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Fahrerlaubniswesen

Das Landesamt für Bauen und Verkehr vollzieht im Land Brandenburg nur Teile des Fahrerlaubnisrechts im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben. Diese Zuständigkeit beinhaltet auch die Erteilung von Ausnahmen für diese zugewiesenen Aufgaben.

  • Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach §  42 Abstz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • die Anerkennung und Überwachung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Absatz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • die Anerkennung und Überwachung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 der  Fahrerlaubnis-Verordnung,
     
  • die Erteilung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Bestimmungen des § 36 Absatz 6 sowie der §§ 66, 70, 71a und 71b der Fahrerlaubnis-
    Verordnung,
     
  • die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme und dem Absehen von der Rücknahme nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes und die Überwachung nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes,
     
  • die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars gemäß § 4a Absatz 8 Satz 6 zweiter Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes

Kontakt

Dezernat 24
Sachgebiet Fahrlehrer- und Fahrerlaubnisrecht


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Frau Blum

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Frau Kittler

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