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Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung des Landes Brandenburg (StGÜZV) kann das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO und FZV genehmigen.

Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO/ FZV können für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten, genehmigt werden. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können oder wenn Fahrzeuge wegen ihrer Zweckbestimmung zu breit, zu lang oder zu schwer sind, wie z. B. Mobilkrane.

Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination erforderlich sind, stellen Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr in einem Gutachten fest. Eine Übersicht über die Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr im Land Brandenburg finden Sie beim DEKRA e.V.

Hersteller von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher) übergeben Ihnen ein solches Gutachten in der Regel beim Erwerb des Fahrzeuges.

Das Gutachten muss zusammen mit einem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur StVZO/ FZV beim LBV eingereicht werden. Zur Form des Antrages informieren Sie sich bitte unter Antragsunterlagen.

Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird Ihnen die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg zugestellt. Auch ein Ablehnungsbescheid erreicht Sie auf dem Postweg.

Die Einzelgenehmigung (alt: Betriebserlaubnis) für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug erteilt Ihnen Ihre örtliche Zulassungsbehörde, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung dort vorlegen.

Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung ist noch keine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbunden. Diese erteilt Ihnen auf Antrag der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Kontakt

Dezernat 25
Sachgebiet Kraftfahrwesen


  Ausnahmen
  03342 4266-7601

Herr Schnabel

  03342 4266-2501

Frau Schall

  03342 4266-2502

Frau Wemme

  03342 4266-2503

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  • Gebühren

    Gebühren bei Ausnahmen von der StVZO bzw. der FZV im Großraum- und/ oder Schwerverkehr 

    Die Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO bzw. § 76 FZV werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nummer 255, wie folgt erhoben.

    Bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages beträgt die Gebühr gemäß § 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr.

    Die Gebühren werden für alle ab 01.01.2026 erteilten Bescheide erhoben, auch wenn der Antrag bereits 2025 eingereicht wurde. 

    Fahrzeugkombinationen zur Beförderung unteilbarer Ladung (Sattel-Kfz und Zug) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Krane und Bagger): Gebühr
    Geltungsbereich bundesweit  
    Geltungsdauer 3 Jahre 135 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 210 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 360 €
    Geltungsbereich Land Brandenburg  
    Geltungsdauer 3 Jahre 105 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 150 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 240 €
    für jedes weitere Bundesland (bis max. 3) 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung                                                                    Gebühr
    Geltungsbereich/ -dauer: bis zu 5 Bundesländer/ bis zu 3 Monate 50 €
    für jedes weitere Bundesland 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)                                                                          
    Einzel-Ausnahmegenehmigung 
    (Grenzwerte der Empfehlungen zu § 70 StVZO in kürzest möglicher Fahrzeuglänge bzw. -breite überschritten):
    Gebühr
    Geltungsbereich/ -dauer: bis zu 5 Bundesländer/ bis zu 3 Monate 70 €
    für jedes weitere Bundesland 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 15 €
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen:                                                           Gebühr
    Geltungsbereich Land Brandenburg  
    Geltungsdauer 3 Jahre 105 €
    Geltungsdauer 6 Jahre 150 €
    Geltungsdauer 12 Jahre 240 €
    für jedes weitere Bundesland (bis max. 3) 20 €
    zusätzlich  
    je genehmigter Ausnahme 10,20 €
    je wahlweise Fahrzeug 10,20 €
    Ergänzung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung mit weiteren Fahrzeugen: Gebühr
      40 €
    zusätzlich  
    je wahlweise Fahrzeug 15 €
    je wahlweise Fahrwerk bei Anhängern in Modulbauweise 10 €
    je wahlweise Fahrzeug Land- oder Forstwirtschaft 10,20 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Änderung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung (z.B. Kennzeichen): Gebühr
      50 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  
    Übertragung einer vom LBV Brandenburg erteilten Ausnahmegenehmigung auf neuen Halter: Gebühr
      50 €
    (bei Anhängern in Modulbauweise Gebühr je möglicher Fahrzeugkombination)  

    Weitere Informationen