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Zulässigkeit des Einsatzes von Mitteln aus dem Sondervermögen zur Darstellung des Kommunalen Mitleistungsanteils (KMA)

- Erschienen am 16.07.2026

Das parlamentarische Verfahren zur Ergänzung von § 4a LuKIFG (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz) wurde mit Zustimmung des Bundesrates am 10.07.2026 abgeschlossen. Die Regelung wird nach Verkündung rückwirkend zum 24.10.2025 in Kraft treten.

Die Gesetzesänderung in § 4a LuKIFG enthält die Klarstellung, dass die Mittel aus dem Sondermögen auch zur vollständigen Erbringung von Eigenanteilen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden können (Einschränkung: keine Überförderung). Die Regelung gilt u.a. für Bundesfinanzhilfen und bundesunmittelbare Zuwendungen.

Nähere Erläuterungen können der Gesetzesbegründung entnommen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6701, zu Nr. 18, ab Seite 89).

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Datum
16.07.2026