Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge
Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung des Landes Brandenburg (StGÜZV) kann das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO und FZV genehmigen.
Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO/ FZV können für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten, genehmigt werden. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können oder wenn Fahrzeuge wegen ihrer Zweckbestimmung zu breit, zu lang oder zu schwer sind, wie z. B. Mobilkrane.
Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination erforderlich sind, stellen Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr in einem Gutachten fest. Eine Übersicht über die Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr im Land Brandenburg finden Sie beim DEKRA e.V.
Hersteller von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher) übergeben Ihnen ein solches Gutachten in der Regel beim Erwerb des Fahrzeuges.
Das Gutachten muss zusammen mit einem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur StVZO/ FZV beim LBV eingereicht werden. Zur Form des Antrages informieren Sie sich bitte unter Antragsunterlagen.
Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird Ihnen die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg zugestellt. Auch ein Ablehnungsbescheid erreicht Sie auf dem Postweg.
Die Einzelgenehmigung (alt: Betriebserlaubnis) für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug erteilt Ihnen Ihre örtliche Zulassungsbehörde, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung dort vorlegen.
Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung ist noch keine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbunden. Diese erteilt Ihnen auf Antrag der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.
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Dezernat 25
Sachgebiet Kraftfahrwesen
Ausnahmen
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