Hauptmenü

Gebietskulissen der Wohnraumförderung

© LBV

Anträge zur Ausweisung von Gebietskulissen für Wohnraumförderung werden zur Abstimmung mit den Landesinteressen und insbesondere mit der Städtebauförderung an das Landesamt für Bauen und Verkehr gerichtet.

Die Wohnraumförderung wurde durch die Landesregierung ab 2022 neu ausgerichtet, mit einem stärkeren Fokus auf der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Wohnungseigentümern werden mittels der Wohneigentumsförderrichtlinie (WohneigentumförderR) neue Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Dabei steht sowohl der Erwerb vorhandener Gebäude mit energetischem Umbau, als auch die energetische Modernisierung und Instandsetzung von bereits genutztem Wohneigentum im Fokus. Dafür werden sowohl für den Mietwohnraum als auch das Wohneigentum erhöhte Fördersummen bereit gestellt. Neu ist bei der Wohneigentumsförderung die Erweiterung der Förderkulissen.

Förderungen sind grundsätzlich wie bisher in den innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und den „Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“ möglich und darüber hinaus nun auch innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die nach § 13a BauGB aufgestellt wurden.

Die Mietwohnungsbauförderung (MietwohnungsbauförderR) zielt auf die Schaffung sowie die Modernisierung und Instandsetzung von generationsgerechten Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten. So geförderte Wohnungen werden insbesondere an Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen, Senioren, Studierende, Auszubildende sowie Personen in sozialen Notlagen vergeben. Darüber hinaus für Wohnen nach neuen Konzepten für Mehrgenerationswohnen und anderen innovativen Formen des Zusammenlebens oder auch Wohngemeinschaften im Alter.

Anträge zur Ausweisung von Gebietskulissen für Wohnraumförderung werden zur Abstimmung mit den Landesinteressen und insbesondere mit der Städtebauförderung an das Landesamt für Bauen und Verkehr gerichtet.

Die Wohnraumförderung wurde durch die Landesregierung ab 2022 neu ausgerichtet, mit einem stärkeren Fokus auf der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Wohnungseigentümern werden mittels der Wohneigentumsförderrichtlinie (WohneigentumförderR) neue Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Dabei steht sowohl der Erwerb vorhandener Gebäude mit energetischem Umbau, als auch die energetische Modernisierung und Instandsetzung von bereits genutztem Wohneigentum im Fokus. Dafür werden sowohl für den Mietwohnraum als auch das Wohneigentum erhöhte Fördersummen bereit gestellt. Neu ist bei der Wohneigentumsförderung die Erweiterung der Förderkulissen.

Förderungen sind grundsätzlich wie bisher in den innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und den „Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“ möglich und darüber hinaus nun auch innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die nach § 13a BauGB aufgestellt wurden.

Die Mietwohnungsbauförderung (MietwohnungsbauförderR) zielt auf die Schaffung sowie die Modernisierung und Instandsetzung von generationsgerechten Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten. So geförderte Wohnungen werden insbesondere an Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen, Senioren, Studierende, Auszubildende sowie Personen in sozialen Notlagen vergeben. Darüber hinaus für Wohnen nach neuen Konzepten für Mehrgenerationswohnen und anderen innovativen Formen des Zusammenlebens oder auch Wohngemeinschaften im Alter.

Gebietskulissen der Wohnraumförderung

Die Ausrichtung der Wohnraumförderung erfolgte bisher mit dem Fokus der Förderung auf die Innenstädte. Im Wesentlichen bleibt diese Ausrichtung der Fördergebietskulissen bestehen, wird bei der Wohneigentumsförderung darüber hinaus erweitert, um die energetische Bestandsertüchtigung in weiteren Stadtgebieten zu ermöglichen und so die Zielsetzungen des Klimaschutzes zu erreichen.

Die Richtlinien zur Wohnraumförderung des MIL gelten grundsätzlich innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete (auch nach Aufhebung der Satzung) als Gebietskulissen für die Wohnraumförderung (vgl. Rundschreiben 3/03/2012). Darüber hinaus in den durch die Kommunen definierten und mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat 33 abgestimmten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“, Diese erhalten jeweils durch eine kommunale Beschlussfassung nach Abstimmung mit dem LBV Verbindlichkeit.

Die Wohneigentumsförderung ist darüber hinaus nunmehr im, Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach §13a BauGB oder §13b BauGB aufgestellt wurden möglich.

In der WebAnwendung Gebietskulissen der Städtebau- und Wohnraumförderung (siehe Links) finden Sie alle aktuell relevanten Gebietskulissen.

Die Ausrichtung der Wohnraumförderung erfolgte bisher mit dem Fokus der Förderung auf die Innenstädte. Im Wesentlichen bleibt diese Ausrichtung der Fördergebietskulissen bestehen, wird bei der Wohneigentumsförderung darüber hinaus erweitert, um die energetische Bestandsertüchtigung in weiteren Stadtgebieten zu ermöglichen und so die Zielsetzungen des Klimaschutzes zu erreichen.

Die Richtlinien zur Wohnraumförderung des MIL gelten grundsätzlich innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete (auch nach Aufhebung der Satzung) als Gebietskulissen für die Wohnraumförderung (vgl. Rundschreiben 3/03/2012). Darüber hinaus in den durch die Kommunen definierten und mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat 33 abgestimmten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“, Diese erhalten jeweils durch eine kommunale Beschlussfassung nach Abstimmung mit dem LBV Verbindlichkeit.

Die Wohneigentumsförderung ist darüber hinaus nunmehr im, Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach §13a BauGB oder §13b BauGB aufgestellt wurden möglich.

In der WebAnwendung Gebietskulissen der Städtebau- und Wohnraumförderung (siehe Links) finden Sie alle aktuell relevanten Gebietskulissen.

Vorranggebiete Wohnen

Als „Vorranggebiete Wohnen“ können Abrundungen von innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie im Einzelfall weitere nachhaltig stabile Stadtgebiete definiert werden. Voraussetzung ist, dass:

  • sie hinsichtlich ihrer zentralen Lage, der gesicherten Infrastrukturversorgung sowie der Eignung der Bau- und Nutzungsstruktur für eine Stabilisierung bzw. Entwicklung der innerstädtischen Wohnfunktion geeignet sind und
  • deren Größe mit der demografischen Prognose (Gesamtstadt und Teilräume), dem zu erwartenden Bedarf der Wohnraumentwicklung sowie den Potenzialen im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet abgestimmt ist und aus dem INSEK hervorgeht bzw. sich aus einer Wohnungspolitischen Umsetzungsstrategie (WUS) (siehe Downloads: Rundschreiben 3/09/2015) abgeleitet werden kann.

Als „Vorranggebiete Wohnen“ können Abrundungen von innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie im Einzelfall weitere nachhaltig stabile Stadtgebiete definiert werden. Voraussetzung ist, dass:

  • sie hinsichtlich ihrer zentralen Lage, der gesicherten Infrastrukturversorgung sowie der Eignung der Bau- und Nutzungsstruktur für eine Stabilisierung bzw. Entwicklung der innerstädtischen Wohnfunktion geeignet sind und
  • deren Größe mit der demografischen Prognose (Gesamtstadt und Teilräume), dem zu erwartenden Bedarf der Wohnraumentwicklung sowie den Potenzialen im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet abgestimmt ist und aus dem INSEK hervorgeht bzw. sich aus einer Wohnungspolitischen Umsetzungsstrategie (WUS) (siehe Downloads: Rundschreiben 3/09/2015) abgeleitet werden kann.

Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung

„Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung“ sind insbesondere Stadtgebiete mit Mietwohnungen, die auch zukünftig maßgeblich zur Wohnraumversorgung der Stadt benötigt werden  und die einen baulichen und energetischen Sanierungsbedarf aufweisen (siehe: Arbeitshilfe zur Erstellung der INSEK).

In allen Gebietskulissen der Wohnraumförderung kommt die MietwohnungsbauförderungsR zur Anwendung.

Dabei ist zu beachten, dass das Land die Fördertatbestände bei Konsolidierungsgebieten entsprechend dem Mietwohnraumbedarf mit sozialverträglichen Mieten (§16 Abs. 1 WoFG) regional differenziert. So sind:

  • in RWK, Stadtumbaustädten, MZ und sonstigen Städten der berlinfernen Regionen förderfähig: die generationsgerechte Anpassung von Mietwohnungen durch Modernisierung und Instandsetzung mittlerer Intensität und der Ein- und Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen und in das Gebäude und
  • im berlinnahen Raum gemäß der Anlage 3 der MietwohnungsbauförderungsR: darüber hinaus auch die Wiederherstellung, Erweiterung, Nutzungsänderung und Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse von Mietwohnungen und der Mietwohnungsneubau.

„Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung“ sind insbesondere Stadtgebiete mit Mietwohnungen, die auch zukünftig maßgeblich zur Wohnraumversorgung der Stadt benötigt werden  und die einen baulichen und energetischen Sanierungsbedarf aufweisen (siehe: Arbeitshilfe zur Erstellung der INSEK).

In allen Gebietskulissen der Wohnraumförderung kommt die MietwohnungsbauförderungsR zur Anwendung.

Dabei ist zu beachten, dass das Land die Fördertatbestände bei Konsolidierungsgebieten entsprechend dem Mietwohnraumbedarf mit sozialverträglichen Mieten (§16 Abs. 1 WoFG) regional differenziert. So sind:

  • in RWK, Stadtumbaustädten, MZ und sonstigen Städten der berlinfernen Regionen förderfähig: die generationsgerechte Anpassung von Mietwohnungen durch Modernisierung und Instandsetzung mittlerer Intensität und der Ein- und Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen und in das Gebäude und
  • im berlinnahen Raum gemäß der Anlage 3 der MietwohnungsbauförderungsR: darüber hinaus auch die Wiederherstellung, Erweiterung, Nutzungsänderung und Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse von Mietwohnungen und der Mietwohnungsneubau.

Nach Zustimmung zu den Gebietskulissen durch das LBV, sind die Anträge an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten.

Liegen die Vorhaben ebenso in einer Gebietskulisse der Städtebauförderung, so können ergänzend zur Förderung nach den Wohnraumförderungsrichtlinien die darüberhinausgehenden unrentierlichen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über Städtebauförderungsmittel bewilligt werden. Es liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde, eine objektbezogene Prüfung der Fördermöglichkeit vorzunehmen und das Ergebnis in der Förderakte als Nachweis der Prüfung zu dokumentieren.

Zur Ermittlung dieses sogenannten „Spitzenfinanzierungsbetrags“ können die Berechnungshilfen (siehe Downloads) herangezogen werden. Die Finanzierung ist im Rahmen des Umsetzungsplans zur Bestätigung beim LBV einzureichen.

Nach Zustimmung zu den Gebietskulissen durch das LBV, sind die Anträge an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten.

Liegen die Vorhaben ebenso in einer Gebietskulisse der Städtebauförderung, so können ergänzend zur Förderung nach den Wohnraumförderungsrichtlinien die darüberhinausgehenden unrentierlichen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über Städtebauförderungsmittel bewilligt werden. Es liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde, eine objektbezogene Prüfung der Fördermöglichkeit vorzunehmen und das Ergebnis in der Förderakte als Nachweis der Prüfung zu dokumentieren.

Zur Ermittlung dieses sogenannten „Spitzenfinanzierungsbetrags“ können die Berechnungshilfen (siehe Downloads) herangezogen werden. Die Finanzierung ist im Rahmen des Umsetzungsplans zur Bestätigung beim LBV einzureichen.