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Verwendungsnachweisprüfung

© Tim Reckmann von pixelio.de

Die geförderten Maßnahmen sind nach deren Abschluss gegenüber der Bewilligungsbehörde abzurechnen.

Die Änderung der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, welche am 18.12.2025 in Kraft getreten ist, hat u. a. Auswirkungen auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G/P) als Bestandteil der Zuwendungsbescheide der Abt. 3 des LBV.
Der Zeitraum, in dem die angeforderten Mittel gemäß Nr. 7.2 der VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 1.4 der ANBest-G/P nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu verwenden sind, wurde von zwei Monate rückwirkend ab dem 18.12.2025 auf drei Monate verlängert. Somit gilt für alle Auszahlungen von Zuwendungen, die ab dem 18.12.2025 bei Ihnen eingegangen sind, die neue Mittelverwendungsfrist von drei Monaten.

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Die geförderten Maßnahmen sind nach deren Abschluss gegenüber der Bewilligungsbehörde abzurechnen.

Die Änderung der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, welche am 18.12.2025 in Kraft getreten ist, hat u. a. Auswirkungen auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G/P) als Bestandteil der Zuwendungsbescheide der Abt. 3 des LBV.
Der Zeitraum, in dem die angeforderten Mittel gemäß Nr. 7.2 der VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 1.4 der ANBest-G/P nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu verwenden sind, wurde von zwei Monate rückwirkend ab dem 18.12.2025 auf drei Monate verlängert. Somit gilt für alle Auszahlungen von Zuwendungen, die ab dem 18.12.2025 bei Ihnen eingegangen sind, die neue Mittelverwendungsfrist von drei Monaten.