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Genehmigungen von Unternehmen

Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen als Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen sowie für die Genehmigung der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.

Im den vorbenannten Genehmigungsverfahren bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages. Zu Ihrer Unterstützung stellen wir dafür Antragsformulare und entsprechende Checklisten zur Verfügung. Detaillierte Hinweise zum Ablauf des Verfahrens und zur Abgrenzung der Zuständigkeiten erhalten Sie weiter unten.

Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen als Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen sowie für die Genehmigung der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.

Im den vorbenannten Genehmigungsverfahren bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages. Zu Ihrer Unterstützung stellen wir dafür Antragsformulare und entsprechende Checklisten zur Verfügung. Detaillierte Hinweise zum Ablauf des Verfahrens und zur Abgrenzung der Zuständigkeiten erhalten Sie weiter unten.

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  • Ansprechpersonen außerhalb des LBV
    • In Fragen der Technischen Bahnaufsicht sowie der Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen, sofern sich der Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt:

      Landeseisenbahnaufsicht
      Steglitzer Damm 117
      12169 Berlin

      Zentrale
      Telefon 030 77007-0
      Telefax 030 77007-101

      Landeseisenbahnaufsicht
      Telefon 030 77007-272
      E-Mail

     

    • In Fragen der Technischen Bahnaufsicht, sofern sich der Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG  erstreckt:

      Eisenbahn-Bundesamt
      Referat 34

      Hausanschrift
      Heinemannstraße 6
      53175 Bonn

      Postanschrift
      Postfach 20 05 65
      53135 Bonn

      Zentrale
      Telefon 0228 9823-0

      Bestätigung von Betriebsleitern
      Telefon 0228 9826-340
      Homepage

     

    • In Fragen der Genehmigung bzw. Einschränkung der Genehmigung bundeseigener Eisenbahnen:

      Eisenbahn-Bundesamt

      Hausanschrift
      Heinemannstraße 6
      53175 Bonn

      Postanschrift
      Postfach 20 05 65
      53135 Bonn

      Zentrale
      Telefon 0228 9823-0

      Genehmigung von Eisenbahnunternehmen
      Telefon 0228 9826 134
      Homepage
      E-Mail

     

    • In Fragen der Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG bei Eisenbahninfrastruktureinrichtungen bei Eisenbahnen des Bundes:

      Eisenbahn-Bundesamt
      Außenstelle Berlin
      Steglitzer Damm 117
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      Telefax 030 77007-101

      Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG
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    • In Fragen der Planfeststellung für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes

      Eisenbahn-Bundesamt
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Weitere Informationen

Der Weg zum Eisenbahnunternehmen

Die Entscheidung, ein Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Unternehmen, das Eisenbahnfahrzeuge, wie zum Beispiel 2-Wege-Bagger, für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb hält, zu gründen, wird in der Regel in Firmen und Vereinen getroffen, wenn eine entsprechende Nachfrage vorliegt bzw. um neue Geschäftsfelder zu erschließen. Mit der Erläuterung des Verfahrensweges möchten wir Sie in Ihren Bemühungen unterstützen. Zur Vereinbarung eines Gespräches und zur Klärung erster Fragen stehen Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Entscheidung, ein Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Unternehmen, das Eisenbahnfahrzeuge, wie zum Beispiel 2-Wege-Bagger, für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb hält, zu gründen, wird in der Regel in Firmen und Vereinen getroffen, wenn eine entsprechende Nachfrage vorliegt bzw. um neue Geschäftsfelder zu erschließen. Mit der Erläuterung des Verfahrensweges möchten wir Sie in Ihren Bemühungen unterstützen. Zur Vereinbarung eines Gespräches und zur Klärung erster Fragen stehen Ansprechpartner zur Verfügung.

1. Antragstellung

Die Antragstellung bedarf der Schriftform. Nutzen Sie hierzu bitte das durch uns vorbereitete Antragsformular. Sie haben die Möglichkeit, dieses Formular am Computer auszufüllen und auszudrucken, um es anschließend unterschrieben per Brief an die Genehmigungsbehörde zu übersenden.

Als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb halten, sind folgende Nachweise und Angaben zum Unternehmen erforderlich:

  • Nachweis des Sitzes des Unternehmens und/oder die Lage der Infrastruktur im Land Brandenburg.
    Das Unternehmen muss seinen Sitz laut Handelsregister im Land Brandenburg haben oder beabsichtigen, eine Eisenbahninfrastruktur im Land Brandenburg zu betreiben, da nur dann das Land Brandenburg gemäß § 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständig ist.
  • Angaben gemäß § 6 AEG
    • Angaben zur Zuverlässigkeit der für die Führung bestellten Personen und des Unternehmens gemäß § 6 AEG
      Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden.
    • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers gemäß § 6e AEG.
      Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden.
    • Angaben zur Fachkunde gemäß § 6a AEG
      Die Prüfung der fachlichen Eignung gemäß § 6d AEG und der technischen Voraussetzungen erfolgt bei Betrieb auf die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG beschränkt im Zusammenwirken mit der Landeseisenbahnaufsicht, die die Prüfung durchführt und das Ergebnis dem Landesamt für Bauen und Verkehr übermittelt. Für die Prüfung zum Betriebsleiter gelten seit dem 01.02.2001 die Bestimmungen der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen.
      Bei einem Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG hinaus obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt.
    • Angaben zum internationalen Verkehr
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung entsprechend der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen

Die Antragstellung bedarf der Schriftform. Nutzen Sie hierzu bitte das durch uns vorbereitete Antragsformular. Sie haben die Möglichkeit, dieses Formular am Computer auszufüllen und auszudrucken, um es anschließend unterschrieben per Brief an die Genehmigungsbehörde zu übersenden.

Als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb halten, sind folgende Nachweise und Angaben zum Unternehmen erforderlich:

  • Nachweis des Sitzes des Unternehmens und/oder die Lage der Infrastruktur im Land Brandenburg.
    Das Unternehmen muss seinen Sitz laut Handelsregister im Land Brandenburg haben oder beabsichtigen, eine Eisenbahninfrastruktur im Land Brandenburg zu betreiben, da nur dann das Land Brandenburg gemäß § 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständig ist.
  • Angaben gemäß § 6 AEG
    • Angaben zur Zuverlässigkeit der für die Führung bestellten Personen und des Unternehmens gemäß § 6 AEG
      Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden.
    • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers gemäß § 6e AEG.
      Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden.
    • Angaben zur Fachkunde gemäß § 6a AEG
      Die Prüfung der fachlichen Eignung gemäß § 6d AEG und der technischen Voraussetzungen erfolgt bei Betrieb auf die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG beschränkt im Zusammenwirken mit der Landeseisenbahnaufsicht, die die Prüfung durchführt und das Ergebnis dem Landesamt für Bauen und Verkehr übermittelt. Für die Prüfung zum Betriebsleiter gelten seit dem 01.02.2001 die Bestimmungen der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen.
      Bei einem Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG hinaus obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt.
    • Angaben zum internationalen Verkehr
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung entsprechend der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen

2. Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht (LEA) oder dem Eisenbahnbundesamt (EBA)

Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt.

Eine Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht muss insbesondere bezüglich der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung erfolgen.

Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG 

Bei einem Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG ist der Nachweis der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.

Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt.

Eine Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht muss insbesondere bezüglich der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung erfolgen.

Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG 

Bei einem Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG ist der Nachweis der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.

Genehmigung

Ist die Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht oder dem Eisenbahn-Bundesamt erfolgt, wird dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach §§ 6a - 6e AEG erteilt. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt das Unternehmen.

Für eine Betriebsaufnahme ist zusätzlich noch die Erlaubnis der LEA zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG und eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG notwendig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung trifft das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 7a (6) AEG.

Ist die Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht oder dem Eisenbahn-Bundesamt erfolgt, wird dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach §§ 6a - 6e AEG erteilt. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt das Unternehmen.

Für eine Betriebsaufnahme ist zusätzlich noch die Erlaubnis der LEA zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG und eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG notwendig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung trifft das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 7a (6) AEG.