ÖPNV-Rettungsschirm 2022
Überkompensationskontrolle (sog. Spitzabrechnung) zu den ausgezahlten Corona-Billigkeitsleistungen des Jahres 2022
Empfänger, die im Jahr 2022 Billigkeitsleistungen erhalten haben, sind gemäß Nr. 6.3 der Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2022 verpflichtet, die für die Überkompensationskontrolle benötigten Unterlagen zusammen mit dem hinterlegten Formular bis zum 31.03.2024 einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der tatsächlich entstandene Schaden auf der Grundlage der in Nummer 5.4. der Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2022 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt zu bescheinigen ist. Dies schließt auch eine Mitteilung über die regulär über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften erhaltene Ausgleichszahlungen mit ein.
Dem Nachweis sind Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen des Jahres 2019 und die Einnahmeaufteilung des Jahres 2022 sowie ein Testat eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember der Jahre 2019 und 2022 im Haustarif bzw. nach Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn (BBDB) beizufügen. Für Schäden gemäß Nummer 5.4.2.1 der Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2022 sind Bestätigungen der betreffenden Aufgabenträger über die Höhe des Schadens beizufügen.
Folgende Dokumente sind für die Überkompensationskontrolle einzureichen:
Eine Übersendung der einzureichenden Unterlagen in digitaler Form vorab per E-Mail an LBV-OEPNV-Rettungsschirm@LBV.Brandenburg.de ist ausdrücklich gewünscht. Hierbei ist in der Betreffzeile zwingend das Geschäftszeichen des LBV (zu finden auf dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2022) anzugeben.
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