Öffentlicher Straßenpersonenverkehr
Im Sachgebiet Personenverkehr werden neben anderen Aufgaben Genehmigungen für Unternehmen, die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linien- und Gelegenheitsverkehr durchführen, erteilt.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist danach für folgende Aufgaben nach dem PBefG zuständig:
- Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des PBefG,
- Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des PBefG sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des PBefG,
- Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des PBefG,
- Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des PBefG,
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des PBefG bei den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten,
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bei den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten
Diese Zuständigkeitsregelungen beinhalten auch die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Landesamtes für Bauen und Verkehr gemäß §§ 54 u. 54a PBefG.
Im Sachgebiet Personenverkehr werden neben anderen Aufgaben Genehmigungen für Unternehmen, die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linien- und Gelegenheitsverkehr durchführen, erteilt.
Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist danach für folgende Aufgaben nach dem PBefG zuständig:
- Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des PBefG,
- Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des PBefG sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des PBefG,
- Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des PBefG,
- Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des PBefG,
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des PBefG bei den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten,
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bei den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten
Diese Zuständigkeitsregelungen beinhalten auch die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Landesamtes für Bauen und Verkehr gemäß §§ 54 u. 54a PBefG.
Rechtliche Grundlagen
Prüfbücher
Weitere Informationen
Transgranicznego przewozu osób miedzy Polska a Niemcami / Personenverkehr zwischen Deutschland und Polen
Transgranicznego przewozu osób miedzy Polska a Niemcami / Personenverkehr zwischen Deutschland und Polen
