Berufskraftfahrerqualifikation
Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsstätten im Bereich Berufskraftfahrerqualifikation im Land Brandenburg gemäß § 9 Absatz 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Durch eine mit dem aktuellen Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz einhergehende Zuständigkeitsänderung ist die Zuständigkeit der Überwachung der gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten (Fahrschulen und IHK Betriebe) von den Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte auf das Landesamt für Bauen und Verkehr übergegangen. Mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätten geht auch die Verwendung des neu eingeführten Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) einher.
Achtung:
- Alle Aus- und Weiterbildungen der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten sind mit dem Anzeigenformular bis spätestens 5 Werktage vor Durchführung über den Anzeigeassistenten beim Landesamt für Bauen und Verkehr anzuzeigen.
- Beim Ausfüllen des Anzeigenformulars beachten Sie bitte, dass
1. es zwingend erforderlich ist, den Unterrichtsleitenden anzugeben
2. die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nicht zusammen in einem Raum unterrichtet werden dürfen, d.h. nicht zeitgleich vom gleichen Ausbildenden,
3. bei der Angabe des Unterrichtsraumes die Adresse und Raumnummer des tatsächlichen Unterrichtsraumes und nicht die Adresse des Firmenhauptsitzes anzugeben ist,
4. der Tag des E-Mail-Eingangs im LBV als Anzeigedatum zählt.
- Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Januar 2025 werden für die Bearbeitung von nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstatteten Anzeigen Gebühren erhoben.
Bei Anliegen oder Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de.
Änderung der Anlagen zur staatlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte
Für die Beantragung einer Änderung der Anlagen 1, 2 oder 3 Ihrer Anerkennung reichen Sie bitte einen formlosen Antrag sowie die entsprechenden Nachweise über unsere E-Mail LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de ein. Bitte orientieren Sie sich für die erforderlichen Nachweise (Ausbilder:innen, Räume, Ausbildungsprogramme) an der Antragshilfe.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsstätten im Bereich Berufskraftfahrerqualifikation im Land Brandenburg gemäß § 9 Absatz 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Durch eine mit dem aktuellen Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz einhergehende Zuständigkeitsänderung ist die Zuständigkeit der Überwachung der gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten (Fahrschulen und IHK Betriebe) von den Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte auf das Landesamt für Bauen und Verkehr übergegangen. Mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätten geht auch die Verwendung des neu eingeführten Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) einher.
Achtung:
- Alle Aus- und Weiterbildungen der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten sind mit dem Anzeigenformular bis spätestens 5 Werktage vor Durchführung über den Anzeigeassistenten beim Landesamt für Bauen und Verkehr anzuzeigen.
- Beim Ausfüllen des Anzeigenformulars beachten Sie bitte, dass
1. es zwingend erforderlich ist, den Unterrichtsleitenden anzugeben
2. die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nicht zusammen in einem Raum unterrichtet werden dürfen, d.h. nicht zeitgleich vom gleichen Ausbildenden,
3. bei der Angabe des Unterrichtsraumes die Adresse und Raumnummer des tatsächlichen Unterrichtsraumes und nicht die Adresse des Firmenhauptsitzes anzugeben ist,
4. der Tag des E-Mail-Eingangs im LBV als Anzeigedatum zählt.
- Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Januar 2025 werden für die Bearbeitung von nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstatteten Anzeigen Gebühren erhoben.
Bei Anliegen oder Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de.
Änderung der Anlagen zur staatlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte
Für die Beantragung einer Änderung der Anlagen 1, 2 oder 3 Ihrer Anerkennung reichen Sie bitte einen formlosen Antrag sowie die entsprechenden Nachweise über unsere E-Mail LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de ein. Bitte orientieren Sie sich für die erforderlichen Nachweise (Ausbilder:innen, Räume, Ausbildungsprogramme) an der Antragshilfe.
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Für Amtshandlungen, z.B. die Entscheidung über die amtliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte, werden gemäß § 1 (Gebühren) und § 2 (Auslagen) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Für einzelne Gebühren-Nummern wurden Regelsätze festgelegt.
Für Amtshandlungen, z.B. die Entscheidung über die amtliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte, werden gemäß § 1 (Gebühren) und § 2 (Auslagen) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Für einzelne Gebühren-Nummern wurden Regelsätze festgelegt.
Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte
Das Landesamt für Bauen und Verkehr wird zur staatlichen Anerkennung grundsätzlich nur auf Antrag tätig.
1. Antrag auf staatliche Anerkennung:
Bitte stellen Sie über das Funktionspostfach LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de oder schriftlich einen formlosen Antrag auf staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG beim LBV. Für eine kürzere Bearbeitungszeit fügen Sie dem Antrag bitte alle in der Antragshilfe zur amtlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte im Land Brandenburg (siehe oben: Formulare) genannten Dokumente zur Prüfung durch das LBV an.
2. Anerkennungsbescheid:
Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine staatliche Anerkennung gemäß § 9 Absatz BKrFQG. Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle. Zusammen mit Ihrem Anerkennungsbescheid erhalten Sie ein leeres Datenblatt für die Eintragung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (gemäß §18 BKrFQG).
3. Ausfüllen des BQR-Datenblattes:
Bitte füllen Sie das BQR-Datenblatt aus und schicken Sie es zeitnah an das Funktions-E-Mail-Postfach LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de zurück. Das LBV nimmt nun die Eintragung Ihrer Ausbildungsstätte in das BQR-Register beim KBA vor.
4. Eintragung in das BQR:
Sobald Ihre Ausbildungsstätte in das BQR eingetragen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Bestätigung. Sie können ab diesem Zeitpunkt Eintragungen im Register vornehmen.
5. Anzeigen über Aus-/und Weiterbildungen:
Bitte zeigen Sie jede Aus-/und Weiterbildung bis spätestens 5 Werktage vor Durchführung im Voraus beim LBV an. Hierfür benutzen Sie den Anzeigeassistenten.
Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte
Das Landesamt für Bauen und Verkehr wird zur staatlichen Anerkennung grundsätzlich nur auf Antrag tätig.
1. Antrag auf staatliche Anerkennung:
Bitte stellen Sie über das Funktionspostfach LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de oder schriftlich einen formlosen Antrag auf staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG beim LBV. Für eine kürzere Bearbeitungszeit fügen Sie dem Antrag bitte alle in der Antragshilfe zur amtlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte im Land Brandenburg (siehe oben: Formulare) genannten Dokumente zur Prüfung durch das LBV an.
2. Anerkennungsbescheid:
Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine staatliche Anerkennung gemäß § 9 Absatz BKrFQG. Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle. Zusammen mit Ihrem Anerkennungsbescheid erhalten Sie ein leeres Datenblatt für die Eintragung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (gemäß §18 BKrFQG).
3. Ausfüllen des BQR-Datenblattes:
Bitte füllen Sie das BQR-Datenblatt aus und schicken Sie es zeitnah an das Funktions-E-Mail-Postfach LBV-BKrFQ@LBV.Brandenburg.de zurück. Das LBV nimmt nun die Eintragung Ihrer Ausbildungsstätte in das BQR-Register beim KBA vor.
4. Eintragung in das BQR:
Sobald Ihre Ausbildungsstätte in das BQR eingetragen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Bestätigung. Sie können ab diesem Zeitpunkt Eintragungen im Register vornehmen.
5. Anzeigen über Aus-/und Weiterbildungen:
Bitte zeigen Sie jede Aus-/und Weiterbildung bis spätestens 5 Werktage vor Durchführung im Voraus beim LBV an. Hierfür benutzen Sie den Anzeigeassistenten.
Weitere Zuständigkeiten
Überwachung staatlich anerkannter Ausbildungsstätten nach § 11 Absätze 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung der Tätigkeit der amtlich anerkannten Ausbildungsstätten. Das Landesamt für Bauen und Verkehr kann sich zur Durchführung der Überwachung Dritter bedienen.
Die einzelnen Überprüfungen sind:
- Überprüfung des Unterrichts (§ 11 Absatz 2 Satz 2 BKrFQG) ohne Ankündigung auf der Grundlage der getätigten Anzeigen über den Unterricht,
- die alleinige Überprüfung der Räume (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BKrFQG), Ankündigung mindestens zwei Tage im Voraus,
- Überprüfung vor Ort (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BKrFQG) mit Prüfung (Stichprobe) der Unterrichtsräume, den Lehr- und Lernmittel, den Nachweisen über den Unterricht, den Nachweisen über die Fortbildung der Ausbilder, die Einhaltung des Ausbildungsprogramms und die Angaben zum Unternehmen,
Schließlich ist es der Behörde unbenommen Überprüfungen auf besonderem Anlass durchzuführen.
Die Überwachungstermine werden grundsätzlich in den Unterrichtsräumen der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte im Land Brandenburg vor Ort vereinbart.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung der Tätigkeit der amtlich anerkannten Ausbildungsstätten. Das Landesamt für Bauen und Verkehr kann sich zur Durchführung der Überwachung Dritter bedienen.
Die einzelnen Überprüfungen sind:
- Überprüfung des Unterrichts (§ 11 Absatz 2 Satz 2 BKrFQG) ohne Ankündigung auf der Grundlage der getätigten Anzeigen über den Unterricht,
- die alleinige Überprüfung der Räume (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BKrFQG), Ankündigung mindestens zwei Tage im Voraus,
- Überprüfung vor Ort (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BKrFQG) mit Prüfung (Stichprobe) der Unterrichtsräume, den Lehr- und Lernmittel, den Nachweisen über den Unterricht, den Nachweisen über die Fortbildung der Ausbilder, die Einhaltung des Ausbildungsprogramms und die Angaben zum Unternehmen,
Schließlich ist es der Behörde unbenommen Überprüfungen auf besonderem Anlass durchzuführen.
Die Überwachungstermine werden grundsätzlich in den Unterrichtsräumen der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte im Land Brandenburg vor Ort vereinbart.
Eintragung der staatlich ankannten Ausbildungsstätten in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR)
Das LBV trägt gemäß §18 BKrFQG die Ausbildungsstätte mit der amtlichen Anerkennung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) des Kraftfahrtbundesamtes ein. Dies gilt auch für eine Austragung aus dem Register bei Verzicht oder Widerruf der amtlichen Anerkennung.
Das LBV trägt gemäß §18 BKrFQG die Ausbildungsstätte mit der amtlichen Anerkennung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) des Kraftfahrtbundesamtes ein. Dies gilt auch für eine Austragung aus dem Register bei Verzicht oder Widerruf der amtlichen Anerkennung.
Widerruf der amtlichen Anerkennung gemäß § 10 Absätze 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) sowie Untersagung der Ausübung der Tätigkeit einer Ausbildungsstätte gemäß § 10 Absatz 4 BKrFQG
Personen oder Unternehmen, die ohne staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte auftreten und Unterrichte zur beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung anbieten oder durchführen, ist die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen. Dieser Verwaltungsakt ist mit einer Gebühr verbunden.
Personen oder Unternehmen, die ohne staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte auftreten und Unterrichte zur beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung anbieten oder durchführen, ist die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen. Dieser Verwaltungsakt ist mit einer Gebühr verbunden.
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz Nr. 2 bis 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) in Verbindung mit § 10 Absätze 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ahndet Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG in Verbindung mit § 10 Absätze 1 und 3 BKrFQG.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ahndet Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG in Verbindung mit § 10 Absätze 1 und 3 BKrFQG.
