahme vorzulegen. Sie besteht aus dem Sachbericht (Abschlussbericht), der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Bitte beachten Sie dazu den Leitfaden zur Schlussabrechnung, die Grundschemen sowie das Rundschreiben 3/04/2024.

Abrechnung der Altprogramme

Alle „Altprogramme“ (D, ZUST, KLS, ASZ, STUB, STEP) sind dem Bund gegenüber abzurechnen. Dazu ist dem LBV eine Zwischenabrechung bzw. Schlussabrechnung vorzulegen.

Für die Abrechnung wird nach derzeitigem Stand über folgende Verfahrensweise informiert:

1. Abschluss der Gesamtmaßnahme

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen verwiesen.

2. Abschluss von Gesamtmaßnahmen, die in die neuen Programme (LZ, WNE, SZH) überführt wurden

Für diese Maßnahmen sind ein Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung über die Gesamtmaßnahme bis zum Zeitpunkt der Überführung vorzulegen. Dabei sollten folgende Angaben aus dem Bericht entnommen werden können:

  • Rahmenbedingungen / Gegebenheiten beim Start der Maßnahme
  • Sanierungsziele
  • Durchgeführte Maßnahmen
  • Stand zum Zeitpunkt der Überführung und Ausblick auf den Zustand bei Abschluss der Gesamtmaßnahme

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen verwiesen.

 

Alle „Altprogramme“ (D, ZUST, KLS, ASZ, STUB, STEP) sind dem Bund gegenüber abzurechnen. Dazu ist dem LBV eine Zwischenabrechung bzw. Schlussabrechnung vorzulegen.

Für die Abrechnung wird nach derzeitigem Stand über folgende Verfahrensweise informiert:

1. Abschluss der Gesamtmaßnahme

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen verwiesen.

2. Abschluss von Gesamtmaßnahmen, die in die neuen Programme (LZ, WNE, SZH) überführt wurden

Für diese Maßnahmen sind ein Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung über die Gesamtmaßnahme bis zum Zeitpunkt der Überführung vorzulegen. Dabei sollten folgende Angaben aus dem Bericht entnommen werden können:

  • Rahmenbedingungen / Gegebenheiten beim Start der Maßnahme
  • Sanierungsziele
  • Durchgeführte Maßnahmen
  • Stand zum Zeitpunkt der Überführung und Ausblick auf den Zustand bei Abschluss der Gesamtmaßnahme

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen verwiesen.