Spitzabrechnung zum Corona-Rettungsschirm 2021
26.01.2023
Frist zum Einreichen der Unterlagen: 31. März 2023
Überkompensationskontrolle (sog. Spitzabrechnung) zu den ausgezahlten Corona-Leistungen des Jahres 2021
Empfänger, die im Jahr 2021 Corona-Leistungen erhalten haben, sind gemäß der Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2021 verpflichtet, die für die Überkompensationskontrolle benötigten Unterlagen bis zum 31.03.2023 beim LBV einzureichen.
Hintergrund:
Ab August 2021 konnten Landkreise und kreisfreie Städten zusammen mit den von Ihnen beauftragten Verkehrsunternehmen beim LBV finanzielle Hilfen gemäß der „Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2021“ beantragen. Es wurden Ausgleichszahlungen für Schäden gewährt, die direkt durch die Corona-Pandemie im Jahr 2021 entstanden bzw. erwartet wurden. Antragsberechtigt waren öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Beförderungsleistungen im öffentlichen Personenverkehr und im Schienenpersonennahverkehr erbrachten, beziehungsweise deren Aufgabenträger.