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Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr

© Uckermärkische Verkehrsgesellschaft

Jeder Unternehmer bzw. jede Unternehmerin, die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen mit Kraftfahrzeugen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung anbieten, müssen grundsätzlich im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sein.

Handelt es sich bei den Beförderungen um Gelegenheitsverkehr, so muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nachweisen, dass die
Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin zuverlässig und fachlich geeignet ist.

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Jeder Unternehmer bzw. jede Unternehmerin, die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen mit Kraftfahrzeugen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung anbieten, müssen grundsätzlich im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sein.

Handelt es sich bei den Beförderungen um Gelegenheitsverkehr, so muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nachweisen, dass die
Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin zuverlässig und fachlich geeignet ist.

Weitere Informationen

Antragstellung

Die Anträge inkl. der erforderlichen Unterlagen sollen grundsätzlich digital eingereicht werden.

Das ausgefüllte Antragsformular kann durch Verwendung des Buttons „Daten absenden“ auf der jeweils letzten Seite direkt beim LBV eingereicht werden. Hierbei kann auch eine bestimmte Anzahl an zuvor hochgeladenen Antragsanlagen mit übermittelt werden.

Alternativ kann das Antragsformular auch über den Button „Drucken“ auf der jeweils letzten Seite lokal als pdf-Datei gespeichert und im Nachgang als Anhang per E-Mail (mit weiteren Antragsanlagen) an die folgende E-Mail-Adresse übersendet werden:

LBV-PV@LBV.Brandenburg.de

Für Rückfragen zur Antragstellung und anderen Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner:innen zur Verfügung.

Die Anträge inkl. der erforderlichen Unterlagen sollen grundsätzlich digital eingereicht werden.

Das ausgefüllte Antragsformular kann durch Verwendung des Buttons „Daten absenden“ auf der jeweils letzten Seite direkt beim LBV eingereicht werden. Hierbei kann auch eine bestimmte Anzahl an zuvor hochgeladenen Antragsanlagen mit übermittelt werden.

Alternativ kann das Antragsformular auch über den Button „Drucken“ auf der jeweils letzten Seite lokal als pdf-Datei gespeichert und im Nachgang als Anhang per E-Mail (mit weiteren Antragsanlagen) an die folgende E-Mail-Adresse übersendet werden:

LBV-PV@LBV.Brandenburg.de

Für Rückfragen zur Antragstellung und anderen Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner:innen zur Verfügung.

Einzureichende Unterlagen

(dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein)

  • Bescheinigung in Steuersachen (vom zuständigen Finanzamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis für die antragstellende Person und den/die Verkehrsleiter:in
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die antragstellende Person und den/die Verkehrsleiter:in sowie für das Unternehmen
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister für die antragstellende Person und den/die Verkehrsleiter:in

Weitere Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin
  • Gesellschaftsvertrag (z. B. GbR-Vertrag)
  • Arbeitsvertrag für interne/n Verkehrsleiter:in (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009) oder Geschäftsbesorgungsvertrag für externe/n Verkehrsleiter:in (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009)
    Vorlage entfällt, wenn Verkehrsleiter:in zugleich Inhaber:in, Geschäftsführer:in oder persönlich haftende/r Gesellschafter:in ist
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Überlassungsverträge / Mietverträge für die eingesetzten Fahrzeuge
  • Fahrzeugliste aller gewerblich im Unternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge (KOM und Pkw)
  • Nachweis über die Durchführung der Hauptuntersuchung (HU-Bericht oder Prüfbücher) gemäß § 41 Abs. 2 bzw. § 42 Abs. 1 BOKraft
  • geprüfter Jahresabschluss; abweichend kann auch eine testierte Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 PBZugV (deren Stichtag nicht länger als 1 Jahr zurück liegen darf) ggf. mit Zusatzbescheinigung eingereicht werden. Beachten Sie bitte, dass beim Verkehr mit KOM das Eigenkapital zuzüglich Reserven des Unternehmens (für das erste Fahrzeug 9.000 € und für jedes weitere Fahrzeug 5.000 €) nachgewiesen sein muss.

An Hand dieser Unterlagen prüfen wir, ob die notwendigen oben genannten Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung vorliegen.

(dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein)

  • Bescheinigung in Steuersachen (vom zuständigen Finanzamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis für die antragstellende Person und den/die Verkehrsleiter:in
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die antragstellende Person und den/die Verkehrsleiter:in sowie für das Unternehmen
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister für die antragstellende Person und den/die Verkehrsleiter:in

Weitere Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin
  • Gesellschaftsvertrag (z. B. GbR-Vertrag)
  • Arbeitsvertrag für interne/n Verkehrsleiter:in (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009) oder Geschäftsbesorgungsvertrag für externe/n Verkehrsleiter:in (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009)
    Vorlage entfällt, wenn Verkehrsleiter:in zugleich Inhaber:in, Geschäftsführer:in oder persönlich haftende/r Gesellschafter:in ist
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Überlassungsverträge / Mietverträge für die eingesetzten Fahrzeuge
  • Fahrzeugliste aller gewerblich im Unternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge (KOM und Pkw)
  • Nachweis über die Durchführung der Hauptuntersuchung (HU-Bericht oder Prüfbücher) gemäß § 41 Abs. 2 bzw. § 42 Abs. 1 BOKraft
  • geprüfter Jahresabschluss; abweichend kann auch eine testierte Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 PBZugV (deren Stichtag nicht länger als 1 Jahr zurück liegen darf) ggf. mit Zusatzbescheinigung eingereicht werden. Beachten Sie bitte, dass beim Verkehr mit KOM das Eigenkapital zuzüglich Reserven des Unternehmens (für das erste Fahrzeug 9.000 € und für jedes weitere Fahrzeug 5.000 €) nachgewiesen sein muss.

An Hand dieser Unterlagen prüfen wir, ob die notwendigen oben genannten Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung vorliegen.

Hinweise für Reiseveranstalter ohne eigene Fahrzeuge

Abschließend möchten wir in diesem Zusammenhang auf eine Gesetzesänderung vom 19. Juli 2002 aufmerksam machen, wonach ein Reiseveranstalter ohne eigene KOM unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 5 a PBefG) keine eigene Genehmigung nach dem PBefG mehr benötigt.

"Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 5 a PBefG)."

Dabei ist hier zu beachten, dass die Benennung des bestimmten PBefG-Unternehmers gegenüber den Teilnehmern nicht nur einen Hinweis auf das durchführende Omnibusunternehmen (inklusive dessen Firmenadresse) erfordert, sondern dass die Benennung dieses Omnibusunternehmens bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Zeitungsannoncen usw. zu erfolgen hat.

Bei Einhaltung der hier dargestellten Prämissen ist somit keine Genehmigung nach dem PBefG nötig. Anderenfalls sollten Sie die notwendige Genehmigung wie oben dargestellt beantragen.

Abschließend möchten wir in diesem Zusammenhang auf eine Gesetzesänderung vom 19. Juli 2002 aufmerksam machen, wonach ein Reiseveranstalter ohne eigene KOM unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 5 a PBefG) keine eigene Genehmigung nach dem PBefG mehr benötigt.

"Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 5 a PBefG)."

Dabei ist hier zu beachten, dass die Benennung des bestimmten PBefG-Unternehmers gegenüber den Teilnehmern nicht nur einen Hinweis auf das durchführende Omnibusunternehmen (inklusive dessen Firmenadresse) erfordert, sondern dass die Benennung dieses Omnibusunternehmens bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Zeitungsannoncen usw. zu erfolgen hat.

Bei Einhaltung der hier dargestellten Prämissen ist somit keine Genehmigung nach dem PBefG nötig. Anderenfalls sollten Sie die notwendige Genehmigung wie oben dargestellt beantragen.