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Planungsförderungsrichtlinie 2024 - PFR 2024

© pixelio by Rainer Sturm

Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen

Mit der Planungsförderung unterstützt das Land seit 2021 die brandenburgischen Kommunen bei Planungen für neue Wohnungen, wirtschaftlichen Ansiedlungen sowie Verkehrs- und Klimaschutzprojekten.

Die einzelnen Schwerpunkte der Förderung finden sich in den Anlagen 1 bis 4 zur Planungsförderungsrichtlinie 2024 – PFR 2024.

Im Haushalt des Landes Brandenburg sind 2026 entsprechende Mittel bereitgestellt, so dass eine Antragstellung möglich ist.

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach der PFR 2024 sind bis zum 31.03.2026 ausschließlich über das Online-Portal ITAS des LBV einzureichen.

Zu dessen Nutzung bedarf es eines personenbezogenen Zugangs, welcher beim LBV mittels des Formulars „Nutzerverwaltung“ zu beantragen ist. Dieses findet sich nebst weiteren Informationen unter der Rubril Online-Portal. Das entsprechend ausgefüllte Formular ist dem LBV per E-Mail an folgende Adresse Staedtebaufoerderung@lbv.brandenburg.de zu übermitteln.

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Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen

Mit der Planungsförderung unterstützt das Land seit 2021 die brandenburgischen Kommunen bei Planungen für neue Wohnungen, wirtschaftlichen Ansiedlungen sowie Verkehrs- und Klimaschutzprojekten.

Die einzelnen Schwerpunkte der Förderung finden sich in den Anlagen 1 bis 4 zur Planungsförderungsrichtlinie 2024 – PFR 2024.

Im Haushalt des Landes Brandenburg sind 2026 entsprechende Mittel bereitgestellt, so dass eine Antragstellung möglich ist.

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach der PFR 2024 sind bis zum 31.03.2026 ausschließlich über das Online-Portal ITAS des LBV einzureichen.

Zu dessen Nutzung bedarf es eines personenbezogenen Zugangs, welcher beim LBV mittels des Formulars „Nutzerverwaltung“ zu beantragen ist. Dieses findet sich nebst weiteren Informationen unter der Rubril Online-Portal. Das entsprechend ausgefüllte Formular ist dem LBV per E-Mail an folgende Adresse Staedtebaufoerderung@lbv.brandenburg.de zu übermitteln.

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  • Rechtliche Grundlagen

    Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2024 - PFR 2024 vom 31.05.2024, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 24 vom 19. Juni 2024, Seite 475 und ff).)

    Planungsförderungsrichtlinie 2024

    Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2024 - PFR 2024 vom 31.05.2024, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 24 vom 19. Juni 2024, Seite 475 und ff).)

    Planungsförderungsrichtlinie 2024

Fördergegenstände / Schwerpunkte

Folgende Planungen und Leistungen sind förderfähig:

  • Schwerpunkt A: (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung
  • Schwerpunkt B: Bebauungsplanung
  • Schwerpunkt C: Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung    
  • Schwerpunkt D: Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projektmanagement)

In den Anlagen 1 bis 4 der oben genannten Richtlinie werden detaillierte Ausführungen zu den besagten Schwerpunkten gemacht.

Folgende Planungen und Leistungen sind förderfähig:

  • Schwerpunkt A: (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung
  • Schwerpunkt B: Bebauungsplanung
  • Schwerpunkt C: Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung    
  • Schwerpunkt D: Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projektmanagement)

In den Anlagen 1 bis 4 der oben genannten Richtlinie werden detaillierte Ausführungen zu den besagten Schwerpunkten gemacht.

Antragstellung / Antragsfrist

Bewilligungsbehörde für das Landesprogramm ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Standort Cottbus.

Eine Antragstellung für die Bewilligung in 2026 wird bis zum 31.03.2026 erbeten. Diese erfolgt ausschließlich über das Online-Portal ITAS des LBV (siehe oben).

Dabei werden die maßgeblichen Antragsangaben direkt in die entsprechende Maske eingegeben.

Mit eventuellen Fragen zur Be-/Nutzung der ITAS wenden Sie sich bitte an die auf der betreffenden Internetseite zum Online-Portal benannten Ansprechpersonen.

Neben den direkt eingepflegten Angaben sind folgende Unterlagen in das Portal hochzuladen:

  • Ergänzungsblatt des jeweiligen Schwerpunktes A, B, C oder D
  • Kostenschätzung/-berechnung
  • ggf. einfacher Lageplan
  • Kopie der Kooperationsvereinbarung (bei Anträgen zu gemeinsamen Flächennutzungsplänen nach Schwerpunkt A)
  • Beleg für die Übertragung der Planungshoheit (soweit im Einzelfall zutreffend)
  • Kopien der für den jeweiligen Einzelfall erforderlichen Beschlüsse (z.B. Aufstellungsbeschluss)

Insoweit erforderliche Beschlüsse oder Vereinbarungen nicht zusammen mit dem Antrag beigebracht werden können, so sind diese jedoch kurzfristig vorzubereiten und im Antrag ist zwingen mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorlage erfolgen wird.

Die Vorlagen für die hier in Rede stehenden Ergänzungsblätter zu A) bis D) können Sie direkt im Online-Portal per Download auswählen, ausfüllen und danach als PDF-Datei wieder in das Portal hochladen.

In dem jeweiligen Ergänzungsblatt finden sich im Übrigen auch Hinweise auf die zusätzlich erforderlichen Unterlagen, welche an anderer Stelle im Online-Portal ebenfalls hochzuladen wären (als PDF-Datei).

Antragsberechtigt sind in erster Linie die Träger der kommunalen Planungshoheit (u.a. Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände). Der Kreis der Antragsberechtigten ist in den Schwerpunkten A - D der PFR 2024 jeweils genau definiert.

Sofern ein Träger der kommunalen Planungshoheit die Förderung von Teilleistungen zu mehreren Planverfahren nach A bis D anstrebt, ist jeweils ein separater Antrag einzureichen.

Vorsorglich wird bereits hier darauf hingewiesen, dass eine losgelöste Antragstellung für die Förderung einer Leistung nach dem Schwerpunkt D) nicht ohne einen parallelen Antrag auf Förderung eines Planungsvorhabens nach den Schwerpunkten A), B) oder C) nach PFR 2024 nicht vorgesehen ist.

Bewilligungsbehörde für das Landesprogramm ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Standort Cottbus.

Eine Antragstellung für die Bewilligung in 2026 wird bis zum 31.03.2026 erbeten. Diese erfolgt ausschließlich über das Online-Portal ITAS des LBV (siehe oben).

Dabei werden die maßgeblichen Antragsangaben direkt in die entsprechende Maske eingegeben.

Mit eventuellen Fragen zur Be-/Nutzung der ITAS wenden Sie sich bitte an die auf der betreffenden Internetseite zum Online-Portal benannten Ansprechpersonen.

Neben den direkt eingepflegten Angaben sind folgende Unterlagen in das Portal hochzuladen:

  • Ergänzungsblatt des jeweiligen Schwerpunktes A, B, C oder D
  • Kostenschätzung/-berechnung
  • ggf. einfacher Lageplan
  • Kopie der Kooperationsvereinbarung (bei Anträgen zu gemeinsamen Flächennutzungsplänen nach Schwerpunkt A)
  • Beleg für die Übertragung der Planungshoheit (soweit im Einzelfall zutreffend)
  • Kopien der für den jeweiligen Einzelfall erforderlichen Beschlüsse (z.B. Aufstellungsbeschluss)

Insoweit erforderliche Beschlüsse oder Vereinbarungen nicht zusammen mit dem Antrag beigebracht werden können, so sind diese jedoch kurzfristig vorzubereiten und im Antrag ist zwingen mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorlage erfolgen wird.

Die Vorlagen für die hier in Rede stehenden Ergänzungsblätter zu A) bis D) können Sie direkt im Online-Portal per Download auswählen, ausfüllen und danach als PDF-Datei wieder in das Portal hochladen.

In dem jeweiligen Ergänzungsblatt finden sich im Übrigen auch Hinweise auf die zusätzlich erforderlichen Unterlagen, welche an anderer Stelle im Online-Portal ebenfalls hochzuladen wären (als PDF-Datei).

Antragsberechtigt sind in erster Linie die Träger der kommunalen Planungshoheit (u.a. Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände). Der Kreis der Antragsberechtigten ist in den Schwerpunkten A - D der PFR 2024 jeweils genau definiert.

Sofern ein Träger der kommunalen Planungshoheit die Förderung von Teilleistungen zu mehreren Planverfahren nach A bis D anstrebt, ist jeweils ein separater Antrag einzureichen.

Vorsorglich wird bereits hier darauf hingewiesen, dass eine losgelöste Antragstellung für die Förderung einer Leistung nach dem Schwerpunkt D) nicht ohne einen parallelen Antrag auf Förderung eines Planungsvorhabens nach den Schwerpunkten A), B) oder C) nach PFR 2024 nicht vorgesehen ist.

Zuwendungsart

  • Projektförderung
  • Projektförderung

Finanzierungsart

Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen (Zuschuss).

Der Finanzierungsanteil beträgt in allen Schwerpunkten maximal 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 150.000 Euro.

Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen (Zuschuss).

Der Finanzierungsanteil beträgt in allen Schwerpunkten maximal 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 150.000 Euro.

Was ist noch zu beachten?

  • Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit den Teilleistungen des jeweiligen Schwerpunktes A bis D im Zusammenhang stehenden Ausgaben.
  • Gemäß PFR 2024 sind in den Schwerpunkten A, B und D jeweils nur Teilleistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung einer Flächennutzungsplanung und von Bebauungsplänen sowie zur Vorbereitung bzw. begleitenden Koordination und Steuerung kommunaler Planungsprozesse förderfähig.
    In der Regel enthalten insbesondere die Planungsverfahren nach A) und B) bereits entsprechende Ansätze dafür. Eine künstliche Trennung davon und einer separaten Förderung in D) wird daher nur ausnahmsweise, bei Vorliegen entsprechend trifftiger Gründe, bei größeren Planungsvorhaben möglich sein.
  • Eine Förderung von Projektmanagementkosten nach Schwerpunkt D kann nicht isoliert erfolgen. Dies ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem nach den Schwerpunkten A, B oder C geförderten Planverfahren vorgesehen.
  • Für jede Teilleistung ist ein seperater Antrag erforderlich.
  • Teilleistungen im Sinne der PFR 2024 sind alle an externe Planungs- und Architekturbüros vergebenen Leistungen im Rahmen des vorliegend beantragten Planungsprojekts. Hierzu zählen insbesondere – aber nicht ausschließlich – extern vergebene Aufträge gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
  • Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der jeweiligen (Gemeinde-)Verwaltungen.
  • Die zur Förderung beantragten Teilleistungen dürfen noch nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn gilt gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
  • Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern damit ein Gesamtfördersatz von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten wird. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
  • Die Vorhaben gemäß den Schwerpunkten A bis D müssen nach Bestandskraft des entsprechenden Zuwendungsbescheides innerhalb von 6 Monaten begonnen worden und spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
  • Der jeweils maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens findet sich in den Anlagen der PFR 2024 zu den Schwerpunkten A bis D.
  • Bei einer Zuwendung nach der PFR 2024 mit vereinbarter Lieferung von XPlanGML-Dateien (FNP und B-Pläne) ist die Anlage XPlanGML des LBV zu beachten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum LBV - Dezernat 31 wird empfohlen.
  • Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit den Teilleistungen des jeweiligen Schwerpunktes A bis D im Zusammenhang stehenden Ausgaben.
  • Gemäß PFR 2024 sind in den Schwerpunkten A, B und D jeweils nur Teilleistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung einer Flächennutzungsplanung und von Bebauungsplänen sowie zur Vorbereitung bzw. begleitenden Koordination und Steuerung kommunaler Planungsprozesse förderfähig.
    In der Regel enthalten insbesondere die Planungsverfahren nach A) und B) bereits entsprechende Ansätze dafür. Eine künstliche Trennung davon und einer separaten Förderung in D) wird daher nur ausnahmsweise, bei Vorliegen entsprechend trifftiger Gründe, bei größeren Planungsvorhaben möglich sein.
  • Eine Förderung von Projektmanagementkosten nach Schwerpunkt D kann nicht isoliert erfolgen. Dies ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem nach den Schwerpunkten A, B oder C geförderten Planverfahren vorgesehen.
  • Für jede Teilleistung ist ein seperater Antrag erforderlich.
  • Teilleistungen im Sinne der PFR 2024 sind alle an externe Planungs- und Architekturbüros vergebenen Leistungen im Rahmen des vorliegend beantragten Planungsprojekts. Hierzu zählen insbesondere – aber nicht ausschließlich – extern vergebene Aufträge gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
  • Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der jeweiligen (Gemeinde-)Verwaltungen.
  • Die zur Förderung beantragten Teilleistungen dürfen noch nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn gilt gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
  • Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern damit ein Gesamtfördersatz von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten wird. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
  • Die Vorhaben gemäß den Schwerpunkten A bis D müssen nach Bestandskraft des entsprechenden Zuwendungsbescheides innerhalb von 6 Monaten begonnen worden und spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
  • Der jeweils maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens findet sich in den Anlagen der PFR 2024 zu den Schwerpunkten A bis D.
  • Bei einer Zuwendung nach der PFR 2024 mit vereinbarter Lieferung von XPlanGML-Dateien (FNP und B-Pläne) ist die Anlage XPlanGML des LBV zu beachten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum LBV - Dezernat 31 wird empfohlen.

Weitere Hinweise / FAQ

  • Gemäß PFR 2024, Schwerpunkt A, zählen für amtsangehörige Gemeinden auch getrennt aufgestellte Flächennutzungspläne (FNP) der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden als ein gemeinsamer FNP, sofern die Verfahren inhaltlich mit einer Kooperationsvereinbarung abgestimmt werden.
  • Die Größe des Gemeindegebiets ist unerheblich, wenn mindestens zwei benachbarte Gemeinden gemeinsam einen FNP erstellen.
  • Die Förderung der Aufstellung eines FNP ist möglich, wenn das Gemeindegebiet der einzelnen Gemeinden größer/gleich 15.000 ha ist.
  • Sollte ein Amt von seinen amtsangehörigen Gemeinden die Planungshoheit zur Aufstellung eines FNP als Aufgabe übertragen bekommen haben, zählt auch hier der aufzustellende FNP für das gesamte Amtsgebiet, unabhängig von der Fläche, als gemeinsamer FNP.
  • Ein gemeinsamer FNP gemäß §204 BauGB kann grundsätzlich auf zwei Verfahrensarten aufgestellt werden:

1. Der FNP kann sich nach der Kooperationsvereinbarung als integrierte Flächenplanung auf die gesamte städtebauliche Entwicklung der beteiligten Gemeinden beziehen.

2. Sofern nur einzelne Teilbereiche einer gemeinsamen/abgestimmten Entwicklung im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zugeführt werden sollen, kann sich die gemeinsame Darstellung im FNP hierauf beschränken.

  • Für eine Kooperationsvereinbarung genügt eine formale Vereinbarung, wonach sich die (amtsangehörigen) Gemeinden zur Erstellung eines gemeinsamen FNP verpflichten.
  • Ein Amt kann als Projektträger im Auftrag der Gemeinden einen Antrag stellen, sofern im Antrag geeignet glaubhaft gemacht wird, dass alle amtsangehörigen Gemeinden an der Erstellung eines gemeinsamen FNP mitwirken (z. B. besagte Kooperationsvereinbarung). Eine gesonderte Aufgabenübertragung wäre dann nicht erforderlich.
  • Eine Kooperationsvereinbarung ist nicht erforderlich bei Ämtern bzw. Verbandsgemeinden, die die Aufgabe der Flächennutzungsplanung (formell) übertragen bekommen haben.
  • Teilleistungen im Sinne der Richtlinie zur Aufstellung von Bebauungsplänen umfassen u. a. auch
    • Flurbereinigung
    • Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder die Waldumwandlung/-ersatz sowie
    • Fachgutachten
  • Bei Verbandsgemeinden beträgt der Umfang der Zuwendung höchstens 150 T€ je Ortsgemeinde, bei Ämtern je amtsangehöriger Gemeinde.
  • Gemäß PFR 2024, Schwerpunkt A, zählen für amtsangehörige Gemeinden auch getrennt aufgestellte Flächennutzungspläne (FNP) der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden als ein gemeinsamer FNP, sofern die Verfahren inhaltlich mit einer Kooperationsvereinbarung abgestimmt werden.
  • Die Größe des Gemeindegebiets ist unerheblich, wenn mindestens zwei benachbarte Gemeinden gemeinsam einen FNP erstellen.
  • Die Förderung der Aufstellung eines FNP ist möglich, wenn das Gemeindegebiet der einzelnen Gemeinden größer/gleich 15.000 ha ist.
  • Sollte ein Amt von seinen amtsangehörigen Gemeinden die Planungshoheit zur Aufstellung eines FNP als Aufgabe übertragen bekommen haben, zählt auch hier der aufzustellende FNP für das gesamte Amtsgebiet, unabhängig von der Fläche, als gemeinsamer FNP.
  • Ein gemeinsamer FNP gemäß §204 BauGB kann grundsätzlich auf zwei Verfahrensarten aufgestellt werden:

1. Der FNP kann sich nach der Kooperationsvereinbarung als integrierte Flächenplanung auf die gesamte städtebauliche Entwicklung der beteiligten Gemeinden beziehen.

2. Sofern nur einzelne Teilbereiche einer gemeinsamen/abgestimmten Entwicklung im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zugeführt werden sollen, kann sich die gemeinsame Darstellung im FNP hierauf beschränken.

  • Für eine Kooperationsvereinbarung genügt eine formale Vereinbarung, wonach sich die (amtsangehörigen) Gemeinden zur Erstellung eines gemeinsamen FNP verpflichten.
  • Ein Amt kann als Projektträger im Auftrag der Gemeinden einen Antrag stellen, sofern im Antrag geeignet glaubhaft gemacht wird, dass alle amtsangehörigen Gemeinden an der Erstellung eines gemeinsamen FNP mitwirken (z. B. besagte Kooperationsvereinbarung). Eine gesonderte Aufgabenübertragung wäre dann nicht erforderlich.
  • Eine Kooperationsvereinbarung ist nicht erforderlich bei Ämtern bzw. Verbandsgemeinden, die die Aufgabe der Flächennutzungsplanung (formell) übertragen bekommen haben.
  • Teilleistungen im Sinne der Richtlinie zur Aufstellung von Bebauungsplänen umfassen u. a. auch
    • Flurbereinigung
    • Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder die Waldumwandlung/-ersatz sowie
    • Fachgutachten
  • Bei Verbandsgemeinden beträgt der Umfang der Zuwendung höchstens 150 T€ je Ortsgemeinde, bei Ämtern je amtsangehöriger Gemeinde.