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Straßenausbaubeiträge

Straße im Land Brandenburg © LBV

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19.06.2019 hat das Land Brandenburg die Möglichkeit, Beiträge von den Anliegern für den Ausbau kommunaler Straßen zu erheben, abgeschafft.

Zudem wurde zusätzlich zu dem vorgenannten Gesetz die Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (AendStraMaV) erlassen. Diese Ausgleichsregelungen tragen im Wege des Konnexitätsprinzips dafür Sorge, dass das Land Brandenburg nunmehr an die Stelle der Anlieger tritt und für die Einnahmeausfälle der Kommunen vollumfänglich aufkommt.

Straße im Land Brandenburg © LBV

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19.06.2019 hat das Land Brandenburg die Möglichkeit, Beiträge von den Anliegern für den Ausbau kommunaler Straßen zu erheben, abgeschafft.

Zudem wurde zusätzlich zu dem vorgenannten Gesetz die Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (AendStraMaV) erlassen. Diese Ausgleichsregelungen tragen im Wege des Konnexitätsprinzips dafür Sorge, dass das Land Brandenburg nunmehr an die Stelle der Anlieger tritt und für die Einnahmeausfälle der Kommunen vollumfänglich aufkommt.

Antrag auf Fehlbetragsausgleich (Spitzabrechnung) mit Antragsformular

gemäß § 1 Abs. 3 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen i.V.m. § 4ff. der 1. Änderungsverordnung der StraMaV


Seit dem 01.01.2025 gilt:
Es erfolgt von Amts wegen eine Anrechnung sämtlicher zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung vorliegenden Pauschalzahlungen. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren. 
 

Sofern die pauschalierte Zahlung die entstehende Mehrbelastung einer Gemeinde nicht vollständig deckt, gleicht das Land dieser Gemeinde den Fehlbetrag auf Antrag (sog. Spitzabrechnung) aus.

Konkrete Regelungen zum Antrags- und Nachweisverfahren für Anträge auf Fehlbeträge enthält die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung.

Das Antragsformular ist im elektronischen Verfahren an folgendes Postfach:

LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de zu richten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 und im Amtsblatt veröffentlichten Fassung
  • Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung beitragsfähige Straßenbaumaßnahme handelt
  • Nachweis der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Straßenausbaumaßnahme
  • Schlussrechnungen über die erfolgte Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • Die Höhe der Beitragsausfälle aufgrund der nicht erhobenen Beiträge infolge des Verbots der Beitragserhebung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg und deren Berechnung (Aufschlüsselung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme, anhand des Berechnungsnachweises)

Den Berechnungsnachweis zum Ausfüllen im excel-Format erhalten Sie, in dem Sie eine E-Mail an LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de schicken. 

Anträge und Beispiele

gemäß § 1 Abs. 3 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen i.V.m. § 4ff. der 1. Änderungsverordnung der StraMaV


Seit dem 01.01.2025 gilt:
Es erfolgt von Amts wegen eine Anrechnung sämtlicher zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung vorliegenden Pauschalzahlungen. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren. 
 

Sofern die pauschalierte Zahlung die entstehende Mehrbelastung einer Gemeinde nicht vollständig deckt, gleicht das Land dieser Gemeinde den Fehlbetrag auf Antrag (sog. Spitzabrechnung) aus.

Konkrete Regelungen zum Antrags- und Nachweisverfahren für Anträge auf Fehlbeträge enthält die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung.

Das Antragsformular ist im elektronischen Verfahren an folgendes Postfach:

LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de zu richten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 und im Amtsblatt veröffentlichten Fassung
  • Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung beitragsfähige Straßenbaumaßnahme handelt
  • Nachweis der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Straßenausbaumaßnahme
  • Schlussrechnungen über die erfolgte Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • Die Höhe der Beitragsausfälle aufgrund der nicht erhobenen Beiträge infolge des Verbots der Beitragserhebung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg und deren Berechnung (Aufschlüsselung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme, anhand des Berechnungsnachweises)

Den Berechnungsnachweis zum Ausfüllen im excel-Format erhalten Sie, in dem Sie eine E-Mail an LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de schicken. 

Anträge und Beispiele

Antrag auf Fehlbetragsausgleich (Vorausleistung) mit Antragsformular

gemäß § 1 Abs. 3 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Verbindung mit § 4ff. der 1. Änderungsverordnung der StraMaV

Seit dem 01.01.2025 gilt:
Es erfolgt von Amts wegen eine Anrechnung sämtlicher zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung vorliegenden Pauschalzahlungen. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren. 

Die Ausgleichsregelungen enthalten Möglichkeiten zur Beantragung von Vorausleistungen. Diese können bis zu der Höhe beantragt werden, die seinerzeit auch von Beitragspflichtigen hätte erhoben werden können.

Das Antragsformular ist im elektronischen Verfahren an folgendes Postfach:

LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de  zu richten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 und im Amtsblatt veröffentlichten Fassung
  • Beschluss des zuständigen Organs der Gemeine über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung beitragsfähige Straßenbaumaßnahme handelt
  • Nachweis über den Beginn der Straßenausbaumaßnahme
  • Kostenkalkulation über die Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • Nachweis über die Vorausleistungen, welche gemäß Straßenausbaubeitragssatzung und § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.12.2018 erhoben worden wären sowie deren Berechnung (Kalkulation des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme, anhand des Kalkulationsnachweises) 

(Den Kalkulationsnachweis zum Ausfüllen im excel-Format erhalten Sie, in dem Sie eine E-Mail an LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de schicken. Hierbei ist in der Betreffzeile zwingend das Geschäftszeichen des LBV anzugeben.)

Antragsformular und Hinweis

gemäß § 1 Abs. 3 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Verbindung mit § 4ff. der 1. Änderungsverordnung der StraMaV

Seit dem 01.01.2025 gilt:
Es erfolgt von Amts wegen eine Anrechnung sämtlicher zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung vorliegenden Pauschalzahlungen. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren. 

Die Ausgleichsregelungen enthalten Möglichkeiten zur Beantragung von Vorausleistungen. Diese können bis zu der Höhe beantragt werden, die seinerzeit auch von Beitragspflichtigen hätte erhoben werden können.

Das Antragsformular ist im elektronischen Verfahren an folgendes Postfach:

LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de  zu richten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 und im Amtsblatt veröffentlichten Fassung
  • Beschluss des zuständigen Organs der Gemeine über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung beitragsfähige Straßenbaumaßnahme handelt
  • Nachweis über den Beginn der Straßenausbaumaßnahme
  • Kostenkalkulation über die Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • Nachweis über die Vorausleistungen, welche gemäß Straßenausbaubeitragssatzung und § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.12.2018 erhoben worden wären sowie deren Berechnung (Kalkulation des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme, anhand des Kalkulationsnachweises) 

(Den Kalkulationsnachweis zum Ausfüllen im excel-Format erhalten Sie, in dem Sie eine E-Mail an LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de schicken. Hierbei ist in der Betreffzeile zwingend das Geschäftszeichen des LBV anzugeben.)

Antragsformular und Hinweis

Pauschaler Mehrbelastungsausgleich

gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen i.V.m. § 2 Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV)

Jede Gemeinde erhält jährlich eine pauschale Zahlung, die nach ihrem Anteil an der Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen berechnet wird. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich erfolgt ohne vorherigen Antrag und ist zweckgebunden. Der jeweilige Erstattungsbetrag errechnet sich auf Basis eines monetären Grundbetrages, welcher mit der aufgerundeten Kilometeranzahl der gewidmeten Gemeindestraßen (Stichtag jeweils 31.12. des Vorjahres) multipliziert wird. Für nicht verwendete Mehrbelastungsausgleichszahlungen ist eine Sonderrücklage zu bilden.

Zur Ermittlung der Gemeindestraßenlänge werden die amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) herangezogen.

Straßen im Sinne von ATKIS sind befestigte Verkehrswege für Kraftfahrzeuge, die ganzjährig genutzt werden können. Zudem können lediglich gewidmete Gemeindestraßen innerhalb von Ortslagen, unabhängig vom Ausbauzustand, als Straße gemäß ATKIS erfasst werden.

Bei der Berechnung der jährlichen Pauschalzahlung finden Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast (bspw. an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), für die bis zum 31.12.2018 durch die Gemeinden Straßenausbaubeiträge von Anliegern erhoben werden konnten, ausdrücklich keine Berücksichtigung. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich basiert ausschließlich auf der gewidmeten Gemeindestraßenlänge entsprechend der Daten aus dem ATKIS. Einnahmeausfälle für die vorgenannten Anlagen können jedoch im Wege des Antrags- und Nachweisverfahrens für verbleibende Fehlbeträge (sog. Spitzabrechnung) ausgeglichen werden.

Informationen zur Nachverfolgung, welche gewidmeten Gemeindestraßen derzeit im ATKIS erfasst sind, sowie eine ausführliche Anleitung zur Vornahme von Eintragungen (An- und Abmeldungen), finden Sie auf der Internetpräsenz der LGB.

gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen i.V.m. § 2 Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV)

Jede Gemeinde erhält jährlich eine pauschale Zahlung, die nach ihrem Anteil an der Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen berechnet wird. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich erfolgt ohne vorherigen Antrag und ist zweckgebunden. Der jeweilige Erstattungsbetrag errechnet sich auf Basis eines monetären Grundbetrages, welcher mit der aufgerundeten Kilometeranzahl der gewidmeten Gemeindestraßen (Stichtag jeweils 31.12. des Vorjahres) multipliziert wird. Für nicht verwendete Mehrbelastungsausgleichszahlungen ist eine Sonderrücklage zu bilden.

Zur Ermittlung der Gemeindestraßenlänge werden die amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) herangezogen.

Straßen im Sinne von ATKIS sind befestigte Verkehrswege für Kraftfahrzeuge, die ganzjährig genutzt werden können. Zudem können lediglich gewidmete Gemeindestraßen innerhalb von Ortslagen, unabhängig vom Ausbauzustand, als Straße gemäß ATKIS erfasst werden.

Bei der Berechnung der jährlichen Pauschalzahlung finden Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast (bspw. an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), für die bis zum 31.12.2018 durch die Gemeinden Straßenausbaubeiträge von Anliegern erhoben werden konnten, ausdrücklich keine Berücksichtigung. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich basiert ausschließlich auf der gewidmeten Gemeindestraßenlänge entsprechend der Daten aus dem ATKIS. Einnahmeausfälle für die vorgenannten Anlagen können jedoch im Wege des Antrags- und Nachweisverfahrens für verbleibende Fehlbeträge (sog. Spitzabrechnung) ausgeglichen werden.

Informationen zur Nachverfolgung, welche gewidmeten Gemeindestraßen derzeit im ATKIS erfasst sind, sowie eine ausführliche Anleitung zur Vornahme von Eintragungen (An- und Abmeldungen), finden Sie auf der Internetpräsenz der LGB.

Stichtagsbedingte Erstattung von Rückzahlungen

gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen i.V.m. § 3 Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV)

Zusätzlich zur pauschalen Ausgleichszahlung erhalten Gemeinden auf Antrag eine Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen und Vorausleistungen, die sie nach § 20 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 19.06.2019 geleistet haben.


Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheide nach dem KAG und der kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung
  • Kommunale Straßenausbaubeitragssatzung
  • Nachweis über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ab dem 01.01.2019
  • Rückzahlungsbelege

Aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes erfolgt die Erstattung zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages.

gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen i.V.m. § 3 Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV)

Zusätzlich zur pauschalen Ausgleichszahlung erhalten Gemeinden auf Antrag eine Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen und Vorausleistungen, die sie nach § 20 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 19.06.2019 geleistet haben.


Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheide nach dem KAG und der kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung
  • Kommunale Straßenausbaubeitragssatzung
  • Nachweis über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ab dem 01.01.2019
  • Rückzahlungsbelege

Aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes erfolgt die Erstattung zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Stand Dezember 2022

1. Wer ist Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit den Ausgleichsregelungen über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen?

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist als Erstattungsbehörde Ansprechpartner für Fragen rund um die Ausgleichsregelungen.

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Dezernat 25 - Straßenausbaubeiträge und Kraftfahrwesen
Telefon: 03342 4266-2509
Fax: 03342 4266-7603
E-Mail: LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist als Erstattungsbehörde Ansprechpartner für Fragen rund um die Ausgleichsregelungen.

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Dezernat 25 - Straßenausbaubeiträge und Kraftfahrwesen
Telefon: 03342 4266-2509
Fax: 03342 4266-7603
E-Mail: LBV-StrAusbB@LBV.Brandenburg.de

Die Ausgleichsregelungen sind normiert in:

  • dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen,
  • dem Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen und
  • der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung.

Die Ausgleichsregelungen sind normiert in:

  • dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen,
  • dem Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen und
  • der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung.

Ja, das Land Brandenburg tritt an die Stelle der seinerzeit Beitragspflichtigen und deckt die Einnahmeausfälle vollumfänglich ab. Es wird der auf Beitragspflichtige umlagefähige Aufwand kompensiert. Diese Regelung ergibt sich aus dem in Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der brandenburgischen Landesverfassung normierten Konnexitätsprinzip.

Ja, das Land Brandenburg tritt an die Stelle der seinerzeit Beitragspflichtigen und deckt die Einnahmeausfälle vollumfänglich ab. Es wird der auf Beitragspflichtige umlagefähige Aufwand kompensiert. Diese Regelung ergibt sich aus dem in Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der brandenburgischen Landesverfassung normierten Konnexitätsprinzip.

2. Welche Rechtsgrundlagen umfassen die Ausgleichsregelungen über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen?

Die Ausgleichsregelungen sind normiert in:

  • dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen,
  • dem Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen und
  • der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung.

Die Ausgleichsregelungen sind normiert in:

  • dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen,
  • dem Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen und
  • der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung.

3. Kommt das Land Brandenburg für Einnahmeausfälle auf, die infolge des Beitragserhebungsverbotes nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) bei Kommunen entstehen?

Ja, das Land Brandenburg tritt an die Stelle der seinerzeit Beitragspflichtigen und deckt die Einnahmeausfälle vollumfänglich ab. Es wird der auf Beitragspflichtige umlagefähige Aufwand kompensiert. Diese Regelung ergibt sich aus dem in Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der brandenburgischen Landesverfassung normierten Konnexitätsprinzip.

Ja, das Land Brandenburg tritt an die Stelle der seinerzeit Beitragspflichtigen und deckt die Einnahmeausfälle vollumfänglich ab. Es wird der auf Beitragspflichtige umlagefähige Aufwand kompensiert. Diese Regelung ergibt sich aus dem in Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der brandenburgischen Landesverfassung normierten Konnexitätsprinzip.

4. Welche Erstattungsformen sind durch die Ausgleichsregelungen über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen normiert worden?

Folgende Erstattungsformen wurden normiert:

  • Pauschaler Mehrbelastungsausgleich gemäß § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung)
  • Antrag auf Fehlbetragsausgleich gemäß § 4 StraMaV
  • Stichtagsbedingte Erstattung von Rückzahlungen gemäß § 3 StraMaV

Folgende Erstattungsformen wurden normiert:

  • Pauschaler Mehrbelastungsausgleich gemäß § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung)
  • Antrag auf Fehlbetragsausgleich gemäß § 4 StraMaV
  • Stichtagsbedingte Erstattung von Rückzahlungen gemäß § 3 StraMaV

5. Wie werden die jährlichen Pauschalzahlungen gemäß § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) ermittelt?

Die Pauschalzahlungen werden anhand der Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen (in Kilometern) ermittelt (Gemeindestraßenlänge). Die Gemeindestraßenlänge wird mit einem monetären Grundbetrag von 1.416,77 Euro je Kilometer, welcher jährlich um 1,5 % ansteigt und ebenfalls in § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) festgeschrieben ist, multipliziert.

Die jährliche Pauschalauszahlung hat auch die erstatteten Fehlbeträge nach § 4 StraMaV zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verrechnung erfolgt gemäß § 6 StraMaV. Zur Veranschaulichung dieser vorgeschriebenen Verrechnung können Sie unter der folgenden Verknüpfung ein Musterbeispiel aufrufen.

Die Pauschalzahlungen werden anhand der Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen (in Kilometern) ermittelt (Gemeindestraßenlänge). Die Gemeindestraßenlänge wird mit einem monetären Grundbetrag von 1.416,77 Euro je Kilometer, welcher jährlich um 1,5 % ansteigt und ebenfalls in § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) festgeschrieben ist, multipliziert.

Die jährliche Pauschalauszahlung hat auch die erstatteten Fehlbeträge nach § 4 StraMaV zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verrechnung erfolgt gemäß § 6 StraMaV. Zur Veranschaulichung dieser vorgeschriebenen Verrechnung können Sie unter der folgenden Verknüpfung ein Musterbeispiel aufrufen.

6. Wie wird die Gemeindestraßenlänge ermittelt?

Die Gemeindestraßenlänge ist in den amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) erfasst. Die LGB übermittelt dem LBV die entsprechenden Daten zur Berechnung der Pauschalzahlungen.

Die Gemeindestraßenlänge ist in den amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) erfasst. Die LGB übermittelt dem LBV die entsprechenden Daten zur Berechnung der Pauschalzahlungen.

7. Welche Straßen, die bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlung Berücksichtigung finden, können im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) erfasst werden?

Im ATKIS können ausschließlich gewidmete Gemeindestraßen ausgewiesen werden, die bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlung Berücksichtigung finden.

Straßen im Sinne von ATKIS sind befestigte Verkehrswege für Kraftfahrzeuge, die ganzjährig genutzt werden können. Zudem können lediglich gewidmete Gemeindestraßen innerhalb von Ortslagen, unabhängig vom Ausbauzustand, als Straße gemäß ATKIS erfasst werden.

Folgende Verkehrswege und Anlagen können in ATKIS nicht als gewidmete Gemeindestraßen erfasst werden und finden bei der Berechnung der Pauschalzahlungen keine Berücksichtigung:

  • Straßen mit anderen Widmungen als „Gewidmete Gemeindestraße“
  • Unbefestigte Wege
  • Geh- und Radwege
  • Plätze
  • Geplante, noch nicht existierende gewidmete Gemeindestraßen
  • In der Realität nicht vorhandene, sondern lediglich als Rechtszustand bestehende gewidmete Gemeindestraßen
  • Begleitende Geh- und Radwege von anderweitig gewidmeten Straßen (z.B. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
  • Straßen außerhalb des Landes Brandenburg

Im ATKIS können ausschließlich gewidmete Gemeindestraßen ausgewiesen werden, die bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlung Berücksichtigung finden.

Straßen im Sinne von ATKIS sind befestigte Verkehrswege für Kraftfahrzeuge, die ganzjährig genutzt werden können. Zudem können lediglich gewidmete Gemeindestraßen innerhalb von Ortslagen, unabhängig vom Ausbauzustand, als Straße gemäß ATKIS erfasst werden.

Folgende Verkehrswege und Anlagen können in ATKIS nicht als gewidmete Gemeindestraßen erfasst werden und finden bei der Berechnung der Pauschalzahlungen keine Berücksichtigung:

  • Straßen mit anderen Widmungen als „Gewidmete Gemeindestraße“
  • Unbefestigte Wege
  • Geh- und Radwege
  • Plätze
  • Geplante, noch nicht existierende gewidmete Gemeindestraßen
  • In der Realität nicht vorhandene, sondern lediglich als Rechtszustand bestehende gewidmete Gemeindestraßen
  • Begleitende Geh- und Radwege von anderweitig gewidmeten Straßen (z.B. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
  • Straßen außerhalb des Landes Brandenburg

8. Wo kann ich nachverfolgen, welche gewidmeten Gemeindestraßen meiner Kommune im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) eingetragen sind?

Informationen zur Nachverfolgung, welche gewidmeten Gemeindestraßen derzeit im ATKIS erfasst sind, finden Sie auf der Internetpräsenz der LGB. Hierzu ist folgender Link aufzurufen:

https://www.geobasis-bb.de/dienstleister/gemeindestrassen.htm

Informationen zur Nachverfolgung, welche gewidmeten Gemeindestraßen derzeit im ATKIS erfasst sind, finden Sie auf der Internetpräsenz der LGB. Hierzu ist folgender Link aufzurufen:

https://www.geobasis-bb.de/dienstleister/gemeindestrassen.htm

9. Wie kann ich den Datenbestand über gewidmete Gemeindestraßen meiner Kommune (und somit die Gemeindestraßenlänge) im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) verändern?

Der Bestand an gewidmeten Gemeindestraßen kann durch eine Änderungsmeldung im Brandenburg-Viewer geändert werden. Eine Eintragungs- sowie Löschungsanleitung kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.geobasis-bb.de/dienstleister/gemeindestrassen.htm

Der Bestand an gewidmeten Gemeindestraßen kann durch eine Änderungsmeldung im Brandenburg-Viewer geändert werden. Eine Eintragungs- sowie Löschungsanleitung kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.geobasis-bb.de/dienstleister/gemeindestrassen.htm

10. Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung der Pauschalbeträge maßgeblich?

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 31.12. des Vorjahres. Es handelt sich hierbei um den in § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) festgelegten Stichtag. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalzahlungen werden die im ATKIS zum 31.12 des Vorjahres erfassten Daten zur Gemeindestraßenlänge herangezogen.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 31.12. des Vorjahres. Es handelt sich hierbei um den in § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) festgelegten Stichtag. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalzahlungen werden die im ATKIS zum 31.12 des Vorjahres erfassten Daten zur Gemeindestraßenlänge herangezogen.

11. Ist zur Auszahlung der jährlichen Pauschale ein Antrag notwendig?

Nein, für die Auszahlung der jährlichen Pauschale ist kein Antrag notwendig. Diese erfolgt ohne Antrag und wird vorab durch das LBV angekündigt. Gemäß § 2 Absatz 4 StraMaV wird die Pauschale einmal jährlich und spätestens zum 31. Juli als Zuweisung ausgezahlt.

Nein, für die Auszahlung der jährlichen Pauschale ist kein Antrag notwendig. Diese erfolgt ohne Antrag und wird vorab durch das LBV angekündigt. Gemäß § 2 Absatz 4 StraMaV wird die Pauschale einmal jährlich und spätestens zum 31. Juli als Zuweisung ausgezahlt.

12. Unterliegt die jährliche Pauschalzahlung einer Zweckbindung?

Ja, die jährliche Pauschalzahlung stellt eine zweckgebundene Zuweisung dar. Die Mittel dienen dem Zweck, Einnahmeausfälle für Straßenausbaubeiträge, welche aufgrund der Einführung des Beitragserhebungsverbotes nicht mehr erhoben werden dürfen, auszugleichen. Die Mittel können demnach lediglich für Straßenausbaumaßnahmen genutzt werden, die vor Inkrafttreten des Beitragserhebungsverbotes entsprechende Beiträge ausgelöst hätten.

Ja, die jährliche Pauschalzahlung stellt eine zweckgebundene Zuweisung dar. Die Mittel dienen dem Zweck, Einnahmeausfälle für Straßenausbaubeiträge, welche aufgrund der Einführung des Beitragserhebungsverbotes nicht mehr erhoben werden dürfen, auszugleichen. Die Mittel können demnach lediglich für Straßenausbaumaßnahmen genutzt werden, die vor Inkrafttreten des Beitragserhebungsverbotes entsprechende Beiträge ausgelöst hätten.

13. Müssen Mittel der Pauschalzahlungen, die noch nicht für Straßenausbaumaßnahmen verwendet worden sind, zurücküberwiesen werden?

Nein, eine Rücküberweisung noch nicht verwendeter Mittel ist nicht notwendig. Diese sollen auch in zukünftigen Jahren zweckgebunden eingesetzt werden. Für nicht verwendete Mehrbelastungsausgleichszahlungen ist eine Sonderrücklage zu bilden.

Nein, eine Rücküberweisung noch nicht verwendeter Mittel ist nicht notwendig. Diese sollen auch in zukünftigen Jahren zweckgebunden eingesetzt werden. Für nicht verwendete Mehrbelastungsausgleichszahlungen ist eine Sonderrücklage zu bilden.

14.Besteht die Möglichkeit Korrekturen, die nach dem Stichtag 31.12. am Bestand der gewidmeten Gemeindestraßen im ATKIS (und somit an der Gemeindestraßenlänge) vorgenommen wurden, bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlungen zu berücksichtigen?

Nein, gemäß § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) ist für die Errechnung der Pauschalzahlungen der zum Stichtag 31.12. im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) erfasste Datenbestand zu den gewidmeten Gemeindestraßen (impliziert Gemeindestraßenlänge) heranzuziehen. Diese Stichtagsregelung hat zur Folge, dass seitens des LBV keine Möglichkeit besteht, nachträglich korrigierte Daten zu verwenden und den Pauschalbetrag erneut zu ermitteln. Eine etwaige Berücksichtigung findet sodann im Rahmen der im nächsten Jahr folgenden Pauschalzahlung statt.

Nein, gemäß § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) ist für die Errechnung der Pauschalzahlungen der zum Stichtag 31.12. im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) erfasste Datenbestand zu den gewidmeten Gemeindestraßen (impliziert Gemeindestraßenlänge) heranzuziehen. Diese Stichtagsregelung hat zur Folge, dass seitens des LBV keine Möglichkeit besteht, nachträglich korrigierte Daten zu verwenden und den Pauschalbetrag erneut zu ermitteln. Eine etwaige Berücksichtigung findet sodann im Rahmen der im nächsten Jahr folgenden Pauschalzahlung statt.

15. Sind Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlung zu berücksichtigen?

Nein, bei der Berechnung der jährlichen Pauschalzahlung finden Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast (z.B. an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), für die bis zum 31.12.2018 durch die Gemeinden Straßenausbaubeiträge von Beitragspflichtigen erhoben werden konnten, ausdrücklich keine Berücksichtigung. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich basiert ausschließlich auf der gewidmeten Gemeindestraßenlänge entsprechend der Daten aus dem ATKIS.

Nein, bei der Berechnung der jährlichen Pauschalzahlung finden Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast (z.B. an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), für die bis zum 31.12.2018 durch die Gemeinden Straßenausbaubeiträge von Beitragspflichtigen erhoben werden konnten, ausdrücklich keine Berücksichtigung. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich basiert ausschließlich auf der gewidmeten Gemeindestraßenlänge entsprechend der Daten aus dem ATKIS.

16. Können die Pauschalzahlungen genutzt werden, um Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung, die sich in gemeindlicher Baulast befinden, auszubauen?

Ja, die Pauschalzahlungen sind ausdrücklich dafür gedacht, dass Straßen sowie sog. Teileinrichtungen (Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung) in gemeindlicher Baulast ebenfalls weiterhin ausgebaut werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausbau der vorgenannten Teileinrichtungen eine Beitragspflicht nach dem KAG (Kommunalabgabengesetz) Brandenburg ausgelöst hätte. Es soll der Einnahmeausfall, welcher entsteht, weil der auf Beitragspflichtige umlagefähige Aufwand nicht mehr erhoben werden darf, kompensiert werden.

Ja, die Pauschalzahlungen sind ausdrücklich dafür gedacht, dass Straßen sowie sog. Teileinrichtungen (Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung) in gemeindlicher Baulast ebenfalls weiterhin ausgebaut werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausbau der vorgenannten Teileinrichtungen eine Beitragspflicht nach dem KAG (Kommunalabgabengesetz) Brandenburg ausgelöst hätte. Es soll der Einnahmeausfall, welcher entsteht, weil der auf Beitragspflichtige umlagefähige Aufwand nicht mehr erhoben werden darf, kompensiert werden.

17. Wie gestaltet sich die Erstattung von Fehlbeträgen, die nach dem Verbrauch der Pauschalzahlungen bei den Kommunen verbleiben?

Sofern die Pauschalzahlungen die entstehende Mehrbelastung einer Gemeinde nicht vollständig deckt, gleicht das Land der Gemeinde den Fehlbetrag auf Antrag (sog. Spitzabrechnung) aus. Konkrete Regelungen zum Antrags- und Nachweisverfahren für Anträge auf Fehlbeträge enthält die Erste Verordnung zur Änderung der StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung).

Sofern die Pauschalzahlungen die entstehende Mehrbelastung einer Gemeinde nicht vollständig deckt, gleicht das Land der Gemeinde den Fehlbetrag auf Antrag (sog. Spitzabrechnung) aus. Konkrete Regelungen zum Antrags- und Nachweisverfahren für Anträge auf Fehlbeträge enthält die Erste Verordnung zur Änderung der StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung).

18. Welche Unterlagen sind einem Antrag auf Fehlbetragsausgleich beizufügen?

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
  • Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung handelt
  • Nachweis der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Straßenausbaumaßnahme
  • Schlussrechnungen über die erfolgte Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • die Höhe der Beitragsausfälle aufgrund der nicht erhobenen Beiträge infolge des Verbots der Beitragserhebung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und deren Berechnung nach § 4 Absatz 3 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) seit dem 1. Januar 2019 (Aufschlüsselung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme anhand des Berechnungsnachweises und bei Reduzierungen des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand als Nachweis die Grundstücksliste mit den berechneten Anliegerbeiträgen)
  • ggf. Zuwendungsbescheid bei Förderung oder Nachweis über Gemeinschaftsmaßnahme

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
  • Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung handelt
  • Nachweis der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Straßenausbaumaßnahme
  • Schlussrechnungen über die erfolgte Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • die Höhe der Beitragsausfälle aufgrund der nicht erhobenen Beiträge infolge des Verbots der Beitragserhebung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und deren Berechnung nach § 4 Absatz 3 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) seit dem 1. Januar 2019 (Aufschlüsselung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme anhand des Berechnungsnachweises und bei Reduzierungen des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand als Nachweis die Grundstücksliste mit den berechneten Anliegerbeiträgen)
  • ggf. Zuwendungsbescheid bei Förderung oder Nachweis über Gemeinschaftsmaßnahme

19. Können Ausbaumaßnahmen, die lediglich den Ausbau von Geh- und Radwegen, Plätzen, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast umfassen, Teil eines Antrages auf Fehlbetragsausgleich sein bzw. erstattet werden?

Ja, Einnahmeausfälle für Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast sind im Wege des Antrags- und Nachweisverfahrens für verbleibende Fehlbeträge (sogenannte Spitzabrechnung) erstattungsfähig.

Ja, Einnahmeausfälle für Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast sind im Wege des Antrags- und Nachweisverfahrens für verbleibende Fehlbeträge (sogenannte Spitzabrechnung) erstattungsfähig.

20. Die Zuordnung von Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen in das jeweils einschlägige Rechtsgebiet ist bei jeder Baumaßnahme im Einzelfall vorzunehmen. Kann das LBV bereits vor dem Entstehen eines Fehlbetrages eine Prüfung bzw. Zuordnung vornehmen lassen?

Nein, eine „vorgeschaltete“ Prüfung durch das LBV, welche der Zuordnung von Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen zum jeweils anzuwenden Rechtsgebiet dient, sehen die Ausgleichsregelungen nicht vor. Die Zuordnung ist weiterhin von der Kommune vorzunehmen. Der Zuständigkeitsbereich des LBV als Erstattungsbehörde ist lediglich dann eröffnet, wenn bei Kommunen im Zusammenhang mit der Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen Fehlbeträge entstehen, die über die geleisteten Pauschalzahlungen hinausgehen und seinerzeit eine Beitragserhebung nach dem KAG (Kommunalabgabengesetz) begründet hätten.

Nein, eine „vorgeschaltete“ Prüfung durch das LBV, welche der Zuordnung von Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen zum jeweils anzuwenden Rechtsgebiet dient, sehen die Ausgleichsregelungen nicht vor. Die Zuordnung ist weiterhin von der Kommune vorzunehmen. Der Zuständigkeitsbereich des LBV als Erstattungsbehörde ist lediglich dann eröffnet, wenn bei Kommunen im Zusammenhang mit der Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen Fehlbeträge entstehen, die über die geleisteten Pauschalzahlungen hinausgehen und seinerzeit eine Beitragserhebung nach dem KAG (Kommunalabgabengesetz) begründet hätten.

21. Wie kann der Ausbauzustand einer Straße bzw. einer Teileinrichtung gegenüber dem LBV nachgewiesen werden?

Wichtig ist für die Erstattungsbehörde, dass der Ausbauzustand vor der Baumaßnahme aus den Unterlagen zu ersehen ist. Dafür können z.B. aussagekräftige Fotos vorgelegt werden, auf denen der Ausbauzustand zu erkennen ist. 

Wichtig ist für die Erstattungsbehörde, dass der Ausbauzustand vor der Baumaßnahme aus den Unterlagen zu ersehen ist. Dafür können z.B. aussagekräftige Fotos vorgelegt werden, auf denen der Ausbauzustand zu erkennen ist. 

22. Können auch Vorausleistungen beantragt werden, wenn bereits vor der Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme ein Fehlbetrag prognostiziert wird?

Ja, auch die Möglichkeit zur Beantragung von Vorausleistungen sehen die Ausgleichsregelungen vor. Diese können bei der Erstattungsbehörde bis zu der Höhe beantragt werden, die seinerzeit auch von Beitragspflichtigen hätte erhoben werden können.

Ja, auch die Möglichkeit zur Beantragung von Vorausleistungen sehen die Ausgleichsregelungen vor. Diese können bei der Erstattungsbehörde bis zu der Höhe beantragt werden, die seinerzeit auch von Beitragspflichtigen hätte erhoben werden können.

23. Welche Unterlagen sind einem Antrag auf Vorausleistungen beizufügen?

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
  • Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung handelt
  • Nachweis über den Beginn der Straßenausbaumaßnahme
  • Kostenkalkulation über die Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • Nachweis über die Vorausleistungen, welche gemäß Straßenbaubeitragssatzung und § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.12.2018 erhoben worden wären sowie deren Berechnung nach § 4 Absatz 3 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) seit dem 1. Januar 2019 (Kalkulation des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme anhand des Kalkulationsnachweises und bei Reduzierungen des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand als Nachweis die Grundstücksliste mit den berechneten Anliegerbeiträgen)
  • ggf. Zuwendungsbescheid bei Förderung oder Nachweis über Gemeinschaftsmaßnahme

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Satzung für Straßenbaubeiträge in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
  • Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme (z. B. Ausbaubeschluss, Haushaltsbeschluss)
  • Belege dafür, dass es sich um eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung handelt
  • Nachweis über den Beginn der Straßenausbaumaßnahme
  • Kostenkalkulation über die Straßenausbaumaßnahme (ohne Mengenermittlungen, Aufmaß etc.)
  • Nachweis über die Vorausleistungen, welche gemäß Straßenbaubeitragssatzung und § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.12.2018 erhoben worden wären sowie deren Berechnung nach § 4 Absatz 3 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) seit dem 1. Januar 2019 (Kalkulation des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes je Straßenausbaumaßnahme anhand des Kalkulationsnachweises und bei Reduzierungen des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand als Nachweis die Grundstücksliste mit den berechneten Anliegerbeiträgen)
  • ggf. Zuwendungsbescheid bei Förderung oder Nachweis über Gemeinschaftsmaßnahme

24. Wie gestaltet sich die Erstattung von bereits geleisteten Rückzahlungen für erhobene Straßenausbaubeiträge bzw. Vorausleistungen?

Zusätzlich zu den Pauschalzahlungen erhalten Gemeinden gemäß § 3 StraMaV auf Antrag die Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen und Vorausleistungen, die sie nach § 20 Absatz 4 KAG geleistet haben. Aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes erfolgt die Erstattung zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages. Folgende Unterlagen sind beim LBV einzureichen:

  • Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheide nach dem KAG und der kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung
  • Kommunale Straßenausbaubeitragssatzung
  • Nachweis über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ab dem 01.01.2019
  • Rückzahlungsbelege

Zusätzlich zu den Pauschalzahlungen erhalten Gemeinden gemäß § 3 StraMaV auf Antrag die Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen und Vorausleistungen, die sie nach § 20 Absatz 4 KAG geleistet haben. Aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes erfolgt die Erstattung zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages. Folgende Unterlagen sind beim LBV einzureichen:

  • Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheide nach dem KAG und der kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung
  • Kommunale Straßenausbaubeitragssatzung
  • Nachweis über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ab dem 01.01.2019
  • Rückzahlungsbelege

25. Können die finanziellen Mittel aus dem Mehrbelastungsausgleich genutzt werden, um den Eigenanteil der Kommune abzudecken?

Nein. Bei dem durch das Land Brandenburg gewährten Mehrbelastungsausgleich handelt es sich um Zuweisungen bzw. Erstattungen des Landes Brandenburg als Ersatz für die entfallenen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG. Die Kommunen haben ihren Eigenanteil an Straßenausbaumaßnahmen weiterhin selber zu tragen.

Nein. Bei dem durch das Land Brandenburg gewährten Mehrbelastungsausgleich handelt es sich um Zuweisungen bzw. Erstattungen des Landes Brandenburg als Ersatz für die entfallenen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG. Die Kommunen haben ihren Eigenanteil an Straßenausbaumaßnahmen weiterhin selber zu tragen.

26. Sind die auf der Website des LBV hinterlegten Antragsformulare zwingend zu nutzen?

Ja, die hinterlegten Antragsformulare sind zwingend zu verwenden.

Ja, die hinterlegten Antragsformulare sind zwingend zu verwenden.

27. Können das Antragsformular und die Antragsunterlagen per E-Mail übermittelt werden?

Ja. Das unterschriebene Antragsformular und die Antragsunterlagen können per E-Mail an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) übersendet werden. Eine Übersendung des Antragsformulars per Post ist nicht zwingend erforderlich. Im Einzelfall behält sich das LBV die Nachforderung von Unterlagen in Schriftform vor.

Ja. Das unterschriebene Antragsformular und die Antragsunterlagen können per E-Mail an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) übersendet werden. Eine Übersendung des Antragsformulars per Post ist nicht zwingend erforderlich. Im Einzelfall behält sich das LBV die Nachforderung von Unterlagen in Schriftform vor.

28. Ab welchem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Fehlbetragsausgleich gestellt werden?

Ein Antrag auf Fehlbetragsausgleich (sog. Spitzabrechnung) kann gestellt werden, sobald die Straßenausbaumaßnahme beendet wurde (Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) sowie die jährlichen Pauschalzahlungen die entstandenen Beitragsausfälle nicht decken und somit ein Fehlbetrag entstanden ist.

Ein Antrag auf Fehlbetragsausgleich (sog. Spitzabrechnung) kann gestellt werden, sobald die Straßenausbaumaßnahme beendet wurde (Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) sowie die jährlichen Pauschalzahlungen die entstandenen Beitragsausfälle nicht decken und somit ein Fehlbetrag entstanden ist.

29. Ab welchem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Vorausleistungen gestellt werden?

Vorausleistungen können beantragt werden, sobald die Straßenausbaumaßnahme begonnen wurde, laut kommunaler Satzung für Straßenbaubeiträge Vorausleistungen von den Anliegern hätten erhoben werden können und aufgrund fehlender Deckung durch die Pauschalzahlungen ein Fehlbetrag bereits prognostiziert wird.

Vorausleistungen können beantragt werden, sobald die Straßenausbaumaßnahme begonnen wurde, laut kommunaler Satzung für Straßenbaubeiträge Vorausleistungen von den Anliegern hätten erhoben werden können und aufgrund fehlender Deckung durch die Pauschalzahlungen ein Fehlbetrag bereits prognostiziert wird.

30. Gibt es beim Antrag auf Fehlbetragsausgleich Fristen, die zu beachten sind?

Nein, es gibt keine Fristen zu beachten. Der Antrag auf Fehlbetragsausgleich kann Ausbaumaßnahmen mehrerer Kalender- bzw. Haushaltsjahre umfassen.

Nein, es gibt keine Fristen zu beachten. Der Antrag auf Fehlbetragsausgleich kann Ausbaumaßnahmen mehrerer Kalender- bzw. Haushaltsjahre umfassen.

31. Welche Möglichkeit besteht, wenn die Kommune einen Antrag auf Fehlbetragsausgleich beim LBV stellen möchte, aber über keine Straßenbaubeitragssatzung verfügt?

Für den Fall, dass die Kommune über keine Straßenbaubeitragssatzung verfügt, kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der beantragenden Kommune und dem Land Brandenburg geschlossen werden. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag werden die für die Berechnung des Fehlbetrages notwendigen Parameter für die jeweiligen Ausbauvorhaben vereinbart.

Für den Fall, dass die Kommune über keine Straßenbaubeitragssatzung verfügt, kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der beantragenden Kommune und dem Land Brandenburg geschlossen werden. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag werden die für die Berechnung des Fehlbetrages notwendigen Parameter für die jeweiligen Ausbauvorhaben vereinbart.

32. Ist eine Straßenbaubeitragssatzung Voraussetzung für die Verwendung der jährlichen Pauschalzahlung (pauschaler Mehrbelastungsausgleich)?

Zunächst hindert das Fehlen einer Straßenbaubeitragssatzung nicht, dass die Kommune die jährlichen Pauschalzahlungen erhält. Verfügt eine Kommune über keine Straßenbaubeitragssatzung, so besteht die Möglichkeit für eine Baumaßnahme für die Einnahmeausfälle aufgrund des Beitragserhebungsverbotes ausgeglichen werden sollen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.

Zunächst hindert das Fehlen einer Straßenbaubeitragssatzung nicht, dass die Kommune die jährlichen Pauschalzahlungen erhält. Verfügt eine Kommune über keine Straßenbaubeitragssatzung, so besteht die Möglichkeit für eine Baumaßnahme für die Einnahmeausfälle aufgrund des Beitragserhebungsverbotes ausgeglichen werden sollen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.

33. Sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) Vorausleistungen mit dem beantragten Fehlbetrag zu verrechnen?

Grundsätzlich sind alle erfolgten Zahlungen – also auch Vorausleistungen – auf den Fehlbetrag anzurechnen um die Entstehung von Überzahlungen zu vermeiden. Soweit jedoch für eine Maßnahme eine Vorausleistung gewährt wurde und vor Abschluss dieser Maßnahme, andere Maßnahmen endabgerechnet werden, für die keine Pauschalzahlungen mehr zur Verfügung stünden, wäre die Vorausleistung nicht auf diesen Fehlbetrag anzurechnen. Die Vorausleistung ist vielmehr bei der Endabrechnung der Maßnahme, für welche diese gewährt und eventuell schon verwendet wurde, entsprechend zu berücksichtigen. In diesem Fall würde es sich um eine maßnahmenbezogene Endabrechnung der Vorausleistung handeln.

Grundsätzlich sind alle erfolgten Zahlungen – also auch Vorausleistungen – auf den Fehlbetrag anzurechnen um die Entstehung von Überzahlungen zu vermeiden. Soweit jedoch für eine Maßnahme eine Vorausleistung gewährt wurde und vor Abschluss dieser Maßnahme, andere Maßnahmen endabgerechnet werden, für die keine Pauschalzahlungen mehr zur Verfügung stünden, wäre die Vorausleistung nicht auf diesen Fehlbetrag anzurechnen. Die Vorausleistung ist vielmehr bei der Endabrechnung der Maßnahme, für welche diese gewährt und eventuell schon verwendet wurde, entsprechend zu berücksichtigen. In diesem Fall würde es sich um eine maßnahmenbezogene Endabrechnung der Vorausleistung handeln.