Fahrlehrerwesen
Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) vollzieht im Land Brandenburg spezielle Teile des Fahrlehrerrechts im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben. Diese sind:
- die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42),
- die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes,
- die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- die Anerkennung von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
- Anerkennung von Trägern nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes (Fortbildungslehrgänge - 3 Trägerschaften),
- Anerkennung von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- Anerkennung von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- die Überwachung (Nr. 2 - 7) nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes,
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des (gesamten) Fahrlehrergesetzes,
- die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15),
- die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
- die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2),
- die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
Die Zuständigkeit beinhaltet weiterhin die Bearbeitung aller Ausnahmen zum Fahrlehrerrecht gemäß § 54 Fahrlehrergesetz. Werden Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte berührt, muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz gestellt werden.
Kontakt
Dezernat 24
Sachgebiet Fahrlehrer- und Fahrerlaubnisrecht
LBV-FahrlG-FeV@LBV.Brandenburg.de
03342 4266-7601
Frau Blum
03342 4266-2401Frau Kittler
03342 4266-2402Datenschutz
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Die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses ist die Ansprechpartnerin der Bewerber:innen und Fahrlehreranwärter:innen. Sie organisiert die Durchführung der Fahrlehrerprüfung. Der Vorsitzende ist über die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses zu erreichen. Die Geschäftsstelle des Fahrlehrerprüfungsausschusses hat ihren Sitz beim
Landesamt für Bauen und Verkehr
15366 Hoppegarten
Lindenallee 51-
Fahrlehrerprüfung (Fahrlehrerlaubnisklasse A, BE, CE, DE)
E-Mail: LBV-FLpruef@LBV.Brandenburg.de
Telefon: 03342 4266-2401
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Fahrlehrerprüfung (Lehrproben)
E-Mail: LBV-FLpruef@LBV.Brandenburg.de
Telefon: 03342 4266-2401
Die Beauftragung zur Fahrlehrerprüfung nach § 8 Absatz 4 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung erfolgt nur über die zuständige Erlaubnisbehörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz nach Zulassung gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.Die für Sie zuständige Behörde finden Sie im Serviceportal Brandenburg.
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Fahrlehrerprüfung (Fahrlehrerlaubnisklasse A, BE, CE, DE)