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Kraftfahrzeugwerkstätten

Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP)

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    Örtlich zuständige Handwerkskammer

    Die örtlich zuständige Handwerkskammer richtet sich nach dem Sitz der Untersuchungsstelle.

    Örtlich zuständige Innung/Inungsverband/Kreishandwerkerschaften

    Die örtlich zuständige Innung/Innungsverband/Kreishandwerkerschaft richtet sich nach dem Sitz der Untersuchungsstelle.

    Im Land Brandenburg anerkannte Überwachungsorganisationen

  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtsgrundlagen Sicherheitsprüfung (SP)

     

    Gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsprüfung (SP) ist § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Näheres enthalten die Anlagen zu § 29 StVZO und die Richtlinien zu den Anlagen zu § 29 StVZO.

    Anlagen zu § 29 StVZO

     Anlage  Wesentlicher Inhalt
     Anlage VIII zu § 29 StVZO - Welche Fahrzeuge müssen in welchen Intervallen zur SP vorgeführt werden.
    - Regelungen zur Durchführung der SP, z. B. wer darf SP durchführen, wo werden SP durchgeführt und wie sind diese zu dokumentieren.
     Anlage VIIIc zu § 29 StVZO  Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
     Anlage VIIId zu § 29 StVZO   Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von SP-Kraftfahrzeugwerkstätten


    Richtlinien zu den Anlagen zu § 29 StVZO

    Es gibt mehrere Richtlinien zu den Anlagen zu § 29 StVZO, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, dem Verkehrsblatt (VkBl.), veröffentlicht wurden. Wichtig sind vor allem die folgenden Richtlinien:

     Richtlinie

     Wesentlicher Inhalt

    SP-Richtlinie“
    Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 vom 2. Juni 1998 (VkBl. S. 528 Nr. 148) mit Änderungen vom 29. Oktober 2003 (VkBl. S. 750 Nr. 230) und vom 09. März 2006 (VkBl. S. 340 Nr. 64)
    Die „SP-Richtlinie“ enthält den Anwendungsbereich und die durchführenden Personen/Stellen sowie den Prüfumfang und die Prüfbereiche der SP.
    „Anerkennungsrichtlinie“
    Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach §§ 29 und 47a i.V.m. Anlage VIII und Anlage VIII c Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 9. März 2006 (VkBl. S. 314 Nr. 59)


    In der „Anerkennungsrichtlinie“ werden bezüglich Durchführung von SP Aussagen zum Antrag, zur Sicherung der Qualität bei der Durchführung der SP und zu Bestimmungen bei Erteilung der Anerkennung getroffen.
    Weiterhin enthält diese Richtlinie ein Muster für den Antrag und ein Muster für die Anerkennung sowie Erläuterungen zum Aufbau der Kontrollnummer für anerkannte Betriebe zur Durchführung von SP.

    „SP- /AU- /AUK- Schulungsrichtlinie“
    Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die
    - Sicherheitsprüfungen (SP) an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern,
    - Untersuchungen der Abgase (AU) an Kraftfahrzeugen mit Fremd- und/oder Kompressionszündungsmotoren
    - Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) und davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen
    nach §§ 29 und 47a i.V.m. Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO vom 9. März 2006 (VkBl. S.326 Nr. 60)
    In der „SP-Schulungsrichtlinie“ sind Festlegungen zum Zweck der Schulung, insbesondere auch zu Fristen von SP-Wiederholungsschulungen, zur Berechtigung zur Durchführung von Schulungen und Aufsicht über Schulungsstätten, zu Ausbildungskräften und Schulungsstätten, zum Inhalt der Schulung und zur Durchführung der Schulung und der Abschlussprüfung enthalten.

     

    Rechtsgrundlagen Hauptuntersuchung

     

    Gesetzliche Grundlage für die Hauptuntersuchung (HU) ist § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Näheres enthalten die Anlagen zu § 29 StVZO und z.B. Richtlinien zu den Anlagen zu § 29 StVZO.

    Anlagen zu § 29 StVZO

     Anlage  Wesentlicher Inhalt
     Anlage VIII zu § 29 StVZO

    - Welche Fahrzeuge müssen in welchen Intervallen zur HU vorgeführt werden.
    - Regelungen zur Durchführung der HU.

     Anlage VIIIa zu § 29 StVZO   Durchführung der HU
    - Wer darf in welchem Umfang wie gewertet und nach welchen Untersuchungskritierien HU durchführen.
     Anlage VIIId zu § 29 StVZO  Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Prüfstellen, Prüfstützpunkten und Prüfplätzen

Weitere Informationen

Kontakt

Dezernat 25
Sachgebiet Kraftfahrwesen

  LBV-SP-Werkstatt@LBV.Brandenburg.de

Frau Wiese

  03342 4266-2512

Frau Wahler

  03342 4266-2513