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Güterkraftverkehr

© LBV

Für Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder von über 2,5 t im grenzüberschreitenden EU-Verkehr benötigen Sie eine Genehmigung.

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist die für das ganze Bundesland Brandenburg zuständige Genehmigungsbehörde.

Aufgrund der erfolgten Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und in diesem Zusammenhang bereits vorgetragener Unternehmernachfragen beachten Sie bitte nachfolgenden AKTUELLEN HINWEIS:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gibt es nur noch eine Genehmigungsart für den gewerblichen Güterkraftverkehr - die Gemeinschaftslizenz. Laut Gesetzesbegründung besteht für rein nationale Beförderungen kein Bedarf mehr für eine nur national geltende Erlaubnis (zur Umsetzung des geänderten Unionsrechts, Verwaltungsvereinfachung sowie zum Bürokratieabbau). Noch in Verkehr befindliche – auch ursprünglich unbefristet erteilte – Erlaubnisse sollen nach Ablauf einer Übergangsfrist (Bestandsschutz) auslaufen.

 WICHTIG:                

  • Eine befristet erteilte Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf dieser gültig.
  • Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27.02.2036 gültig.
  • Neue Erlaubnisse sollen aber mehr nicht ausgestellt werden.

 
Was bedeutet das konkret für Sie als Unternehmen mit einer erteilten Erlaubnis?

Ihre Erlaubnis können Sie weiterhin – so lange wie beschrieben – für nationale Transporte einsetzen und auf Ihren Fahrzeugen mitführen.

Nationale Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, sind weiterhin grundsätzlich genehmigungsfrei.

Planen Sie während der Übergangsfrist eine Fuhrparkerweiterung, beantragen Sie bitte die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen zu Ihrer nationalen Erlaubnis (Antrag Erteilung zusätzliche Kopien / Ausfertigungen).

Genehmigungsvoraussetzungen

Kraftverkehrsunternehmen müssen:

  • über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügen,
  • die geforderte fachliche Eignung besitzen,
  • eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen und
  • zuverlässig sein.

Sie benötigen eine „EU-Gemeinschaftslizenz“, wenn Sie Gütertransporte innerhalb Deutschlands und mit den Staaten der Europäischen Union sowie den Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich durchführen.

Hinweise:

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist eine Urkunde, deren Original im Verkehrsunternehmen aufzubewahren ist. Entsprechend der Anzahl der im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge werden dem Unternehmen beglaubigte Kopien erteilt, welche im Original im jeweiligen Kraftfahrzeug mitzuführen sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nach § 3 Abs. 5a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine 14tägige Anhörungsfrist u.a. der beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes sowie der zuständigen IHK gesetzlich vorgeschrieben. Nach Vorlage und Prüfung aller einzureichenden Unterlagen wird das Genehmigungsverfahren innerhalb von 3 Arbeitstagen durch Bescheid abgeschlossen.

Sie benötigen daneben eine Fahrerbescheinigung, wenn Sie als Berufskraftfahrer Staatsangehörige eines sogen. Drittstaates beschäftigen.

Für Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder von über 2,5 t im grenzüberschreitenden EU-Verkehr benötigen Sie eine Genehmigung.

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist die für das ganze Bundesland Brandenburg zuständige Genehmigungsbehörde.

Aufgrund der erfolgten Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und in diesem Zusammenhang bereits vorgetragener Unternehmernachfragen beachten Sie bitte nachfolgenden AKTUELLEN HINWEIS:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gibt es nur noch eine Genehmigungsart für den gewerblichen Güterkraftverkehr - die Gemeinschaftslizenz. Laut Gesetzesbegründung besteht für rein nationale Beförderungen kein Bedarf mehr für eine nur national geltende Erlaubnis (zur Umsetzung des geänderten Unionsrechts, Verwaltungsvereinfachung sowie zum Bürokratieabbau). Noch in Verkehr befindliche – auch ursprünglich unbefristet erteilte – Erlaubnisse sollen nach Ablauf einer Übergangsfrist (Bestandsschutz) auslaufen.

 WICHTIG:                

  • Eine befristet erteilte Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf dieser gültig.
  • Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27.02.2036 gültig.
  • Neue Erlaubnisse sollen aber mehr nicht ausgestellt werden.

 
Was bedeutet das konkret für Sie als Unternehmen mit einer erteilten Erlaubnis?

Ihre Erlaubnis können Sie weiterhin – so lange wie beschrieben – für nationale Transporte einsetzen und auf Ihren Fahrzeugen mitführen.

Nationale Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, sind weiterhin grundsätzlich genehmigungsfrei.

Planen Sie während der Übergangsfrist eine Fuhrparkerweiterung, beantragen Sie bitte die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen zu Ihrer nationalen Erlaubnis (Antrag Erteilung zusätzliche Kopien / Ausfertigungen).

Genehmigungsvoraussetzungen

Kraftverkehrsunternehmen müssen:

  • über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügen,
  • die geforderte fachliche Eignung besitzen,
  • eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen und
  • zuverlässig sein.

Sie benötigen eine „EU-Gemeinschaftslizenz“, wenn Sie Gütertransporte innerhalb Deutschlands und mit den Staaten der Europäischen Union sowie den Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich durchführen.

Hinweise:

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist eine Urkunde, deren Original im Verkehrsunternehmen aufzubewahren ist. Entsprechend der Anzahl der im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge werden dem Unternehmen beglaubigte Kopien erteilt, welche im Original im jeweiligen Kraftfahrzeug mitzuführen sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nach § 3 Abs. 5a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine 14tägige Anhörungsfrist u.a. der beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes sowie der zuständigen IHK gesetzlich vorgeschrieben. Nach Vorlage und Prüfung aller einzureichenden Unterlagen wird das Genehmigungsverfahren innerhalb von 3 Arbeitstagen durch Bescheid abgeschlossen.

Sie benötigen daneben eine Fahrerbescheinigung, wenn Sie als Berufskraftfahrer Staatsangehörige eines sogen. Drittstaates beschäftigen.

  • Anträge

    Alle Anträge können bevorzugt direkt online gestellt, aber alternativ auch ausgedruckt und per Post oder E-Mail übersandt werden. Ein Online-Antrag wird per voreingestellter E-Mail-Funktion (Button "Datei absenden" im Antragsformular) versandt. Eine postalische Nachreichung mit Unterschrift ist nicht erforderlich. Die einzureichenden Unterlagen können Sie in Kopie beifügen (z.B. als angehängte PDF-Datei).

    Eine Übersicht der für Sie entstehenden Kosten für die Antragsbearbeitung finden Sie in der Gebührentabelle.

    Alle Anträge können bevorzugt direkt online gestellt, aber alternativ auch ausgedruckt und per Post oder E-Mail übersandt werden. Ein Online-Antrag wird per voreingestellter E-Mail-Funktion (Button "Datei absenden" im Antragsformular) versandt. Eine postalische Nachreichung mit Unterschrift ist nicht erforderlich. Die einzureichenden Unterlagen können Sie in Kopie beifügen (z.B. als angehängte PDF-Datei).

    Eine Übersicht der für Sie entstehenden Kosten für die Antragsbearbeitung finden Sie in der Gebührentabelle.

  • Akte-Online

    Sie haben als Unternehmer die Möglichkeit, sich online rund um die Uhr über die Antragsbearbeitung zu informieren. Nach dem Eingang Ihres Antrages im LBV erhalten Sie von uns per E-Mail eine Eingangsbestätigung. In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die unternehmensspezifischen Zugangsdaten (Benutzer und Passwort), mit denen Sie sich bei Akte – Online anmelden können. Es stehen dann folgende Informationen bereit:

    • Eingangsdatum,
    • Stammdaten zum Antrag (Reg.-Nr., Aktenzeichen, Firma, Sachbearbeiter/in …),
    • Unterlagen zum Antrag,
    • Status zum Bearbeitungsstand,
    • Datum der letzten Aktualisierung,
    • Bescheiddatum.

    Sie haben als Unternehmer die Möglichkeit, sich online rund um die Uhr über die Antragsbearbeitung zu informieren. Nach dem Eingang Ihres Antrages im LBV erhalten Sie von uns per E-Mail eine Eingangsbestätigung. In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die unternehmensspezifischen Zugangsdaten (Benutzer und Passwort), mit denen Sie sich bei Akte – Online anmelden können. Es stehen dann folgende Informationen bereit:

    • Eingangsdatum,
    • Stammdaten zum Antrag (Reg.-Nr., Aktenzeichen, Firma, Sachbearbeiter/in …),
    • Unterlagen zum Antrag,
    • Status zum Bearbeitungsstand,
    • Datum der letzten Aktualisierung,
    • Bescheiddatum.

    Servicegarantie:

    1. Der Bearbeitungsstand von Online-Anträgen kann im Internet verfolgt werden.
    2. Nach Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen wird jeder Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen durch Bescheid zum Abschluss gebracht.
  • Rechtsgrundlagen
  • Weiteres / Merkblätter
    • Unternehmen, die Werkverkehr durchführen, müssen sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Außenstelle Schwerin anmelden.

    Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Außenstelle Schwerin
    https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html 
    Tel.: 0385 591 41-0 – *
    E-Mail: balm-schwerin@balm.bund.de 

    • Unternehmen, die Werkverkehr durchführen, müssen sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Außenstelle Schwerin anmelden.

    Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Außenstelle Schwerin
    https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html 
    Tel.: 0385 591 41-0 – *
    E-Mail: balm-schwerin@balm.bund.de 

  • Gebühren
    Gebühren für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Auszug)
    Amtshandlung Preis/Wert

    Erteilung einer Gemeinschaftslizenz einschließlich der 1. beglaubigten Kopie

    370,00 €

    Erteilung einer weiteren Erlaubnisausfertigung oder einer weiteren beglaubigten Kopie

    70,00 €

    Berichtigung oder Ersatzausstellung einer bereits erteilten Berechtigung

    55,00 €

    Ergebnismitteilung gem. § 11 Abs. 2 GBZugV  (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)

    180,00 €

    Erteilung der Fahrerbescheinigung einschließlich beglaubigter Kopie

    100,00 €

    Zuverlässigkeitsprüfung aufgrund:
    - Wechsel eines Verkehrsleiters oder gesetzlichen Vertreters
    - Risikoeinstufung mittel
    - Risikoeinstufung hoch


    65,00 €
    120,00 €
    180,00 €

    Rücknahme eines Antrages der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    65 %

    Ablehnung eines Antrages der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    75 %

    Widerruf erteilter Berechtigungen der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    85 %

    Zurückweisung eines Widerspruchs der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    100 %

    Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister pro Person

    3,30 €

    Für Anträge per Post oder per Fax bzw. E-Mail fallen durchschnittlich 5 % höhere Gebühren an.

    Gebühren für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Auszug)
    Amtshandlung Preis/Wert

    Erteilung einer Gemeinschaftslizenz einschließlich der 1. beglaubigten Kopie

    370,00 €

    Erteilung einer weiteren Erlaubnisausfertigung oder einer weiteren beglaubigten Kopie

    70,00 €

    Berichtigung oder Ersatzausstellung einer bereits erteilten Berechtigung

    55,00 €

    Ergebnismitteilung gem. § 11 Abs. 2 GBZugV  (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)

    180,00 €

    Erteilung der Fahrerbescheinigung einschließlich beglaubigter Kopie

    100,00 €

    Zuverlässigkeitsprüfung aufgrund:
    - Wechsel eines Verkehrsleiters oder gesetzlichen Vertreters
    - Risikoeinstufung mittel
    - Risikoeinstufung hoch


    65,00 €
    120,00 €
    180,00 €

    Rücknahme eines Antrages der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    65 %

    Ablehnung eines Antrages der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    75 %

    Widerruf erteilter Berechtigungen der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    85 %

    Zurückweisung eines Widerspruchs der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung

    100 %

    Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister pro Person

    3,30 €

    Für Anträge per Post oder per Fax bzw. E-Mail fallen durchschnittlich 5 % höhere Gebühren an.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

  • Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

  • Nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt der gewerbliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t oder über 2,5 t im grenzüberschreitenden EU-Verkehr der Genehmigungs- und Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterschadenshaftpflichtversicherung). Der Werkverkehr nach § 9 GüKG ist genehmigungs- und versicherungsfrei. Es bedarf lediglich einer Gewerbeanmeldung sowie der Anmeldung in der Werkverkehrsdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

  • Unter Werkverkehr versteht man nach § 1 Abs. 2 und 3 GüKG insbesondere Transporttätigkeiten für eigene Zwecke, wie bspw. die Beförderung von Gütern, die im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm u.a. verkauft, gekauft, vermietet, gemietet oder hergestellt worden sind. Im Ergebnis erfolgt eine wertende Betrachtung dahingehend, ob die Beförderung nur dem Eigengebrauch des Unternehmens dient und sich gegenüber der unternehmerischen Gesamttätigkeit als bloße Hilfstätigkeit darstellt. Nähere Auskünfte zum Thema Werkverkehr erhalten Sie beim zuständigen BALM.
     
  • Daneben besteht auch bei ausschließlich innerdeutschen Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht keine Genehmigungspflicht. Eine Anmeldung beim BALM für Beförderungen im Werkverkehr ist ebenfalls nicht erforderlich.
  • Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

  • Nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt der gewerbliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t oder über 2,5 t im grenzüberschreitenden EU-Verkehr der Genehmigungs- und Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterschadenshaftpflichtversicherung). Der Werkverkehr nach § 9 GüKG ist genehmigungs- und versicherungsfrei. Es bedarf lediglich einer Gewerbeanmeldung sowie der Anmeldung in der Werkverkehrsdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

  • Unter Werkverkehr versteht man nach § 1 Abs. 2 und 3 GüKG insbesondere Transporttätigkeiten für eigene Zwecke, wie bspw. die Beförderung von Gütern, die im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm u.a. verkauft, gekauft, vermietet, gemietet oder hergestellt worden sind. Im Ergebnis erfolgt eine wertende Betrachtung dahingehend, ob die Beförderung nur dem Eigengebrauch des Unternehmens dient und sich gegenüber der unternehmerischen Gesamttätigkeit als bloße Hilfstätigkeit darstellt. Nähere Auskünfte zum Thema Werkverkehr erhalten Sie beim zuständigen BALM.
     
  • Daneben besteht auch bei ausschließlich innerdeutschen Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht keine Genehmigungspflicht. Eine Anmeldung beim BALM für Beförderungen im Werkverkehr ist ebenfalls nicht erforderlich.

Niederlassung

Anforderungen an eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland:

Das Unternehmen muss:

  • über Räumlichkeiten verfügen, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;
     
  • der Einkommenssteuer unterliegen und über eine gültige Umsatzsteuernummer verfügen;
     
  • nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder bspw. aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrages in seinem Besitz sind, sowie in Deutschland zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften Deutschlands in Betrieb genommen und eingesetzt werden dürfen;
     
  • seine gewerbliche Tätigkeit u.a. betreffend die o.g. Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft mittels einer angemessenen Ausstattung und Einrichtung an einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte ausüben.

Anforderungen an eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland:

Das Unternehmen muss:

  • über Räumlichkeiten verfügen, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;
     
  • der Einkommenssteuer unterliegen und über eine gültige Umsatzsteuernummer verfügen;
     
  • nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder bspw. aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrages in seinem Besitz sind, sowie in Deutschland zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften Deutschlands in Betrieb genommen und eingesetzt werden dürfen;
     
  • seine gewerbliche Tätigkeit u.a. betreffend die o.g. Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft mittels einer angemessenen Ausstattung und Einrichtung an einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte ausüben.

Fachliche Eignung

  • Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen die geforderte fachliche Eignung besitzen. Der Nachweis erfolgt u.a. durch eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).
     
  • Der Genehmigungsbehörde ist der Nachweis der fachlichen Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorzulegen, welcher z.B. in Deutschland von der jeweils zuständigen IHK ausgestellt wird.
     
  • Ein ausländischer (europäischer) Nachweis der fachlichen Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist nebst amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Findet sich in diesem kein entsprechender Bezug auf die Verordnung, ist ggf. zusätzlich eine Bestätigung der ausstellenden Behörde erforderlich und vom Verkehrsleiter selbst einzuholen, dass die Bescheinigung dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht.
     
  • Informationen zur Fachkundeprüfung und Unternehmensgründung finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern in Brandenburg:
     
  • Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen die geforderte fachliche Eignung besitzen. Der Nachweis erfolgt u.a. durch eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).
     
  • Der Genehmigungsbehörde ist der Nachweis der fachlichen Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorzulegen, welcher z.B. in Deutschland von der jeweils zuständigen IHK ausgestellt wird.
     
  • Ein ausländischer (europäischer) Nachweis der fachlichen Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist nebst amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Findet sich in diesem kein entsprechender Bezug auf die Verordnung, ist ggf. zusätzlich eine Bestätigung der ausstellenden Behörde erforderlich und vom Verkehrsleiter selbst einzuholen, dass die Bescheinigung dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht.
     
  • Informationen zur Fachkundeprüfung und Unternehmensgründung finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern in Brandenburg:
     

Verkehrsleiter:in

Ein Unternehmen, das den Beruf des Verkehrsunternehmers ausübt, benennt der Genehmigungsbehörde einen Verkehrsleiter (natürliche Person), der zuverlässig ist, die fachliche Eignung besitzt, seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat und die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

Verkehrsleiter kann der Unternehmer selbst sein.

Verkehrsleiter kann eine Person sein, die in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, z.B. als Geschäftsführer oder Angestellter mit Arbeitsvertrag (Hinweise interner Verkehrsleiter).

Verkehrsleiter kann eine Person sein, die gesondert vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als VL für das Unternehmen auszuführen (Hinweise externer Verkehrsleiter).

Ein Unternehmen, das den Beruf des Verkehrsunternehmers ausübt, benennt der Genehmigungsbehörde einen Verkehrsleiter (natürliche Person), der zuverlässig ist, die fachliche Eignung besitzt, seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat und die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

Verkehrsleiter kann der Unternehmer selbst sein.

Verkehrsleiter kann eine Person sein, die in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, z.B. als Geschäftsführer oder Angestellter mit Arbeitsvertrag (Hinweise interner Verkehrsleiter).

Verkehrsleiter kann eine Person sein, die gesondert vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als VL für das Unternehmen auszuführen (Hinweise externer Verkehrsleiter).

Finanzielle Leistungsfähigkeit

  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Unternehmer jederzeit in der Lage ist, im Verlauf eines Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, d.h. seine Zahlungsfähigkeit muss gewährleistet sein. Es dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
  • Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt u.a. durch eine Eigenkapital- und ggf. Zusatzbescheinigung (siehe Anträge / Formulare), welche u.a. durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ein Kreditinstitut erstellt worden ist. Der einheitliche Stichtag der Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • Die Höhe des Eigenkapitals beträgt bei großen Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse mindestens 9.000 Euro für das erste sowie mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug (Definition Fahrzeug: Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination).
  • Bei kleinen Fahrzeugen über 2,5 t bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im ausschließlich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr beträgt die Höhe des Eigenkapitals mindestens 1.800 Euro für das erste sowie mindestens 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug (Definition Fahrzeug: Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination).
  • Kurzübersicht zur finanziellen Leistungsfähigkeit:
     
    Unternehmen mit Lizenz und erstes Fahrzeug weitere Fahrzeuge
    großen Fahrzeugen > 3,5 t 9.000 Euro 5.000 Euro
     
    großen Fahrzeugen > 3,5 t und 9.000 Euro 5.000 Euro
    kleinen Fahrzeugen > 2,5 t bis = 3,5 t   900 Euro
     
    kleinen Fahrzeugen > 2,5 t bis = 3,5 t 1.800 Euro 900 Euro

     

  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Unternehmer jederzeit in der Lage ist, im Verlauf eines Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, d.h. seine Zahlungsfähigkeit muss gewährleistet sein. Es dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
  • Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt u.a. durch eine Eigenkapital- und ggf. Zusatzbescheinigung (siehe Anträge / Formulare), welche u.a. durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ein Kreditinstitut erstellt worden ist. Der einheitliche Stichtag der Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • Die Höhe des Eigenkapitals beträgt bei großen Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse mindestens 9.000 Euro für das erste sowie mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug (Definition Fahrzeug: Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination).
  • Bei kleinen Fahrzeugen über 2,5 t bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im ausschließlich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr beträgt die Höhe des Eigenkapitals mindestens 1.800 Euro für das erste sowie mindestens 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug (Definition Fahrzeug: Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination).
  • Kurzübersicht zur finanziellen Leistungsfähigkeit:
     
    Unternehmen mit Lizenz und erstes Fahrzeug weitere Fahrzeuge
    großen Fahrzeugen > 3,5 t 9.000 Euro 5.000 Euro
     
    großen Fahrzeugen > 3,5 t und 9.000 Euro 5.000 Euro
    kleinen Fahrzeugen > 2,5 t bis = 3,5 t   900 Euro
     
    kleinen Fahrzeugen > 2,5 t bis = 3,5 t 1.800 Euro 900 Euro

     

Persönliche Zuverlässigkeit

  • Der Unternehmer und der Verkehrsleiter müssen zuverlässig sein, d.h. es dürfen keine negativen Tatsachen vorliegen, wonach bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird:
  • keine Gewerbeuntersagung,
  • keine relevanten Gewerbeordnungswidrigkeiten,
  • keine schwerwiegenden Vorstrafen sowie
  • keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung
     
  • Der Nachweis erfolgt durch:
  • Führungszeugnis – FZ (mit Einverständnis Einholung durch das LBV direkt),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – GZR (mit Einverständnis Einholung durch das LBV direkt),
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister – FAER (Einholung durch das LBV direkt)


sowie für das antragstellende Unternehmen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherungen (Krankenkassen) und der Berufsgenossenschaft und
  • Bescheinigung in Steuersachen vom örtlich zuständigen Finanzamt.

 

  • Befindet sich der Wohnsitz außerhalb Deutschlands, müssen aus dem jeweiligen Staat zusätzlich und eigenständig durch den Unternehmer / Verkehrsleiter nebst amtlich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden:
  • Führungszeugnis – FZ,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – GZR,
  • Bescheinigung über die Eintragung in das Register der Fahrer, die gegen die Verkehrsregeln verstoßen,


sowie für das antragstellende Unternehmen

  • Bescheinigung in Steuersachen von dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (wenn Wohnsitz Unternehmer / gesetzlicher Vertreter im Ausland). 
  • Der Unternehmer und der Verkehrsleiter müssen zuverlässig sein, d.h. es dürfen keine negativen Tatsachen vorliegen, wonach bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird:
  • keine Gewerbeuntersagung,
  • keine relevanten Gewerbeordnungswidrigkeiten,
  • keine schwerwiegenden Vorstrafen sowie
  • keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung
     
  • Der Nachweis erfolgt durch:
  • Führungszeugnis – FZ (mit Einverständnis Einholung durch das LBV direkt),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – GZR (mit Einverständnis Einholung durch das LBV direkt),
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister – FAER (Einholung durch das LBV direkt)


sowie für das antragstellende Unternehmen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherungen (Krankenkassen) und der Berufsgenossenschaft und
  • Bescheinigung in Steuersachen vom örtlich zuständigen Finanzamt.

 

  • Befindet sich der Wohnsitz außerhalb Deutschlands, müssen aus dem jeweiligen Staat zusätzlich und eigenständig durch den Unternehmer / Verkehrsleiter nebst amtlich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden:
  • Führungszeugnis – FZ,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – GZR,
  • Bescheinigung über die Eintragung in das Register der Fahrer, die gegen die Verkehrsregeln verstoßen,


sowie für das antragstellende Unternehmen

  • Bescheinigung in Steuersachen von dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (wenn Wohnsitz Unternehmer / gesetzlicher Vertreter im Ausland). 

Fahrerbescheinigung

  • Alle Unternehmen, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates (z.B. der Ukraine, Weißrussland oder Serbien usw.) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder Kabotageverkehr innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einsetzen, benötigen für diese eine Fahrerbescheinigung, welche dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz auf Antrag ausgestellt wird.
     
  • Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmens und bei entsprechenden Beförderungen vom Fahrer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Die beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmens aufzubewahren.
     
  • Voraussetzungen:
    Die Fahrerbescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, der
    • Inhaber einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist
    • Fahrpersonal aus Drittstaaten einsetzt und
    • dessen Fahrpersonal gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ggf. den geltenden Tarifvertragsbestimmungen eingesetzt wird.
       
  • Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:


Original oder amtlich beglaubigte Kopie:

  • vom Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • vom Aufenthaltstitel oder vom elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte),
  • des Nachweises der Arbeitsberechtigung bzw. Arbeitsgenehmigung-EU,


Kopie:

  • der Fahrerlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 oder Kopie des Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN),
  • Versicherungsnummernachweis (Sozialversicherungsausweis).
  • Alle Unternehmen, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates (z.B. der Ukraine, Weißrussland oder Serbien usw.) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder Kabotageverkehr innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einsetzen, benötigen für diese eine Fahrerbescheinigung, welche dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz auf Antrag ausgestellt wird.
     
  • Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmens und bei entsprechenden Beförderungen vom Fahrer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Die beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmens aufzubewahren.
     
  • Voraussetzungen:
    Die Fahrerbescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, der
    • Inhaber einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist
    • Fahrpersonal aus Drittstaaten einsetzt und
    • dessen Fahrpersonal gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ggf. den geltenden Tarifvertragsbestimmungen eingesetzt wird.
       
  • Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:


Original oder amtlich beglaubigte Kopie:

  • vom Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • vom Aufenthaltstitel oder vom elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte),
  • des Nachweises der Arbeitsberechtigung bzw. Arbeitsgenehmigung-EU,


Kopie:

  • der Fahrerlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 oder Kopie des Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN),
  • Versicherungsnummernachweis (Sozialversicherungsausweis).