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Anhörung und Planfeststellung

Fotocollage Ordner und Baustelle (© LBV - Herr Schubert) Bild vergrößern  

Für den Bau oder die wesentliche Änderung von bestimmten Verkehrsanlagen schreibt der Gesetzgeber ein Planfeststellungsverfahren vor.

Dieses Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Es wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den anzuwendenden Fachgesetzen geregelt.

Das Planfeststellungsverfahren integriert das Anhörungsverfahren einerseits und die nachvollziehende planerische Entscheidung der Planfeststellungsbehörde andererseits, die unter Abwägung aller durch das Vorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange getroffen wird.

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass die zu berücksichtigenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen bzw. ihnen durch Zusagen des Vorhabenträgers oder durch Auflagen an diesen entsprochen werden kann, wird als abschließende Entscheidung der Behörde ein Planfeststellungsbeschluss erlassen.

Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Er hat außerdem eine enteignungsrechtliche Vorwirkung.

Neben der Zulassung von Bauvorhaben, wie oben ausgeführt, obliegt es ebenfalls der Planfeststellungsbehörde, Flächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind, aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg in die kommunale Bauleitplanung zu überführen.

Eine Übersicht der behördlichen Zuständigkeiten der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) vermittelt die nachfolgende Tabelle.

Vorhaben/Verfahren Vorhabenträger/Antragsteller
Bauvorhaben von Bundesfernstraßen, die nicht Autobahnen sind sowie Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen einschließlich Geh- und Radwege Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS), Kommunen usw.
Bauvorhaben von nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich Anlagen der Bahn (z. B. Bahnübergänge usw.) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreiber von Anschlussbahnen
Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nichtbundeseigener Eisenbahnen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreiber von Anschlussbahnen, Gemeinden, Eigentümer, Straßenbaulastträger
Bauvorhaben von Straßenbahnen und Obussen Betreiber von Straßenbahnen und Obussen

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Dezernat 21 - Anhörung/
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