Brandenburgische Bauordnung
Aufgaben nach Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO)
Dem im LBV eingerichteten Bautechnischen Prüfamt wurden vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) als oberste Bauaufsichtsbehörde Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung nach der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) und der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) übertragen. Diese Zuständigkeiten finden Sie konkret unter der Rubrik „Weitere Informationen“.
Dem im LBV eingerichteten Bautechnischen Prüfamt wurden vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) als oberste Bauaufsichtsbehörde Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung nach der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung (BbgBauZV) und der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) übertragen. Diese Zuständigkeiten finden Sie konkret unter der Rubrik „Weitere Informationen“.
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Weitere Informationen
Erteilung und Festlegung des Verzichts von Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) und vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen (vBG)
Erteilung von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen nach § 16 a Absatz 2 und Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 der Brandenburgischen Bauordnung (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 BbgBauZV) und Festlegung des Verzichts von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen nach § 16 a Absatz 4 und Erklärung des Verzichts einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 der Brandenburgischen Bauordnung (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 und 4 BbgBauZV)
Erteilung von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen nach § 16 a Absatz 2 und Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 der Brandenburgischen Bauordnung (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 BbgBauZV) und Festlegung des Verzichts von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen nach § 16 a Absatz 4 und Erklärung des Verzichts einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 der Brandenburgischen Bauordnung (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 und 4 BbgBauZV)
Erteilung von Typenprüfungen nach § 66 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung (§ 1 Absatz 2 Nr. 5 BbgBauZV)
Erteilung von Typengenehmigungen nach § 72a der Brandenburgischen Bauornung (§1 Absatz 2 Nr. 8 BbgBauZV)
Beratung der unteren Bauaufsichtbehörden in Fragen der Bautechnik und Bauprodukte (§ 1 Absatz 2 Nr. 6 BbgBauZV)
Anerkennungsbehörde für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz (§ 1 Absatz 2 Nr. 7 BbgBauZB)
Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (Anlage 1 zu §11 Absatz 9 BbgBauPrüfV)
Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (Anlage 1 zu §11 Absatz 9 BbgBauPrüfV)
Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz
(Anlage 2 zu §15 Absatz 4 BbgBauPrüfV)
Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz
(Anlage 2 zu §15 Absatz 4 BbgBauPrüfV)
Überwachung und Aufsicht über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz (§1 Absatz 2 Nr. 7 BbgBauZV)
Anzeige und Verpflichtungserklärung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern (§ 9 Absatz 3 BbgBauPrüfV)
Prüfende aus einem anderen Bundesland haben ihre Tätigkeit bei einem Bauvorhaben im Land Brandenburg nach § 9 Absatz 3 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) in Textform anzuzeigen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Diese Anzeige und die Abgabe der Verpflichtungserklärung muss aus Gründen der Fachaufsicht gegenüber dem Bautechnischen Prüfamt (BPA) in Cottbus für jedes Bauvorhaben gesondert abgegeben werden.
Zur einfachen elektronischen Datenübermittlung stellt das BPA den Prüfenden aus anderen Bundesländern einen Formularservice zur Eingabe der entsprechenden bauvorhabenbezogenen Daten zur Verfügung. Bei der Eingabe der bauvorhabenbezogenen Daten wird automatisch die Vollständigkeit der relevanten Daten und das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung nach der geltenden Rechtslage überprüft. Nach Abschluss der Eingabe und der sicheren Übermittlung der Daten an das BPA erhält der bzw. die Prüfende sofort eine automatische Zwischennachricht. Durch die elektronische Datenverarbeitung wird die Bearbeitung der jeweiligen Anzeige des Prüfenden innerhalb des BPA erheblich vereinfacht und beschleunigt. Nach Prüfung dieser Anzeige durch das BPA erhalten die Prüfenden jeweils eine gesonderte Bestätigung.
Anzeige und Verpflichtungserklärung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern (§ 9 Absatz 3 BbgBauPrüfV)
Prüfende aus einem anderen Bundesland haben ihre Tätigkeit bei einem Bauvorhaben im Land Brandenburg nach § 9 Absatz 3 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) in Textform anzuzeigen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Diese Anzeige und die Abgabe der Verpflichtungserklärung muss aus Gründen der Fachaufsicht gegenüber dem Bautechnischen Prüfamt (BPA) in Cottbus für jedes Bauvorhaben gesondert abgegeben werden.
Zur einfachen elektronischen Datenübermittlung stellt das BPA den Prüfenden aus anderen Bundesländern einen Formularservice zur Eingabe der entsprechenden bauvorhabenbezogenen Daten zur Verfügung. Bei der Eingabe der bauvorhabenbezogenen Daten wird automatisch die Vollständigkeit der relevanten Daten und das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung nach der geltenden Rechtslage überprüft. Nach Abschluss der Eingabe und der sicheren Übermittlung der Daten an das BPA erhält der bzw. die Prüfende sofort eine automatische Zwischennachricht. Durch die elektronische Datenverarbeitung wird die Bearbeitung der jeweiligen Anzeige des Prüfenden innerhalb des BPA erheblich vereinfacht und beschleunigt. Nach Prüfung dieser Anzeige durch das BPA erhalten die Prüfenden jeweils eine gesonderte Bestätigung.
Musterprüfberichte Standsicherheit (Verwendung nicht vorgeschrieben)
Musterprüfberichte Standsicherheit (Verwendung nicht vorgeschrieben)
Musterprüfberichte Brandschutz (Verwendung nicht vorgeschrieben)
Musterprüfberichte Brandschutz (Verwendung nicht vorgeschrieben)
Merkblatt Abrechnung Prüfingenieurleistungen
Merkblatt Abrechnung Prüfingenieurleistungen
Mitglied im Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (§ 11 Absatz 2 Nr. 4 BbgBauPrüfV)
beteiligte Länder:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
beteiligte Länder:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle für Fliegende Bauten (§ 22 Absatz 1 BbgBauPrüfV)
TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Herr Dipl.-Ing. Schwarz
Alboinstraße 56
12103 Berlin
TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Herr Dipl.-Ing. Schwarz
Alboinstraße 56
12103 Berlin
Rechts- und Fachaufsicht über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 24 Abs. 2 BbgBauPrüfV)
BVS Berlin-Brandenburg e.V.
Herr Kindler
Dianastraße 44
14482 Potsdam
BVS Berlin-Brandenburg e.V.
Herr Kindler
Dianastraße 44
14482 Potsdam
