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Fahrlehrerwesen

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) vollzieht im Land Brandenburg spezielle Teile des Fahrlehrerrechts im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben. Diese sind:

  1. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42),
  2. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes,
  3. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  4. die Anerkennung von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
  5. Anerkennung von Trägern nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes (Fortbildungslehrgänge - 3 Trägerschaften),
  6. Anerkennung von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  7. Anerkennung von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  8. die Überwachung (Nr. 2 - 7) nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes,
  9. die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des (gesamten) Fahrlehrergesetzes,
  10. die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  11. die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15),
  12. die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
  13. die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2),
  14. die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

Die Zuständigkeit beinhaltet weiterhin die Bearbeitung aller Ausnahmen zum Fahrlehrerrecht gemäß § 54 Fahrlehrergesetz. Werden Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte berührt, muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz gestellt werden.

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) vollzieht im Land Brandenburg spezielle Teile des Fahrlehrerrechts im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben. Diese sind:

  1. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42),
  2. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes,
  3. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  4. die Anerkennung von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
  5. Anerkennung von Trägern nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes (Fortbildungslehrgänge - 3 Trägerschaften),
  6. Anerkennung von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  7. Anerkennung von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  8. die Überwachung (Nr. 2 - 7) nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes,
  9. die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des (gesamten) Fahrlehrergesetzes,
  10. die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  11. die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15),
  12. die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
  13. die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2),
  14. die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

Die Zuständigkeit beinhaltet weiterhin die Bearbeitung aller Ausnahmen zum Fahrlehrerrecht gemäß § 54 Fahrlehrergesetz. Werden Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte berührt, muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz gestellt werden.

  • Rechtliche Grundlagen
  • Fahrlehrerprüfungsausschuss

    Die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses ist die Ansprechpartnerin der Bewerber:innen und Fahrlehreranwärter:innen. Sie organisiert die Durchführung der Fahrlehrerprüfung. Der Vorsitzende ist über die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses zu erreichen. Die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses hat ihren Sitz beim

    Landesamt für Bauen und Verkehr
    15366 Hoppegarten
    Lindenallee 51


    Die Beauftragung zur Fahrlehrerprüfung nach § 8 Absatz 4 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung erfolgt nur über die zuständige Erlaubnisbehörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz nach Zulassung gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.

    Die für Sie zuständige Behörde finden Sie im Serviceportal Brandenburg.

    Die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses ist die Ansprechpartnerin der Bewerber:innen und Fahrlehreranwärter:innen. Sie organisiert die Durchführung der Fahrlehrerprüfung. Der Vorsitzende ist über die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses zu erreichen. Die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses hat ihren Sitz beim

    Landesamt für Bauen und Verkehr
    15366 Hoppegarten
    Lindenallee 51


    Die Beauftragung zur Fahrlehrerprüfung nach § 8 Absatz 4 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung erfolgt nur über die zuständige Erlaubnisbehörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz nach Zulassung gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.

    Die für Sie zuständige Behörde finden Sie im Serviceportal Brandenburg.

Anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätten

  • Aus- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
    VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)

    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person: Herr Hans-Peter Martin
    Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE
    Anschrift:
    15562 Rüdersdorf
    Tasdorf Süd 12
    Telefon: 033638 896077
     
  • Red-Star-Akademie
    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    Inhaber und die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person: Herr Gunter Erbes
    Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE
    Anschrift:
    14478 Potsdam
    Verkehrshof 6a
    Telefon: 0331 708326
     
  • Verkehrsinstitut Starick
    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    Inhaberin und die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person: Frau Kristin Starick
    Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE
    Anschrift:
    03149 Forst
    C.-A.-Groeschke-Straße 45
    Telefon: 03562 983688
  • Aus- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
    VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)

    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person: Herr Hans-Peter Martin
    Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE
    Anschrift:
    15562 Rüdersdorf
    Tasdorf Süd 12
    Telefon: 033638 896077
     
  • Red-Star-Akademie
    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    Inhaber und die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person: Herr Gunter Erbes
    Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE
    Anschrift:
    14478 Potsdam
    Verkehrshof 6a
    Telefon: 0331 708326
     
  • Verkehrsinstitut Starick
    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    Inhaberin und die zur verantwortlichen Leitung bestellte Person: Frau Kristin Starick
    Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE
    Anschrift:
    03149 Forst
    C.-A.-Groeschke-Straße 45
    Telefon: 03562 983688

Anerkannte und tätige Träger, die Einweisungsseminare und Fortbildungslehrgänge für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Land Brandenburg durchführen

Name Angebote Kontakt
Aus- und Weiterbildungs-gesellschaft mbH
VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- spezielle Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (AS und FES)
- Fortbildungslehrgänge für Inhaber einer Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gemäß § 53 Abs. 3 Fahrlehrergesetz
- Einweisungslehrgänge gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
 15562 Rüders-dorf
Tasdorf Süd 12

Telefon:
033638 896077
Auto Club Europa e.V. ACE - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz  24960 Glücks-burg
Am Leucht-turm 2

Telefon:
04631 442678
Fahrlehrer-Verband Land Brandenburg e.V. - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- spezielle Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (AS und FES)
- Fortbildungslehrgänge für Inhaber einer Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gemäß § 53 Abs. 3 Fahrlehrergesetz
- Einweisungslehrgänge gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2  Nr. 2 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
 
14641 Nauen
Garten-straße 29/30

Telefon:
03321 7443801
Institut für Prävention und Verkehrssicherheit GmbH - IPV
Geschäftsführerin: Frau Bianca Bredow
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- Ausbildungsträger für die Basisausbildung der mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen gemäß § 15 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Ausbildungsträger für die Fortbildung der mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen gemäß § 15 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
16766 Kremmen
Ortsteil Staffel-felde,
Staffel-felder Dorf-straße 19

Telefon:
033055 239160 
PS-Profi - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz 107781 Berlin
Hohen-staufen-straße 67

Telefon:
030 2152800
Red-Star-Akademie,
Inhaber: Herr Gunter Erbes
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2  Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
14478 Potsdam
Verkehrs-hof 6a

Telefon:
0331 708326
SEELA Verkehrsfachschule GmbH & Co. KG - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 33a Abs. 1 Fahrlehrergesetz 38104 Braun-schweig
Messe-weg 10d

Telefon: 0531 37003 172
Verkehrsinstitut Starick
Inhaberin: Frau Kristin Starick
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
03149 
Forst
C.-A.-Groesch-ke-Straße 45

Telefon:
03562 983688 
Wieland GmbH - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz 16515 Oranien-burg
Stral-sunder Straße 10

Telefon:
03301 702377 
Name Angebote Kontakt
Aus- und Weiterbildungs-gesellschaft mbH
VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- spezielle Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (AS und FES)
- Fortbildungslehrgänge für Inhaber einer Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gemäß § 53 Abs. 3 Fahrlehrergesetz
- Einweisungslehrgänge gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
 15562 Rüders-dorf
Tasdorf Süd 12

Telefon:
033638 896077
Auto Club Europa e.V. ACE - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz  24960 Glücks-burg
Am Leucht-turm 2

Telefon:
04631 442678
Fahrlehrer-Verband Land Brandenburg e.V. - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- spezielle Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (AS und FES)
- Fortbildungslehrgänge für Inhaber einer Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gemäß § 53 Abs. 3 Fahrlehrergesetz
- Einweisungslehrgänge gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2  Nr. 2 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
 
14641 Nauen
Garten-straße 29/30

Telefon:
03321 7443801
Institut für Prävention und Verkehrssicherheit GmbH - IPV
Geschäftsführerin: Frau Bianca Bredow
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- Ausbildungsträger für die Basisausbildung der mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen gemäß § 15 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Ausbildungsträger für die Fortbildung der mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen gemäß § 15 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
16766 Kremmen
Ortsteil Staffel-felde,
Staffel-felder Dorf-straße 19

Telefon:
033055 239160 
PS-Profi - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz 107781 Berlin
Hohen-staufen-straße 67

Telefon:
030 2152800
Red-Star-Akademie,
Inhaber: Herr Gunter Erbes
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2  Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
14478 Potsdam
Verkehrs-hof 6a

Telefon:
0331 708326
SEELA Verkehrsfachschule GmbH & Co. KG - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 33a Abs. 1 Fahrlehrergesetz 38104 Braun-schweig
Messe-weg 10d

Telefon: 0531 37003 172
Verkehrsinstitut Starick
Inhaberin: Frau Kristin Starick
- allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
- Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 4 Fahrlehrerausbildungs-Verordnung
- Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz in Verbindung mit § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
03149 
Forst
C.-A.-Groesch-ke-Straße 45

Telefon:
03562 983688 
Wieland GmbH - allgemeine Fortbildungslehrgänge gemäß § 53 Abs. 1 Fahrlehrergesetz 16515 Oranien-burg
Stral-sunder Straße 10

Telefon:
03301 702377