Genehmigungen von Unternehmen
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen als Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen sowie für die Genehmigung der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Im den vorbenannten Genehmigungsverfahren bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages. Zu Ihrer Unterstützung stellen wir dafür Antragsformulare und entsprechende Checklisten zur Verfügung. Detaillierte Hinweise zum Ablauf des Verfahrens und zur Abgrenzung der Zuständigkeiten erhalten Sie weiter unten.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen als Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen sowie für die Genehmigung der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Im den vorbenannten Genehmigungsverfahren bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages. Zu Ihrer Unterstützung stellen wir dafür Antragsformulare und entsprechende Checklisten zur Verfügung. Detaillierte Hinweise zum Ablauf des Verfahrens und zur Abgrenzung der Zuständigkeiten erhalten Sie weiter unten.
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- In Fragen der Technischen Bahnaufsicht sowie der Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen, sofern sich der Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt:
Landeseisenbahnaufsicht
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Zentrale
Telefon 030 77007-0
Telefax 030 77007-101
Landeseisenbahnaufsicht
Telefon 030 77007-272
E-Mail
- In Fragen der Technischen Bahnaufsicht, sofern sich der Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG erstreckt:
Eisenbahn-Bundesamt
Referat 34
Hausanschrift
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Postanschrift
Postfach 20 05 65
53135 Bonn
Zentrale
Telefon 0228 9823-0
Bestätigung von Betriebsleitern
Telefon 0228 9826-340
Homepage
- In Fragen der Genehmigung bzw. Einschränkung der Genehmigung bundeseigener Eisenbahnen:
Eisenbahn-Bundesamt
Hausanschrift
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Postanschrift
Postfach 20 05 65
53135 Bonn
Zentrale
Telefon 0228 9823-0
Genehmigung von Eisenbahnunternehmen
Telefon 0228 9826 134
Homepage
E-Mail
- In Fragen der Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG bei Eisenbahninfrastruktureinrichtungen bei Eisenbahnen des Bundes:
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Berlin
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Zentrale
Telefon 030 77007-0
Telefax 030 77007-101
Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG
Telefon 030 77007-132
Homepage
E-Mail
- In Fragen der Planfeststellung für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Berlin
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Zentrale
Telefon 030 77007-0
Telefax 030 77007-101
Planfeststellung für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes
Telefon 030 77007-100
Homepage
E-Mail
- In Fragen der Technischen Bahnaufsicht sowie der Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen, sofern sich der Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt:
Landeseisenbahnaufsicht
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Zentrale
Telefon 030 77007-0
Telefax 030 77007-101
Landeseisenbahnaufsicht
Telefon 030 77007-272
E-Mail
- In Fragen der Technischen Bahnaufsicht, sofern sich der Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG erstreckt:
Eisenbahn-Bundesamt
Referat 34
Hausanschrift
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Postanschrift
Postfach 20 05 65
53135 Bonn
Zentrale
Telefon 0228 9823-0
Bestätigung von Betriebsleitern
Telefon 0228 9826-340
Homepage
- In Fragen der Genehmigung bzw. Einschränkung der Genehmigung bundeseigener Eisenbahnen:
Eisenbahn-Bundesamt
Hausanschrift
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Postanschrift
Postfach 20 05 65
53135 Bonn
Zentrale
Telefon 0228 9823-0
Genehmigung von Eisenbahnunternehmen
Telefon 0228 9826 134
Homepage
E-Mail
- In Fragen der Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG bei Eisenbahninfrastruktureinrichtungen bei Eisenbahnen des Bundes:
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Berlin
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Zentrale
Telefon 030 77007-0
Telefax 030 77007-101
Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG
Telefon 030 77007-132
Homepage
E-Mail
- In Fragen der Planfeststellung für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Berlin
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Zentrale
Telefon 030 77007-0
Telefax 030 77007-101
Planfeststellung für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes
Telefon 030 77007-100
Homepage
E-Mail
- In Fragen der Technischen Bahnaufsicht sowie der Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen, sofern sich der Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt:
Weitere Informationen
Der Weg zum Eisenbahnunternehmen
Die Entscheidung, ein Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Unternehmen, das Eisenbahnfahrzeuge, wie zum Beispiel 2-Wege-Bagger, für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb hält, zu gründen, wird in der Regel in Firmen und Vereinen getroffen, wenn eine entsprechende Nachfrage vorliegt bzw. um neue Geschäftsfelder zu erschließen. Mit der Erläuterung des Verfahrensweges möchten wir Sie in Ihren Bemühungen unterstützen. Zur Vereinbarung eines Gespräches und zur Klärung erster Fragen stehen Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Entscheidung, ein Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Unternehmen, das Eisenbahnfahrzeuge, wie zum Beispiel 2-Wege-Bagger, für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb hält, zu gründen, wird in der Regel in Firmen und Vereinen getroffen, wenn eine entsprechende Nachfrage vorliegt bzw. um neue Geschäftsfelder zu erschließen. Mit der Erläuterung des Verfahrensweges möchten wir Sie in Ihren Bemühungen unterstützen. Zur Vereinbarung eines Gespräches und zur Klärung erster Fragen stehen Ansprechpartner zur Verfügung.
1. Antragstellung
Die Antragstellung bedarf der Schriftform. Nutzen Sie hierzu bitte das durch uns vorbereitete Antragsformular. Sie haben die Möglichkeit, dieses Formular am Computer auszufüllen und auszudrucken, um es anschließend unterschrieben per Brief an die Genehmigungsbehörde zu übersenden.
Als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb halten, sind folgende Nachweise und Angaben zum Unternehmen erforderlich:
- Nachweis des Sitzes des Unternehmens und/oder die Lage der Infrastruktur im Land Brandenburg.
Das Unternehmen muss seinen Sitz laut Handelsregister im Land Brandenburg haben oder beabsichtigen, eine Eisenbahninfrastruktur im Land Brandenburg zu betreiben, da nur dann das Land Brandenburg gemäß § 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständig ist.
- Angaben gemäß § 6 AEG
- Angaben zur Zuverlässigkeit der für die Führung bestellten Personen und des Unternehmens gemäß § 6 AEG
Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden. - Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers gemäß § 6e AEG.
Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden. - Angaben zur Fachkunde gemäß § 6a AEG
Die Prüfung der fachlichen Eignung gemäß § 6d AEG und der technischen Voraussetzungen erfolgt bei Betrieb auf die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG beschränkt im Zusammenwirken mit der Landeseisenbahnaufsicht, die die Prüfung durchführt und das Ergebnis dem Landesamt für Bauen und Verkehr übermittelt. Für die Prüfung zum Betriebsleiter gelten seit dem 01.02.2001 die Bestimmungen der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen.
Bei einem Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG hinaus obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt. - Angaben zum internationalen Verkehr
- Angaben zur Zuverlässigkeit der für die Führung bestellten Personen und des Unternehmens gemäß § 6 AEG
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung entsprechend der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen
Die Antragstellung bedarf der Schriftform. Nutzen Sie hierzu bitte das durch uns vorbereitete Antragsformular. Sie haben die Möglichkeit, dieses Formular am Computer auszufüllen und auszudrucken, um es anschließend unterschrieben per Brief an die Genehmigungsbehörde zu übersenden.
Als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb halten, sind folgende Nachweise und Angaben zum Unternehmen erforderlich:
- Nachweis des Sitzes des Unternehmens und/oder die Lage der Infrastruktur im Land Brandenburg.
Das Unternehmen muss seinen Sitz laut Handelsregister im Land Brandenburg haben oder beabsichtigen, eine Eisenbahninfrastruktur im Land Brandenburg zu betreiben, da nur dann das Land Brandenburg gemäß § 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständig ist.
- Angaben gemäß § 6 AEG
- Angaben zur Zuverlässigkeit der für die Führung bestellten Personen und des Unternehmens gemäß § 6 AEG
Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden. - Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers gemäß § 6e AEG.
Dieser Nachweis entfällt bei juristischen Personen, die sich überwiegend im Besitz einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines Bundeslandes oder im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befinden. - Angaben zur Fachkunde gemäß § 6a AEG
Die Prüfung der fachlichen Eignung gemäß § 6d AEG und der technischen Voraussetzungen erfolgt bei Betrieb auf die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG beschränkt im Zusammenwirken mit der Landeseisenbahnaufsicht, die die Prüfung durchführt und das Ergebnis dem Landesamt für Bauen und Verkehr übermittelt. Für die Prüfung zum Betriebsleiter gelten seit dem 01.02.2001 die Bestimmungen der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen.
Bei einem Betrieb über die Netze des Regionalverkehrs gemäß § 2a Nr. 3 AEG hinaus obliegt die Zuständigkeit dem Eisenbahn-Bundesamt. - Angaben zum internationalen Verkehr
- Angaben zur Zuverlässigkeit der für die Führung bestellten Personen und des Unternehmens gemäß § 6 AEG
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung entsprechend der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen
2. Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht (LEA) oder dem Eisenbahnbundesamt (EBA)
Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt.
Eine Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht muss insbesondere bezüglich der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung erfolgen.
Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG
Bei einem Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG ist der Nachweis der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
Betrieb auf Strecken außerhalb des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG beschränkt.
Eine Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht muss insbesondere bezüglich der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung erfolgen.
Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG
Bei einem Betrieb auch auf Strecken des übergeordneten Netzes gemäß § 2 AEG ist der Nachweis der Fachkunde und der Vertretung der Fachkunde in der Unternehmensleitung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
Genehmigung
Ist die Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht oder dem Eisenbahn-Bundesamt erfolgt, wird dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach §§ 6a - 6e AEG erteilt. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt das Unternehmen.
Für eine Betriebsaufnahme ist zusätzlich noch die Erlaubnis der LEA zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG und eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG notwendig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung trifft das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 7a (6) AEG.
Ist die Abstimmung mit der Landeseisenbahnaufsicht oder dem Eisenbahn-Bundesamt erfolgt, wird dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach §§ 6a - 6e AEG erteilt. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt das Unternehmen.
Für eine Betriebsaufnahme ist zusätzlich noch die Erlaubnis der LEA zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG und eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG notwendig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung trifft das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 7a (6) AEG.
