Deutschlandticket 2023
Antragsverfahren Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 - RiLi DT ÖPNV 2023
Bis zum 30.09.2023 sind die Aufgabenträger des übrigen Öffentlichen Personennahverkehrs (üÖPNV) und Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) berechtigt, einen Antrag auf Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gemäß der Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 - RiLi DT ÖPNV 2023 zu stellen. Die Aufgabenträger stellen hierzu einen Antrag, in dem sämtliche Verkehrsverträge für den Landkreis/die kreisfreie Stadt zusammengefasst werden. Soweit der Aufgabenträger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich ist, hat dieser die Billigkeitsleistung an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen gemäß den allgemeinen Vorschriften, den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiterzuleiten.
Reichen Sie bitte folgende Unterlagen fristgerecht per E-Mail an LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de ein:
- Ein alle Verkehrsverträge zusammenfassendes Antragsformular je Aufgabenträger
- Einen alle Verkehrsverträge zusammenfassenden Berechnungsnachweis (bitte im Vorfeld über die oben genannte E-Mail-Adresse anfordern) pro Aufgabenträger
- VBB-Datenaufstellungen zu den Fahrgeldrückgängen (bei mehreren Verkehrsverträgen für einen Aufgabenträger ggf. mehrere VBB-Datenaufstellungen)
- Allgemeine Vorschriften oder geänderte öffentliche Dienstleistungsaufträge (soweit Empfänger der Billigkeitsleitung nicht selbst erlösverantwortlich ist) (können nachgereicht werden)
Im Rahmen der Antragsprüfung erfolgt eine Verrechnung der Billigkeitsleistung mit der ggf. geleisteten Vorabauszahlung. Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt schnellstmöglich nach Erlass des Bewilligungsbescheides.
| Wichtige Termine | |
|---|---|
| ab 12.07.2023 bis 31.08.2023 | Antragstellung Vorabauszahlung |
| Bis 30.09.2023 | Antragstellung Billigkeitsleistung RiLi-DT 2023 |
| Bis 15.12.2023 | Auszahlung Billigkeitsleistung RiLi-DT 2023 |
| Bis 31.03.2025 | Spitzabrechnung RiLi-DT 2023 |
Antragsverfahren Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 - RiLi DT ÖPNV 2023
Bis zum 30.09.2023 sind die Aufgabenträger des übrigen Öffentlichen Personennahverkehrs (üÖPNV) und Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) berechtigt, einen Antrag auf Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gemäß der Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 - RiLi DT ÖPNV 2023 zu stellen. Die Aufgabenträger stellen hierzu einen Antrag, in dem sämtliche Verkehrsverträge für den Landkreis/die kreisfreie Stadt zusammengefasst werden. Soweit der Aufgabenträger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich ist, hat dieser die Billigkeitsleistung an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen gemäß den allgemeinen Vorschriften, den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiterzuleiten.
Reichen Sie bitte folgende Unterlagen fristgerecht per E-Mail an LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de ein:
- Ein alle Verkehrsverträge zusammenfassendes Antragsformular je Aufgabenträger
- Einen alle Verkehrsverträge zusammenfassenden Berechnungsnachweis (bitte im Vorfeld über die oben genannte E-Mail-Adresse anfordern) pro Aufgabenträger
- VBB-Datenaufstellungen zu den Fahrgeldrückgängen (bei mehreren Verkehrsverträgen für einen Aufgabenträger ggf. mehrere VBB-Datenaufstellungen)
- Allgemeine Vorschriften oder geänderte öffentliche Dienstleistungsaufträge (soweit Empfänger der Billigkeitsleitung nicht selbst erlösverantwortlich ist) (können nachgereicht werden)
Im Rahmen der Antragsprüfung erfolgt eine Verrechnung der Billigkeitsleistung mit der ggf. geleisteten Vorabauszahlung. Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt schnellstmöglich nach Erlass des Bewilligungsbescheides.
| Wichtige Termine | |
|---|---|
| ab 12.07.2023 bis 31.08.2023 | Antragstellung Vorabauszahlung |
| Bis 30.09.2023 | Antragstellung Billigkeitsleistung RiLi-DT 2023 |
| Bis 15.12.2023 | Auszahlung Billigkeitsleistung RiLi-DT 2023 |
| Bis 31.03.2025 | Spitzabrechnung RiLi-DT 2023 |
Hinweise zur Antragstellung
Berücksichtigungsfähige Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 gemäß Nr. 5.4.4 S.3 und 4 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Hiernach sind alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 berücksichtigungsfähig. Die Umstellungspauschale errechnet sich dabei wie folgt:
- Alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 entsprechen dem Wert von 100 %.
- Stichtag 31.12.2023:
Wenn 60 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für alle Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 60 % aller Abonnements, aber mehr als 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann ergibt sich die Umstellungspauschale von 15 Euro für 50 % der Abonnements aus Nr. 1. - Stichtag 31.12.2023:
Wenn unter 30 % aller Abonnements aus Nr. 1 ins Deutschlandticket übergegangen sind, dann folgt daraus keine Umstellungspauschale.
Eine endgültige Klärung wird es aber erst mit der Spitzabrechnung geben, weil der Stichtag 31.12.2023 nach der Auszahlung bzw. dem Datum der Antragstellung liegt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger (AT) bzw. Verkehrsunternehmen (VU), ob sie alle Abonnements zum Stichtag 30. April 2023 ansetzen, um jeweils eine 15 Euro Umstellungspauschale zu erhalten. Im Rahmen der Spitzabrechnung werden dann die endgültigen Werte zugrunde gelegt.
Berücksichtigung der Schüler-Abonnements
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Nach Nr. 5.4.4 S. 1 und 2 Richtlinie Billigkeitsleistung Deutschlandticket ÖPNV 2023 (Rili-DT) gilt nachstehende Definition für Abonnements:
„Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden.“
Unter diese Definition können auch die Schülerfahrkarten fallen. Unter Bezugnahme auf Nr. 5.4.4 S. 3 und 4 Rili-DT muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Umstellungspauschale nach einer Quote ausgehend vom Umfang aller Abonnements und deren Übergang ins Deutschlandticket errechnet.
Die Aufgabenträger bzw. die Verkehrsunternehmen müssen daher bei den Überlegungen berücksichtigen, ob die Einbeziehung der Schülerfahrkarten vor dem Hintergrund der Umwandlungsquote ins Deutschlandticket sinnhaft ist.
Hintergrund
Nach dem großen Erfolg des 9-Euro-Tickets hat die Bundesregierung als Nachfolgermodell ein papierloses deutschlandweites ÖPNV-Ticket mit dem Einführungspreis von 49 Euro ab Mai 2023 beschlossen (Deutschlandticket). Durch die Einführung des Deutschlandtickets sollen die Klimaziele durch einen bundesweiten Umstieg vom PKW zum ÖPNV unterstützt werden.
Da es aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zu nicht gedeckten Ausgaben und Aufwendungen im öffentlichen Personennahverkehr kommen wird, stellen Bund und Länder Ausgleichzahlungen in Form von Billigkeitsleistungen bereit. Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Beitrag an die Aufgabenträger im ÖPNV im Land Brandenburg, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch einen Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht gedeckt werden können.
Hierzu wird die Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT 2023) des Landes Brandenburg durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) umgesetzt. Die Antragsbefugnis für den Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben obliegt gemäß Nr. 3.1 der RiLi-DT-2023 den Aufgabenträgern des üÖPNV und SPNV im Land Brandenburg (§ 3 ÖPNV-Gesetz Brandenburg (ÖPNVG Bbg).
Die Aufgabenträger können mit den hier zur Verfügung gestellten Unterlagen beim LBV einen Antrag auf Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets stellen. Zur Liquiditätssicherung kann zunächst auch ein formloser Antrag auf eine Vorabauszahlung gestellt werden.
Nach dem großen Erfolg des 9-Euro-Tickets hat die Bundesregierung als Nachfolgermodell ein papierloses deutschlandweites ÖPNV-Ticket mit dem Einführungspreis von 49 Euro ab Mai 2023 beschlossen (Deutschlandticket). Durch die Einführung des Deutschlandtickets sollen die Klimaziele durch einen bundesweiten Umstieg vom PKW zum ÖPNV unterstützt werden.
Da es aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zu nicht gedeckten Ausgaben und Aufwendungen im öffentlichen Personennahverkehr kommen wird, stellen Bund und Länder Ausgleichzahlungen in Form von Billigkeitsleistungen bereit. Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Beitrag an die Aufgabenträger im ÖPNV im Land Brandenburg, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch einen Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht gedeckt werden können.
Hierzu wird die Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT 2023) des Landes Brandenburg durch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) umgesetzt. Die Antragsbefugnis für den Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben obliegt gemäß Nr. 3.1 der RiLi-DT-2023 den Aufgabenträgern des üÖPNV und SPNV im Land Brandenburg (§ 3 ÖPNV-Gesetz Brandenburg (ÖPNVG Bbg).
Die Aufgabenträger können mit den hier zur Verfügung gestellten Unterlagen beim LBV einen Antrag auf Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets stellen. Zur Liquiditätssicherung kann zunächst auch ein formloser Antrag auf eine Vorabauszahlung gestellt werden.
Vereinfachtes Antragsverfahren Vorabauszahlung
Vom 12.07.2023 bis zum 31.08.2023 besteht für die Aufgabenträger die Möglichkeit, eine Vorabauszahlung beim LBV zu beantragen Die Vorabauszahlung wird dann mit dem im Antragsverfahren nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) ermittelten ausgleichsfähigen Ausgleichsbetrag (Billigkeitsleistung) verrechnet.
Zur Beantragung der Vorabauszahlung können die Aufgabenträger einen formlosen Antrag per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse schicken LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de.
Vom 12.07.2023 bis zum 31.08.2023 besteht für die Aufgabenträger die Möglichkeit, eine Vorabauszahlung beim LBV zu beantragen Die Vorabauszahlung wird dann mit dem im Antragsverfahren nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) ermittelten ausgleichsfähigen Ausgleichsbetrag (Billigkeitsleistung) verrechnet.
Zur Beantragung der Vorabauszahlung können die Aufgabenträger einen formlosen Antrag per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse schicken: LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de
Vom 12.07.2023 bis zum 31.08.2023 besteht für die Aufgabenträger die Möglichkeit, eine Vorabauszahlung beim LBV zu beantragen Die Vorabauszahlung wird dann mit dem im Antragsverfahren nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) ermittelten ausgleichsfähigen Ausgleichsbetrag (Billigkeitsleistung) verrechnet.
Zur Beantragung der Vorabauszahlung können die Aufgabenträger einen formlosen Antrag per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse schicken: LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de
Vom 12.07.2023 bis zum 31.08.2023 besteht für die Aufgabenträger die Möglichkeit, eine Vorabauszahlung beim LBV zu beantragen Die Vorabauszahlung wird dann mit dem im Antragsverfahren nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) ermittelten ausgleichsfähigen Ausgleichsbetrag (Billigkeitsleistung) verrechnet.
Zur Beantragung der Vorabauszahlung können die Aufgabenträger einen formlosen Antrag per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse schicken LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de.
Vom 12.07.2023 bis zum 31.08.2023 besteht für die Aufgabenträger die Möglichkeit, eine Vorabauszahlung beim LBV zu beantragen Die Vorabauszahlung wird dann mit dem im Antragsverfahren nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) ermittelten ausgleichsfähigen Ausgleichsbetrag (Billigkeitsleistung) verrechnet.
Zur Beantragung der Vorabauszahlung können die Aufgabenträger einen formlosen Antrag per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse schicken: LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de
Vom 12.07.2023 bis zum 31.08.2023 besteht für die Aufgabenträger die Möglichkeit, eine Vorabauszahlung beim LBV zu beantragen Die Vorabauszahlung wird dann mit dem im Antragsverfahren nach der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) ermittelten ausgleichsfähigen Ausgleichsbetrag (Billigkeitsleistung) verrechnet.
Zur Beantragung der Vorabauszahlung können die Aufgabenträger einen formlosen Antrag per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse schicken: LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de
Spitzabrechnung RiLi-DT-2023 im Jahr 2025
Alle Antragsteller sind gemäß Nr. 6.5 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) verpflichtet, bis zum 31.03.2025 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen nachzuweisen und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen. Gemäß Nr. 6.6 der RiLi-DT-2023 werden Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Kosten hinausgehen, vom Zahlungsempfänger zurückgefordert. Sollte der tatsächlich entstandene ausgleichfähige Betrag den prognostizierten übersteigen, so wird eine Nachbewilligung erfolgen. Nähere Informationen und Formulare zur Spitzabrechnung werden zu gegebener Zeit auf dieser Website zur Verfügung gestellt.
Alle Antragsteller sind gemäß Nr. 6.5 der Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 (RiLi-DT-2023) verpflichtet, bis zum 31.03.2025 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen nachzuweisen und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen. Gemäß Nr. 6.6 der RiLi-DT-2023 werden Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Kosten hinausgehen, vom Zahlungsempfänger zurückgefordert. Sollte der tatsächlich entstandene ausgleichfähige Betrag den prognostizierten übersteigen, so wird eine Nachbewilligung erfolgen. Nähere Informationen und Formulare zur Spitzabrechnung werden zu gegebener Zeit auf dieser Website zur Verfügung gestellt.
