Elektronischer Rechtsverkehr
Wie alle Behörden des Landes Brandenburg ist auch das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) gemäß § 3 Abs. 1 und 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (BbgEGovG) verpflichtet, mindestens einen sicheren elektronischen Zugangsweg zu eröffnen, der den Bürgerinnen und Bürgern, Gerichten, Unternehmen und anderen Behörden eine schriftformersetzende Kommunikation ermöglicht (Elektronischer Rechtsverkehr, ERV).
Für den elektronischen Rechtsverkehr sind durch § 3 Abs. 3 und 4 BbgEGovG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mehrere sichere Übermittlungswege gesetzlich zugelassen.
Die Wahl zumindest eines dieser sicheren Zugangswege liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Das LBV bietet derzeit zwei Möglichkeiten des Elektronischen Rechtsverkehrs an:
- das „besondere elektronische Behördenpostfach“ (beBPo) für die Zusendung von mindestens einfach signierten Dokumenten
- ein spezielles QES-Postfach nur für qualifiziert elektronisch signierte (QES) Dokumente
Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
An das beBPo des LBV können elektronische Dokumente rechtssicher übermittelt werden, auch wenn sie nur einfach signiert sind. Das beBPo beruht auf der seit 2004 bewährten Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die EGVP-Infrastruktur ist wegen der strengen Authentifizierung aller Beteiligten und der doppelten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereits schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) VwVfG. Daher kann bei Dokumentenübermittlung per beBPo auf eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur verzichtet werden.
Eine Übermittlung von Dokumenten an das beBPo ist für folgende Absenderkreise möglich:
- Bürger:innen, Unternehmen, Selbstständige und sämtliche Organisationen über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO, kostenlos einzurichten unter https://ebo.bund.de/)
- die Rechtsanwaltschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
- die Gerichte über das EGVP
- die Steuerberaterschaft über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
- die Notariate über das besondere elektronische Notarpostfach (beN)
- andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts über deren beBPo
Das beBPo des LBV ist eine einheitliche Adresse für alle Abteilungen des LBV. Auch die „Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg“ (LuBB, Abteilung 4 im LBV) ist hierüber erreichbar.
Die Nutzer-ID des LBV einschließlich der LuBB lautet:
- DE.Justiz.b48ae689-13f2-4612-ae42-708e33555139.9ed3
Das QES-Postfach (Qualifizierte Elektronische Signatur)
Dokumente mit einer qualifiziert elektronischen Signatur können Sie dem LBV zusätzlich an das zentrale QES-Postfach übermitteln: Post-QES@LBV.Brandenburg.de
Bei diesem Übertragungsweg gelten nur Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur als schriftformersetzend nach § 3a Abs. 2 VwVfG.
Alle schwächeren Signaturformen, insbesondere die sogenannte Fortgeschrittene Elektronische Signatur (FES), sind kein Schriftformersatz. Alle anderen E-Mail-Adressen des LBV sind nicht für den Empfang von qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten geeignet und eröffnen keinen Zugang für den Elektronischen Rechtsverkehr mit dem LBV. Dies gilt auch für sämtliche E-Mail-Kontaktformulare und persönliche Postfächer von LBV-Beschäftigten, die Ihnen im Laufe eines Verwaltungsverfahrens im normalen E-Mail-Verkehr antworten werden.
Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail an das QES-Postfach die gewünschte Empfangsperson oder -stelle an, damit die Dokumente schnellstmöglich und richtig weitergeleitet werden können. Per E-Mail erhalten Sie eine Nachricht über den Eingang Ihrer E-Mail im Rahmen des Elektronischen Rechtsverkehrs.
Technische Rahmenbedingungen:
- Sie benötigen ein Zertifikat von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA). Mehr Infos dazu finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
- Jedes Dokument ist separat zu signieren.
- Die Dokumente müssen mit Microsoft Office 2016 Standard-Produkten oder Adobe Reader lesbar sein.
- Es werden keine selbstextrahierenden Dateien (z.B. *.exe) oder Dateien mit automatisierten Abläufen oder Programmierungen (z.B. Makros oder *.bat) angenommen.
- Die E-Mail darf eine Gesamtgröße von 10 Megabyte (MB) nicht überschreiten.
- Verschlüsselte E-Mails und Dokumente werden nicht bearbeitet.