Schlussabrechnung von Gesamtmaßnahmen

Nach dem Abschluss einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme hat die Gemeinde dem LBV innerhalb von zwölf Monaten eine Schlussabrechnung vorzulegen. Der Abschluss der Maßnahme ist auf die Auszahlung der letzten Verpflichtungsermächtigungen festgelegt. Die Schlussabrechnung bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die Förderung der Maßnahme hinsichtlich der gewährten Vorauszahlungsmittel und ist für jede in einem Programmbereich geförderte Gesamtmaßnahme vorzulegen. Sie besteht aus dem Sachbericht (Abschlussbericht), der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB und einem zahlenmäßigen Nachweis.
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