Anerkennung von Prüfstellen
Die Technische Prüfstelle oder eine im Land Brandenburg anerkannte Überwachungsorganisationen, das sind DEKRA e.V. Dresden, FSP GmbH & Co.KG, GTÜ mbH, KÜS e.V., TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V., TÜV NORD Mobilität GmbH & Co.KG und TÜV SÜD Auto Partner GmbH, beantragt formlos beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) die Anerkennung als Prüfstelle. Liegen alle Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Ausstattung (Anlage VIII d StVZO / Tabelle) vor, erfolgt nach bestandener Vor-Ort-Prüfung die Anerkennung.
Die Technische Prüfstelle oder eine im Land Brandenburg anerkannte Überwachungsorganisationen, das sind DEKRA e.V. Dresden, FSP GmbH & Co.KG, GTÜ mbH, KÜS e.V., TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V., TÜV NORD Mobilität GmbH & Co.KG und TÜV SÜD Auto Partner GmbH, beantragt formlos beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) die Anerkennung als Prüfstelle. Liegen alle Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Ausstattung (Anlage VIII d StVZO / Tabelle) vor, erfolgt nach bestandener Vor-Ort-Prüfung die Anerkennung.
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
Sicherheitsprüfung (SP) / Mängelstatistik
Aus den Prüfnachweisblättern ist eine Jahresmängelstatistik zu erstellen. Diese übermitteln Sie bitte bis spätestens 15.1. eines jeden Jahres über Sicherheitsprüfung (SP)-Plus an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV).
Aus den Prüfnachweisblättern ist eine Jahresmängelstatistik zu erstellen. Diese übermitteln Sie bitte bis spätestens 15.1. eines jeden Jahres über Sicherheitsprüfung (SP)-Plus an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV).
Gebühren
Hier ist die derzeit geltende interne Regelung zur Anwendung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in den Sachgebieten Anerkennung und Kontrolle von Untersuchungsstellen, Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren und amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern aufgeführt.
Der nachfolgende Richtsatzkatalog enthält die durchschnittlich zu erhebende Gebühren. Davon kann im Einzelfall in Abhängigkeit vom Aufwand und bei Nr. 329 auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils abgewichen werden.
Hier ist die derzeit geltende interne Regelung zur Anwendung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in den Sachgebieten Anerkennung und Kontrolle von Untersuchungsstellen, Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren und amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern aufgeführt.
Der nachfolgende Richtsatzkatalog enthält die durchschnittlich zu erhebende Gebühren. Davon kann im Einzelfall in Abhängigkeit vom Aufwand und bei Nr. 329 auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils abgewichen werden.
