Straßenausbaubeiträge
Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19.06.2019 hat das Land Brandenburg die Möglichkeit, Beiträge von den Anliegern für den Ausbau kommunaler Straßen zu erheben, abgeschafft.
Zudem wurde zusätzlich zu dem vorgenannten Gesetz die Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (AendStraMaV) erlassen. Diese Ausgleichsregelungen tragen im Wege des Konnexitätsprinzips dafür Sorge, dass das Land Brandenburg nunmehr an die Stelle der Anlieger tritt und für die Einnahmeausfälle der Kommunen vollumfänglich aufkommt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Stand Dezember 2022
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1. Wer ist Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit den Ausgleichsregelungen über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen?
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2. Welche Rechtsgrundlagen umfassen die Ausgleichsregelungen über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen?
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3. Kommt das Land Brandenburg für Einnahmeausfälle auf, die infolge des Beitragserhebungsverbotes nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) bei Kommunen entstehen?
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4. Welche Erstattungsformen sind durch die Ausgleichsregelungen über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen normiert worden?
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5. Wie werden die jährlichen Pauschalzahlungen gemäß § 2 StraMaV (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) ermittelt?
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6. Wie wird die Gemeindestraßenlänge ermittelt?
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7. Welche Straßen, die bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlung Berücksichtigung finden, können im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) erfasst werden?
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8. Wo kann ich nachverfolgen, welche gewidmeten Gemeindestraßen meiner Kommune im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) eingetragen sind?
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9. Wie kann ich den Datenbestand über gewidmete Gemeindestraßen meiner Kommune (und somit die Gemeindestraßenlänge) im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) verändern?
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10. Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung der Pauschalbeträge maßgeblich?
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11. Ist zur Auszahlung der jährlichen Pauschale ein Antrag notwendig?
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12. Unterliegt die jährliche Pauschalzahlung einer Zweckbindung?
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13. Müssen Mittel der Pauschalzahlungen, die noch nicht für Straßenausbaumaßnahmen verwendet worden sind, zurücküberwiesen werden?
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14.Besteht die Möglichkeit Korrekturen, die nach dem Stichtag 31.12. am Bestand der gewidmeten Gemeindestraßen im ATKIS (und somit an der Gemeindestraßenlänge) vorgenommen wurden, bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlungen zu berücksichtigen?
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15. Sind Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast bei der Ermittlung und Berechnung der Pauschalzahlung zu berücksichtigen?
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16. Können die Pauschalzahlungen genutzt werden, um Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Plätze, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung, die sich in gemeindlicher Baulast befinden, auszubauen?
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17. Wie gestaltet sich die Erstattung von Fehlbeträgen, die nach dem Verbrauch der Pauschalzahlungen bei den Kommunen verbleiben?
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18. Welche Unterlagen sind einem Antrag auf Fehlbetragsausgleich beizufügen?
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19. Können Ausbaumaßnahmen, die lediglich den Ausbau von Geh- und Radwegen, Plätzen, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in gemeindlicher Baulast umfassen, Teil eines Antrages auf Fehlbetragsausgleich sein bzw. erstattet werden?
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20. Die Zuordnung von Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen in das jeweils einschlägige Rechtsgebiet ist bei jeder Baumaßnahme im Einzelfall vorzunehmen. Kann das LBV bereits vor dem Entstehen eines Fehlbetrages eine Prüfung bzw. Zuordnung vornehmen lassen?
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21. Wie kann der Ausbauzustand einer Straße bzw. einer Teileinrichtung gegenüber dem LBV nachgewiesen werden?
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22. Können auch Vorausleistungen beantragt werden, wenn bereits vor der Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme ein Fehlbetrag prognostiziert wird?
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23. Welche Unterlagen sind einem Antrag auf Vorausleistungen beizufügen?
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24. Wie gestaltet sich die Erstattung von bereits geleisteten Rückzahlungen für erhobene Straßenausbaubeiträge bzw. Vorausleistungen?
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25. Können die finanziellen Mittel aus dem Mehrbelastungsausgleich genutzt werden, um den Eigenanteil der Kommune abzudecken?
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26. Sind die auf der Website des LBV hinterlegten Antragsformulare zwingend zu nutzen?
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27. Können das Antragsformular und die Antragsunterlagen per E-Mail übermittelt werden?
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28. Ab welchem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Fehlbetragsausgleich gestellt werden?
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29. Ab welchem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Vorausleistungen gestellt werden?
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30. Gibt es beim Antrag auf Fehlbetragsausgleich Fristen, die zu beachten sind?
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31. Welche Möglichkeit besteht, wenn die Kommune einen Antrag auf Fehlbetragsausgleich beim LBV stellen möchte, aber über keine Straßenbaubeitragssatzung verfügt?
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32. Ist eine Straßenbaubeitragssatzung Voraussetzung für die Verwendung der jährlichen Pauschalzahlung (pauschaler Mehrbelastungsausgleich)?
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33. Sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV) Vorausleistungen mit dem beantragten Fehlbetrag zu verrechnen?
Kontakt
Dezernat 25 - Sachgebiet Straßenausbaubeiträge
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