Gefahrguttransport
Allgemeine Vorschriften
Wer Transporte mit gefährlichen Gütern durchführt, unterliegt besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die gründliche Kenntnis der Gefahrgutvorschriften ist Voraussetzung für den sicheren Transport gefährlicher Güter und damit für den Schutz der Allgemeinheit.
Dazu haben die Gesetzgeber eine Reihe von nationalen und internationalen Vorschriften erlassen. Diese Vorschriften und Regelungen sind auf die Zuordnung der Gefahrgüter zu einer bestimmten Klasse, Gruppe und Stoffnummer (UN-Nummer) aufgebaut. Anhand dieser Bezeichnungen, sowie einiger weiterer Angaben wie Gewicht und Verpackungseinheit, können alle wichtigen Vorschriften und Anforderungen für den Straßen- und Schienentransport korrekt bestimmt werden.
Grundlage aller nationalen Vorschriften ist das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG). Dieses regelt in allgemeiner Form in Deutschland den Gefahrguttransport mit den verschiedenen Verkehrsträgern und dient als Basis für weitere allgemeingültige oder verkehrsträgerspezifische Verordnungen. Für den innerdeutschen Gefahrguttransport gilt die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).
Unabhängig vom Verkehrsträger existieren z.B. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) oder die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV). Detaillierte Regelungen werden zusätzlich in Form von Richtlinien, wie z.B die GGVSEB-Durchführungsrichtlinie (RSEB) herausgegeben.
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Geltende Vorschriften für den Bereich Straße und Eisenbahn
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in der Bekanntmachung der Neufassung vom 07.07.2009 (BGBl. I, Seite 1774) in Verbindung mit der Berichtigung vom 28.12.2009 (BGBl. I, Seite 3974), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBI. I S. 1843) - GGBefG
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30.03.2017 (BGBl. I S. 711) - GGVSEB
- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) vom 25.02.2011 (BGBl. I, Seite 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBI. I S. 568) - GbV
- Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutausnahmeverordnung) vom 18.02.2016, zuletzt geändert durch Artikel 4 der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 (BGBl. I, Seite 568) - GGAV
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) vom 01.06.2015, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.06.2017 (VkBl. 2016 Heft 14) - RSEB
Die hier genannten Regelungen beziehen sich überwiegend auf den innerstaatlichen Gefahrguttransport in Deutschland. Um jedoch auch für den Verkehr in andere Länder einheitliche Gefahrgutregelungen zu besitzen, wurden auf der Grundlage des ADR/RID-Gesetzes (Accord europeen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par Route/Reglement Internationale concernant le transport des marchandises Dangereuses par chemin de fer) Abkommen geschlossen, welche neben den EU-Mitgliedsländern auch weitgehend alle europäischen Staaten und weitere Länder unterzeichnet haben.
Dadurch wurden auch bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb der EU (innergemeinschaftlich) und darüber hinaus (ADR/RID-weit) einheitliche Regelungen für den Gefahrguttransport geschaffen. - Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in der Bekanntmachung der Neufassung vom 07.07.2009 (BGBl. I, Seite 1774) in Verbindung mit der Berichtigung vom 28.12.2009 (BGBl. I, Seite 3974), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBI. I S. 1843) - GGBefG
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