Umtausch von NVA-Führerscheinen (VK 30)
Umtausch von Führerscheinen der ehemaligen DDR, die bei der NVA (Nationale Volksarmee) erworben und erteilt wurden
Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag), Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr, Abschnitt III, Nr. 2, Absatz 12 gilt: „Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.“
Zu berücksichtigen ist, dass ein Führerschein als Dokument zur Darstellung der jeweiligen erworbenen Fahrerlaubnisklassen gilt. Die jeweiligen erteilten Fahrerlaubnisklassen werden seit 01. Januar 1990 in das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen. Seit dieser Zeit gibt es den Führerschein im Checkkartenformat.
Die Umschreibung erfolgt nach § 6 Absatz 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen und deren Umstellung sind in der Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 der FeV aufgeführt.
Hinweise zur Umstellung der Führerscheine der ehemaligen DDR
- Umgestellt werden können nur Führerscheine der ehemaligen DDR, die von einer Polizeidienststelle (DDR-VP-Kreisamt Name-Nr.) oder der NVA (DDR-Nationale Volksarmee-Nr.) gesiegelt und auf einem amtlichen Formular (DDR-Führerschein ab 01. Juni 1982 oder bis 31. Mai 1982 Fahrerlaubnis der DDR (graues Buch) – im weiteren beide als DDR-Führerscheine bezeichnet) ausgestellt (erteilt) wurden. Ausgestellte Führerscheine der ehemaligen DDR, die von der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) erteilt wurden, sind nicht im Einigungsvertrag erwähnt und können demnach nicht umgestellt werden!
- Für jede Fahrerlaubnisklasse auf dem DDR-Führerschein ist ein gesonderter Nachweis, der „Fahrerlaubnisantrag“ auf Formular VK 30 (postkartengroß, graue Farbe) vorzulegen. Mit der VK 30 werden neben dem Antrag der neuen Fahrerlaubnisklasse, auch die bereits erteilten Fahrerlaubnisklassen, die ärztliche Untersuchung, die Prüfungsergebnisse, die erteilte neue Fahrerlaubnisklasse und die Nummer des erteilten DDR-Führerscheins ausgewiesen. Die VK 30 Nachweise wurden den Antragstellern wieder ausgehändigt. Ab ca. 1982 wurde die VK 30 von der ausstellenden Dienststelle (Polizei-Kreisamt und NVA) einbehalten.
- Ohne DDR-Führerschein und VK 30 keine Umstellung!
Zu den DDR-Führerscheinen, die von der Dienststelle des Polizeikreisamtes ausgestellt wurden, wenden Sie sich bitte an die zuständige örtliche Polizeidienststelle des Wohnortes zum Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen DDR-Fahrerlaubnis.
Eingeschränkte Auskunft zu DDR-Führerscheinen, die durch die NVA ausgestellt wurden - Datenbestand des LBV
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vor 1990 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erstellten Unterlagen nicht vollständig erhalten sind und die von unserer Behörde verwalteten Fahrerlaubnisdaten nur einen Teildatenbestand des damaligen Zentralen Fahrerlaubnisregister ZFER sowie der ehemaligen NVA darstellen.
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Persönliche und behördliche Antragsteller
Antrag VK 30
a) Bitte öffnen Sie den Antrag und füllen den Teil für den Antragsteller aus.
b) Drucken Sie den Antrag aus und senden uns den Antrag per Fax oder Post.
Fax: 03342 4266-7604
Adresse:
Landesamt Bauen und Verkehr (LBV)
Abteilung 2 Kennwort VK 30
Lindenallee 51
15366 Hoppegartenc) Sie haben auch die Möglichkeit diesen Antrag per Mail zu senden. Wenn Sie damit einverstanden sind, dass Sie damit Ihre persönlichen Daten unverschlüsselt über ein gewöhnliches E-Mail-Postfach senden und empfangen möchten, bestätigen Sie dies mit einem Klick auf das „Einverstanden“ Feld. Anschließend können Sie das Formular über den angezeigten Senden-Button verschicken.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Für die Erstellung dieser Auskunft wird nach Gebühren-Nummer 202.6 eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
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- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag), Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr, Abschnitt III, Nr. 2, Absatz 12
Kontakt
Dezernat 23
Güterkraft- und Personenverkehr
Frau Spielberg
VK 30
03342 4266-2328
03342 4266-7604