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Schiffbare Landesgewässer im Spreewald

Hinweise für die Schiffsführerprüfungen 2026

Prüfungsfragen

Zur Vorbereitung auf die Prüfung in der Kategorie E stellen wir nachfolgend Hinweise und eine Auswahl möglicher Prüfungsfragen für Sie bereit:

Zur Vorbereitung auf die Prüfung in der Kategorie E stellen wir nachfolgend Hinweise und eine Auswahl möglicher Prüfungsfragen für Sie bereit:

Weitere Informationen

Untersuchungsgebühren für Personenkähne im Spreewald

Begriffsbestimmungen

In den folgenden Ausführungen finden die Begriffe "Spreewaldkahn" und "Personenkahn" Anwendung, die gemäß Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Spreewaldkähnen wie folgt definiert sind:

Spreewaldkahn

Ein Spreewaldkahn ist flaches Fahrzeug mit einer maximalen Länge von 9,50 m und einer maximalen Breite von 1,90 m, das durch Muskelkraft oder durch eine Antriebsmaschine fortbewegt wird.

Personenkahn

Ein Personenkahn ist ein Spreewaldkahn, der der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient. Eine Beförderung von mehr als acht Personen (auch ohne Entgelt!) mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerbsmäßige Beförderung.

Bei weiteren Fragen und wenden Sie sich bitte an die Schifffahrtsbehörde. Hier werden auch gern Ihre Hinweise entgegengenommen.

In den folgenden Ausführungen finden die Begriffe "Spreewaldkahn" und "Personenkahn" Anwendung, die gemäß Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Spreewaldkähnen wie folgt definiert sind:

Spreewaldkahn

Ein Spreewaldkahn ist flaches Fahrzeug mit einer maximalen Länge von 9,50 m und einer maximalen Breite von 1,90 m, das durch Muskelkraft oder durch eine Antriebsmaschine fortbewegt wird.

Personenkahn

Ein Personenkahn ist ein Spreewaldkahn, der der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient. Eine Beförderung von mehr als acht Personen (auch ohne Entgelt!) mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerbsmäßige Beförderung.

Bei weiteren Fragen und wenden Sie sich bitte an die Schifffahrtsbehörde. Hier werden auch gern Ihre Hinweise entgegengenommen.

Befahrungsregelungen

Der Einsatz von Antriebsmaschinen an Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald ist verboten.

Ausnahmen:

  1. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Bereich des Dahme-Umflutkanals, des Köthener Sees, der Spree unterhalb des Wehres Leibsch und des Neuendorfer Sees.
  2. Für Spreewaldkähne sind einzelne Fließe vom Befahrensverbot mit Antriebsmaschine freigestellt. Andere festgelegte Fließe dürfen mit einer, durch die oberste Naturschutzbehörde, erteilten Ausnahmegenehmigung von motorbetriebenen Spreewaldkähnen befahren werden. Hierbei besteht für einige gesonderte Fließe die Einschränkung der Befahrbarkeit nur in Bergfahrt.

Diese Befahrensregelungen sind im Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 08. Dezember 2016 dargestellt.

Nachtfahrten *) sind nur eingeschränkt möglich. Der Einsatz von Personenkähnen mit und ohne Antriebsmaschine ist in der Nachtzeit nicht gestattet.


Ausnahme:

  • Ein Erlass der Naturschutzbehörde ermöglicht für ausgewählte Fließe die Fahrt für Personenkähne ohne Antriebsmaschine bis 0.00 Uhr. Der Einsatz von Spreewaldkähnen mit Antriebsmaschine ist in der Nachtzeit nicht gestattet. Die Nutzung von Spreewaldkähnen ohne Antriebsmaschine ist in der Nachtzeit durch Anwohner zu nicht gewerblichen Zwecken möglich.


Hinweis:

Auch eine Ausnahmegenehmigung, die den Einsatz der Antriebsmaschine erlaubt, erstreckt sich nur auf den Zeitraum des Tages.

*) Der Zeitraum der Nacht beginnt gemäß Landesschifffahrtsverordnung im Biosphärenreservat Spreewald eine Stunde nach Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor Sonnenaufgang.

Der Einsatz von Antriebsmaschinen an Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald ist verboten.

Ausnahmen:

  1. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Bereich des Dahme-Umflutkanals, des Köthener Sees, der Spree unterhalb des Wehres Leibsch und des Neuendorfer Sees.
  2. Für Spreewaldkähne sind einzelne Fließe vom Befahrensverbot mit Antriebsmaschine freigestellt. Andere festgelegte Fließe dürfen mit einer, durch die oberste Naturschutzbehörde, erteilten Ausnahmegenehmigung von motorbetriebenen Spreewaldkähnen befahren werden. Hierbei besteht für einige gesonderte Fließe die Einschränkung der Befahrbarkeit nur in Bergfahrt.

Diese Befahrensregelungen sind im Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 08. Dezember 2016 dargestellt.

Nachtfahrten *) sind nur eingeschränkt möglich. Der Einsatz von Personenkähnen mit und ohne Antriebsmaschine ist in der Nachtzeit nicht gestattet.


Ausnahme:

  • Ein Erlass der Naturschutzbehörde ermöglicht für ausgewählte Fließe die Fahrt für Personenkähne ohne Antriebsmaschine bis 0.00 Uhr. Der Einsatz von Spreewaldkähnen mit Antriebsmaschine ist in der Nachtzeit nicht gestattet. Die Nutzung von Spreewaldkähnen ohne Antriebsmaschine ist in der Nachtzeit durch Anwohner zu nicht gewerblichen Zwecken möglich.


Hinweis:

Auch eine Ausnahmegenehmigung, die den Einsatz der Antriebsmaschine erlaubt, erstreckt sich nur auf den Zeitraum des Tages.

*) Der Zeitraum der Nacht beginnt gemäß Landesschifffahrtsverordnung im Biosphärenreservat Spreewald eine Stunde nach Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor Sonnenaufgang.

Geschwindigkeiten

Der § 79 Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) legt fest, dass auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald eine Fahrgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden darf.

Bei Begegnung eines Fahrzeuges mit ausnahmegeregeltem Einsatz der Antriebsmaschine mit einem anderen Fahrzeug, auf Gewässern mit Gewässerbreiten unter 10 m, ist die Geschwindigkeit auf 4 km/h gegenüber dem Ufer zu drosseln.

Zusätzlich ist vor unübersichtlichen Stellen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Fahrzeuge die Antriebsmaschine rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl zu drosseln.

Das Überholen hat mit der geringstnötigen Geschwindigkeit, unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 4 km/h, zu erfolgen.

Im Biosphärenreservat Spreewald ist abweichend vom § 80 LSchiffV die Geschwindigkeit wie folgt festgelegt und durch Schifffahrtszeichen ausgewiesen: Spree (zwischen Seilanlage unterhalb Zusammenfluss Spree/Nordumfluter und Oberwasser der Schleuse Hartmannsdorf) 8 km/h.

Der § 79 Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) legt fest, dass auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald eine Fahrgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden darf.

Bei Begegnung eines Fahrzeuges mit ausnahmegeregeltem Einsatz der Antriebsmaschine mit einem anderen Fahrzeug, auf Gewässern mit Gewässerbreiten unter 10 m, ist die Geschwindigkeit auf 4 km/h gegenüber dem Ufer zu drosseln.

Zusätzlich ist vor unübersichtlichen Stellen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Fahrzeuge die Antriebsmaschine rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl zu drosseln.

Das Überholen hat mit der geringstnötigen Geschwindigkeit, unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 4 km/h, zu erfolgen.

Im Biosphärenreservat Spreewald ist abweichend vom § 80 LSchiffV die Geschwindigkeit wie folgt festgelegt und durch Schifffahrtszeichen ausgewiesen: Spree (zwischen Seilanlage unterhalb Zusammenfluss Spree/Nordumfluter und Oberwasser der Schleuse Hartmannsdorf) 8 km/h.

Schleusen

Für die Schleusen im Biosphärenreservat Spreewald existieren keine Betriebszeiten.

Es sind ausschließlich Selbstbedienungsschleusen, deren Benutzung entsprechend den vorhandenen Hinweistafeln und auf eigene Gefahr geschieht. Jede:r kann die Schleuse bedienen. An jeder Schleuse sind Bedientafeln angebracht.

Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts.

Willkürliche Beschädigungen jeglicher Art sind untersagt.

Für die Schleusen im Biosphärenreservat Spreewald existieren keine Betriebszeiten.

Es sind ausschließlich Selbstbedienungsschleusen, deren Benutzung entsprechend den vorhandenen Hinweistafeln und auf eigene Gefahr geschieht. Jede:r kann die Schleuse bedienen. An jeder Schleuse sind Bedientafeln angebracht.

Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts.

Willkürliche Beschädigungen jeglicher Art sind untersagt.

Fahrzeuganforderungen

Fahrzeugkennzeichnung

Das amtliche Kennzeichen ist für jeden Spreewaldkahn mit Antriebsmaschine und für jeden Personenkahn unabhängig von der Motorisierung vorgeschrieben.

Das amtliche Kennzeichen wird von den Straßenverkehrsämtern auf Antrag erteilt.

Für die Kennzeichnung von Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Kleinfahrzeugen ist folgendes zu beachten:

Paddelboote, Kanus und ähnliche Kleinfahrzeuge, die kein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, müssen im Biosphärenreservat wie auf den übrigen schiffbaren Landesgewässern gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung von oben genannten Kleinfahrzeugen wie Ruderbooten (ohne Motor), Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Fahrzeugen ist in der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) vom 25.April 2005 unter dem § 34 Absatz 5 aufgeführt: „Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
  2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen."

Die Kennzeichnung ist nicht ausreichend, wenn der Herstellername oder die Typenbezeichnung des Fahrzeuges verwendet wird. Die Kennzeichnung kann auch auf der Oberseite des Fahrzeuges angebracht werden, soweit sichergestellt ist, dass diese Kennzeichnung von beiden Seiten lesbar ist und von weitem jederzeit erkennbar bleibt und nicht etwa verdeckt wird.

Das amtliche Kennzeichen ist für jeden Spreewaldkahn mit Antriebsmaschine und für jeden Personenkahn unabhängig von der Motorisierung vorgeschrieben.

Das amtliche Kennzeichen wird von den Straßenverkehrsämtern auf Antrag erteilt.

Für die Kennzeichnung von Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Kleinfahrzeugen ist folgendes zu beachten:

Paddelboote, Kanus und ähnliche Kleinfahrzeuge, die kein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, müssen im Biosphärenreservat wie auf den übrigen schiffbaren Landesgewässern gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung von oben genannten Kleinfahrzeugen wie Ruderbooten (ohne Motor), Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Fahrzeugen ist in der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) vom 25.April 2005 unter dem § 34 Absatz 5 aufgeführt: „Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
  2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen."

Die Kennzeichnung ist nicht ausreichend, wenn der Herstellername oder die Typenbezeichnung des Fahrzeuges verwendet wird. Die Kennzeichnung kann auch auf der Oberseite des Fahrzeuges angebracht werden, soweit sichergestellt ist, dass diese Kennzeichnung von beiden Seiten lesbar ist und von weitem jederzeit erkennbar bleibt und nicht etwa verdeckt wird.

Befähigungsnachweise

 Fahrzeug  Befähigungsnachweis

 Führen eines Personenkahnes mit oder ohne Maschinenantrieb (schon bei geringster Motorleistung!)

 Fahrerlaubnis der Kategorie E
Antragstellung bei den Straßenverkehrsämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte

Ausnahmegeregelter Einsatz eines Spreewaldkahnes, ohne Personenbeförderung, aber mit Maschinenantrieb (schon bei geringster Motorleistung!)

Sportbootführerschein oder andere Patente, Befähigungszeugnisse oder Berechtigungsscheine gemäß § 3 der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen oder Fahrerlaubnis der Kategorie E
 Führen eines Spreewaldkahnes ohne Maschinenantrieb  kein Befähigungsnachweis erforderlich
 Fahrzeug  Befähigungsnachweis

 Führen eines Personenkahnes mit oder ohne Maschinenantrieb (schon bei geringster Motorleistung!)

 Fahrerlaubnis der Kategorie E
Antragstellung bei den Straßenverkehrsämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte

Ausnahmegeregelter Einsatz eines Spreewaldkahnes, ohne Personenbeförderung, aber mit Maschinenantrieb (schon bei geringster Motorleistung!)

Sportbootführerschein oder andere Patente, Befähigungszeugnisse oder Berechtigungsscheine gemäß § 3 der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen oder Fahrerlaubnis der Kategorie E
 Führen eines Spreewaldkahnes ohne Maschinenantrieb  kein Befähigungsnachweis erforderlich