Aufgaben der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten
Ziele der Marktüberwachung
Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Marktüberwachung verpflichtet, um die Einhaltung der für harmonisierte Bauprodukte geltenden Anforderungen zu kontrollieren. Damit soll der freie Warenverkehr gewährleistet und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt werden. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei.
Was heißt das?
Ein Bauprodukt nach den Vorgaben der EU-BauPVO darf nur im Handel bereitgestellt werden, wenn es den Vorgaben der Bauproduktenverordnung entspricht und die Leistungsbeständigkeit des Produktes mit dem CE- Kennzeichen auf dem Bauprodukt, der Verpackung oder den Lieferpapieren gekennzeichnet ist. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung obliegt dem „Inverkehrbringer“ des Bauproduktes. In der Regel wird dies der Hersteller des Bauproduktes sein.
Welche Bauprodukte müssen CE- gekennzeichnet werden?
Gekennzeichnet werden müssen alle Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder die einer Europäisch Technischen Bewertung entsprechen. An diese Bauprodukte werden EU-weit die gleichen Grundanforderungen gestellt. Auf der Homepage des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) ist u.a. eine Liste aller in Deutschland eingeführten harmonisierten Normen (hEN) und die EU-BauPVO veröffentlicht.
Was sind die Aufgaben und Ziele der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte?
Auf Grundlage eines bundesweiten abgestimmten Marktüberwachungsprogramms werden in Stichproben Kontrollen der im Handel anzutreffenden harmonisierten Bauprodukte durchgeführt. Aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden erfolgen reaktive Kontrollen des beanstandeten Bauproduktes im Handel. Der Hersteller wird um Stellungnahme gebeten und falls erforderlich weitere Maßnahmen angeordnet. Die Kontrollarbeit schließt eine enge Zusammenarbeit mit dem Zoll ein.
Maßnahmen der Marktüberwachung sind
- Inaugenscheinnahme der zu kontrollierenden Bauprodukte einschließlich der Prüfung der CE-Kennzeichnung, der Leistungserklärung und der Nachweise der Leistungsbeständigkeit
- Veranlassung von Korrekturen an den vorgenannten Unterlagen
- Anlassbezogene Entnahme von Proben und Veranlassung von Materialprüfungen
- Anordnung von Rückruf oder Rücknahme von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen entsprechen
- Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukt verbunden sind
- Kooperation mit Wirtschaftsakteuren, um Gefahren abzuwenden oder abzumildern
- ggf. Veranlassung von Bußgeldverfahren
In Brandenburg werden die Vollzugsaufgaben der Marktüberwachung durch die Obere Marktüberwachungsbehörde im Bautechnischen Prüfamt wahrgenommen.
Einführung der Gebührenpflicht für die Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte
Mit Inkrafttreten der Brandenburgischen Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte (BbgMÜhBPGebO) besteht seit dem 26. April 2024 für die Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte ein Gebührentatbestand. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die Gebühr wird für Maßnahmen zur Durchführung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Abschnitt 2 des Marktüberwachungsgesetzes sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) bei einer entsprechenden Kontrolle erhoben. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt und auf deren Behebung hingewirkt oder beschränkende Maßnahmen erlassen, so treten weitere Gebührentatbestände in Kraft.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Sachbearbeitung. Die Mindestgebühr beträgt je nach Amtshandlung 100 Euro. Kostenschuldner können Hersteller im Rahmen der Herstellerverantwortung sowie Importeure und Händler sein.
Ziele der Marktüberwachung
Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Marktüberwachung verpflichtet, um die Einhaltung der für harmonisierte Bauprodukte geltenden Anforderungen zu kontrollieren. Damit soll der freie Warenverkehr gewährleistet und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt werden. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei.
Was heißt das?
Ein Bauprodukt nach den Vorgaben der EU-BauPVO darf nur im Handel bereitgestellt werden, wenn es den Vorgaben der Bauproduktenverordnung entspricht und die Leistungsbeständigkeit des Produktes mit dem CE- Kennzeichen auf dem Bauprodukt, der Verpackung oder den Lieferpapieren gekennzeichnet ist. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung obliegt dem „Inverkehrbringer“ des Bauproduktes. In der Regel wird dies der Hersteller des Bauproduktes sein.
Welche Bauprodukte müssen CE- gekennzeichnet werden?
Gekennzeichnet werden müssen alle Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder die einer Europäisch Technischen Bewertung entsprechen. An diese Bauprodukte werden EU-weit die gleichen Grundanforderungen gestellt. Auf der Homepage des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) ist u.a. eine Liste aller in Deutschland eingeführten harmonisierten Normen (hEN) und die EU-BauPVO veröffentlicht.
Was sind die Aufgaben und Ziele der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte?
Auf Grundlage eines bundesweiten abgestimmten Marktüberwachungsprogramms werden in Stichproben Kontrollen der im Handel anzutreffenden harmonisierten Bauprodukte durchgeführt. Aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden erfolgen reaktive Kontrollen des beanstandeten Bauproduktes im Handel. Der Hersteller wird um Stellungnahme gebeten und falls erforderlich weitere Maßnahmen angeordnet. Die Kontrollarbeit schließt eine enge Zusammenarbeit mit dem Zoll ein.
Maßnahmen der Marktüberwachung sind
- Inaugenscheinnahme der zu kontrollierenden Bauprodukte einschließlich der Prüfung der CE-Kennzeichnung, der Leistungserklärung und der Nachweise der Leistungsbeständigkeit
- Veranlassung von Korrekturen an den vorgenannten Unterlagen
- Anlassbezogene Entnahme von Proben und Veranlassung von Materialprüfungen
- Anordnung von Rückruf oder Rücknahme von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen entsprechen
- Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukt verbunden sind
- Kooperation mit Wirtschaftsakteuren, um Gefahren abzuwenden oder abzumildern
- ggf. Veranlassung von Bußgeldverfahren
In Brandenburg werden die Vollzugsaufgaben der Marktüberwachung durch die Obere Marktüberwachungsbehörde im Bautechnischen Prüfamt wahrgenommen.
Einführung der Gebührenpflicht für die Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte
Mit Inkrafttreten der Brandenburgischen Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte (BbgMÜhBPGebO) besteht seit dem 26. April 2024 für die Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte ein Gebührentatbestand. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die Gebühr wird für Maßnahmen zur Durchführung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Abschnitt 2 des Marktüberwachungsgesetzes sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) bei einer entsprechenden Kontrolle erhoben. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt und auf deren Behebung hingewirkt oder beschränkende Maßnahmen erlassen, so treten weitere Gebührentatbestände in Kraft.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Sachbearbeitung. Die Mindestgebühr beträgt je nach Amtshandlung 100 Euro. Kostenschuldner können Hersteller im Rahmen der Herstellerverantwortung sowie Importeure und Händler sein.
Leistungserklärung
Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Dem Abnehmer des Bauprodukts ist eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Wesentliche Inhalte der Leistungserklärung:
- Kenncode des Produkttyps
- Vorgesehener Verwendungszweck
- Name und Anschrift des Herstellers
- System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP-System)
- Wesentliche Merkmale, erklärte Leistung, harmonisierte technische Spezifikation (hEN / EAD)
- Name, Funktion und Unterschrift des Ausstellers
Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Dem Abnehmer des Bauprodukts ist eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Wesentliche Inhalte der Leistungserklärung:
- Kenncode des Produkttyps
- Vorgesehener Verwendungszweck
- Name und Anschrift des Herstellers
- System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP-System)
- Wesentliche Merkmale, erklärte Leistung, harmonisierte technische Spezifikation (hEN / EAD)
- Name, Funktion und Unterschrift des Ausstellers
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Der Hersteller bestätigt mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.
Acht Angaben hinter der CE-Kennzeichnung:
- letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde
- Name und Anschrift des Herstellers oder Kennzeichen zur Identifikation
- Nummer der hEN oder des EAD
- Kenncode des Produkttyps
- Bezugsnummer der Leistungserklärung
- erklärte Leistung gem. Leistungserklärung
- Kennnummer der notifizierten Stelle (falls zutreffend)
- Verwendungszweck gem. hEN oder EAD
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Der Hersteller bestätigt mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.
Acht Angaben hinter der CE-Kennzeichnung:
- letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde
- Name und Anschrift des Herstellers oder Kennzeichen zur Identifikation
- Nummer der hEN oder des EAD
- Kenncode des Produkttyps
- Bezugsnummer der Leistungserklärung
- erklärte Leistung gem. Leistungserklärung
- Kennnummer der notifizierten Stelle (falls zutreffend)
- Verwendungszweck gem. hEN oder EAD
Plichten des Herstellers bzw. Händlers
Pflichten des Herstellers
- Erstellung einer Leistungserklärung
- Anbringen der CE-Kennzeichnung
- Beifügen von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen
- Zehnjährige Aufbewahrungspflicht für technischen Unterlagen und die Leistungserklärung ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts
- Sicherstellung, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig ist
Pflichten des Händlers
Prüfung und Sicherstellung vor Bereitstellung auf dem Markt:
- auf korrekte CE-Kennzeichnung
- auf Vorhandensein der nach EU-BauPVO erforderlichen Unterlagen
- keine Bereitstellung auf dem Markt, bei Gründen zur Annahme, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht
Pflichten des Herstellers
- Erstellung einer Leistungserklärung
- Anbringen der CE-Kennzeichnung
- Beifügen von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen
- Zehnjährige Aufbewahrungspflicht für technischen Unterlagen und die Leistungserklärung ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts
- Sicherstellung, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig ist
Pflichten des Händlers
Prüfung und Sicherstellung vor Bereitstellung auf dem Markt:
- auf korrekte CE-Kennzeichnung
- auf Vorhandensein der nach EU-BauPVO erforderlichen Unterlagen
- keine Bereitstellung auf dem Markt, bei Gründen zur Annahme, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht
