1. Anforderungen an Eckpunktepapier (EPP):
- Umfang von bis zu 20 Seiten
- Das EPP muss eine kartografische Darstellung der erforderlichen Fördergebietskulisse und eine erläuternde Begründung beinhalten
- Ein Betrachtungszeitraum von höchstens 15 Jahren für den Einsatz der Städtebaufördermittel ist zu berücksichtigen
Ausgangslage
- Die geplanten Schwerpunkte und Vorhaben müssen sich nachvollziehbar aus dem INSEK ergeben.
- Weist das INSEK nicht mehr die notwendige Aktualität bezüglich der geplanten Vorhaben auf, so ist es i.d.R. zeitgleich zu überarbeiten, damit es seiner Funktion als Fördervoraussetzung gerecht wird.
Rahmenbedingungen für die künftige Entwicklung
- Kurze Darlegung der Stärken und Defizite im betrachteten Gebiet / Darstellung der städtebaulichen Missstände
- Benennung von Handlungsbedarfen auf Basis aktueller Zahlen zur Bevölkerung und gegebenenfalls anderer relevanter Indikatoren (z.B. für eine angestrebte Aufnahme in das Programm SZH auch SGB II unter 16-Jähriger, Wahlbeteiligung, etc.)
Ziele und Strategie
- Beispielhafte Darstellung von Zielen, Maßnahmen und Förderbedarfen, Aussagen zur kommunalen Leistungsfähigkeit
- Kurze Darstellung der zukünftigen Aspekte der geplanten Sicherung dieser Maßnahmen
- Welche Bündelungseffekte werden erwartet?
- Vorgesehene Inanspruchnahmen weiterer Programme und Kombiförderungen, sind darzustellen.
Sonderregelung zum Eckpunktepapier interkommunaler Kooperationen:
Ergänzend zu den oben dargestellten Inhalten haben die Eckpunktepapiere interkommunaler Kooperationen folgende Punkte zusätzlich zu berücksichtigen:
Förderschwerpunkte:
Die künftig vorgesehene Förderung von IKK stellt auf Projekte ab, die der gemeindeübergreifenden Daseinsvorsorge dienen. Dazu sind all jene Güter und Dienstleistungen zu zählen, an deren nachhaltiger Angebotssicherung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ein Schwerpunkt innerhalb dieses Aufgabenfeldes wird vor allem im Bereich der sozialen Infrastruktur zu sehen sein.
Ausgangslage
- Benennung und Begründung der teilnehmenden Kommunen, welche Kommune ist die Leadkommune?
- Wird die IKK auf eine bereits existierende interkommunale Kooperation (bspw. KLS oder SUW) aufgebaut?
- Wenn ja, dann Beschreibung der bereits existierenden Kooperation (bspw. Organisationsform) sowie kurzer Abriss über das bisher Erreichte.
- Wie soll die Kooperation zukünftig organisiert werden?
- Räumliche Einordnung der teilnehmenden Kommunen und deren Erreichbarkeit mit ÖPNV untereinander.
Ziele und Strategie
- Beispielhafte Darstellung von Zielen, Maßnahmen und Förderbedarfen, Aussagen zur kommunalen Leistungsfähigkeit nach den jeweiligen teilnehmenden Kommunen und ihren Fördergebieten (teilräumliche Betrachtungsebene).
- Kurze Darstellung der strategischen Ausrichtung, die die Kooperation gemeinschaftlich entwickelt, sowie zukünftige Aspekte der geplanten gemeinsamen Sicherung der Daseinsvorsorge.
- Welche Bündelungseffekte werden erwartet?
- Welche Effekte für die Stadtentwicklung werden neben der Qualifizierung der Daseinsvorsorge erwartet?
2. Anforderungen an eine städtebauliche Zielplanung:
- Erläuterungstext
- Darstellung, wie die Gesamtmaßnahme dazu beiträgt, strategische INSEK-Ziele zu unterstützen
- d.h., die Zielsetzungen für die Gesamtmaßnahme und die daraus abgeleiteten geplanten Schwerpunkte und Vorhaben sind nachvollziehbar aus dem INSEK abgeleitet
- Darstellung der angestrebten Sanierungsziele bzw. städtebaulichen Ziele für die Gesamtmaßnahme
- kurze Darstellung der Strategie zur Erreichung der städtebaulichen Ziele (z. B. welche besonderen Vorhaben sollen wie entwickelt werden?).
- Aussagen zu den räumlichen Förderschwerpunkten, herausragenden Einzelvorhaben, geplanten Durchführungszeitraum, Fördermittelbedarfen und Fördergebietskulisse gem. Nr. 13.1.4 der dyn AH zur StBauFR 2021
- Berücksichtigung des bereit zu stellenden kommunalen Mitleistungsanteils
- Mitwirkung in übergeordneten Netzwerken (Städtekranz, AGHS, Städteforum, etc.)
- bei Fortschreibungen auch (kurze) Evaluation der bisherigen Umsetzung der GM und
- Tabellarische Darstellung:
- Aufzählung der geplanten Einzelvorhaben mit genauer Vorhabenbezeichnung (Adresse), Benennung des Handlungsfeldes, Gesamtkosten, Fördermittelbedarf, Denkmalstatus, Einsatz von anderen Fördermitteln
- Vorhabenscharfe Prioritätensetzung von 1 (hoch bzw. notwendig zur Erreichung der Erneuerungs- bzw. Entwicklungsziele), 2 (sinnvoll zur Erreichung der Erneuerung- bzw. Entwicklungsziele) bis 3 (nachrangig bzw. wünschenswert)
- Kurze vorhabensscharfe Erläuterung
- Kartographische Darstellung
- Vorschlag zur Fördergebietskulisse
- Genaue Verortung der in der tabellarischen Darstellung enthaltenen Einzelvorhaben
Bei Fortführungsmaßnahmen zusätzlich ein Plan der bereits umgesetzten Maßnahmen (PuM).
d. Kosten- und Finanzierungsübersicht
Wichtige Hinweise:
Der Auswahl der Vorhaben für die städtebauliche Zielplanung sollten zukunftsfähige und nachhaltige Nutzungen zugrunde liegen. Dies schließt Maßnahmen zur Funktionsstärkung einschließlich zentraler öffentlicher Räume, zur wirtschaftlichen Entwicklung der Stadtkerne und eine Anpassung an die demografische Entwicklung auch auf dem Bereich der Daseinsvorsorge ein. Haben z.Zt. leerstehende Denkmale und stadtbildprägende Gebäude mittelfristig keine Sanierungs- und damit Erhaltungschance, sind für diese Gebäude zur Erhaltung des Stadtbildes und der historischen Authentizität nach einer entsprechenden Abstimmung mit der Unteren und oberen Denkmalschutzbehörde nachhaltige Sicherungsmaßnahmen einzuplanen.
Die mit der Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verfolgte Zielsetzung muss in der städtebaulichen Zielplanung hinreichend konkret formuliert und abgestimmt sein, um gemäß den Anforderungen von Bund und Land evaluiert werden zu können (vgl. Pkt.13.4 StBauFR 2021).
Es ist grundsätzlich das Zügigkeitsgebot für die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen zu beachten. Das bedeutet, dass dargestellt werden muss, wie die wesentlichsten Ziele innerhalb der in Aussicht gestellten Programmlaufzeit (i.d.R. 8 Programmjahre) erreicht werden. Gesamtmaßnahmen sollen innerhalb von spätestens 15 Jahren abgeschlossen werden Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das städtebauliche Zielsetzungen auch über die Programmlaufzeit hinaus umgesetzt und finanziert werden müssen.
So kann es bei besonderen Kulissen erforderlich sein, einen entsprechenden Verstetigungsprozess anzustreben, wenn dort z.B. umfangreiche baukulturelle / denkmalpflegerische Herausforderungen vorliegen und die Ziele aufgrund begrenzter Programmausstattungen schneller nicht erreichbar sind.
Als Grundlage sind hier zunächst die für die betroffenen Gebiete zu ermittelnden und mit dem LBV abzustimmenden Gesamtbedarfe ohne Limitierung heranzuziehen.
Um in Etappen voranzukommen, werden in einem nächsten Schritt diejenigen Einzelvorhaben für eine Förderung abgestimmt, deren finanzieller Bedarf einer begrenzten Zahl von Programmjahren entspricht.
Im Ergebnis liegt dann eine Zielplanung vor, wie zu den anderen Kulissen auch.
Diese wird dann zu gegebener Zeit, unter Verwendung der zuerst ermittelten Gesamtbedarfe ohne Limitierung fortzuschreiben sein.
Ungeachtet dessen gilt, dass sich die Einzelvorhaben in den abgestimmten Zielplanungen am Grundsatz der Subsidiarität ausrichten müssen.
Die Zielsetzung der Gesamtmaßnahme muss dazu beitragen, die übergeordneten strategischen Programmziele des jeweiligen Förderprogramms umzusetzen, d.h. Beachtung der vorliegenden Programmstrategien.
Die städtebauliche Zielplanung muss zudem die übergeordneten Zielsetzungen der Städtebauförderungsrichtlinie berücksichtigen bzw. ihr Erreichen sicherstellen und, soweit im Sinne einer stimmigen städtebaulichen Entwicklung erforderlich, nachvollziehbar gegeneinander abwägen.
Sonderregelungen:
Eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, die als Maßnahme im Programm Lebendige Zentren durchgeführt werden soll, benötigt eine städtebauliche Zielplanung auf der Grundlage von § 142 BauGB oder § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung gemäß Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.
Eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, die gemäß § 171b BauGB als Stadtumbaumaßnahme im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung durchgeführt werden soll, benötigt eine städtebauliche Zielplanung auf der Grundlage des § 171b Absatz 2 BauGB, ggf. um eine Altbauaktivierungsstrategie ergänzt.
Eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, die gemäß § 171e BauGB als Maßnahme der Sozialen Stadt im Programm Sozialer Zusammenhalt durchgeführt werden soll, benötigt ein gebietsbezogenes, integriertes Entwicklungskonzept nach § 171e Absatz 4 BauGB in Verbindung mit der Programmstrategie zur Sozialen Stadt von Juli 2018 (Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat).
Eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, die in Form einer interkommunalen Kooperation durchgeführt werden soll, benötigt eine überörtliche, zwischen den beteiligten Gemeinden abgestimmte städtebauliche Zielplanung für die Teilgebiete der Gesamtmaßnahme.
Bei einer Gesamtmaßnahme der interkommunalen Kooperation (IKK) ist –nach zuvor erfolgter Abstimmung der Zielplanung mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)- diese zusätzlich durch alle beteiligten Kommunen zu beschließen und der Beschluss dem LBV in Kopie vorzulegen.