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Fahrlehrerwesen

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) vollzieht im Land Brandenburg spezielle Teile des Fahrlehrerrechts im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben. Diese sind:

  1. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42),
  2. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes,
  3. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  4. die Anerkennung von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
  5. Anerkennung von Trägern nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes (Fortbildungslehrgänge - 3 Trägerschaften),
  6. Anerkennung von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  7. Anerkennung von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  8. die Überwachung (Nr. 2 - 7) nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes,
  9. die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des (gesamten) Fahrlehrergesetzes,
  10. die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  11. die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15),
  12. die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
  13. die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2),
  14. die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

Die Zuständigkeit beinhaltet weiterhin die Bearbeitung aller Ausnahmen zum Fahrlehrerrecht gemäß § 54 Fahrlehrergesetz. Werden Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte berührt, muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 50 Fahrlehrergesetz gestellt werden.

Kontakt

Dezernat 24
Sachgebiet Fahrlehrer- und Fahrerlaubnisrecht


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  03342 4266-7601

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