Gebietskulissen der Wohnraumförderung
Anträge zur Ausweisung von Gebietskulissen für Wohnraumförderung werden zur Abstimmung mit den Landesinteressen und insbesondere mit der Städtebauförderung an das Landesamt für Bauen und Verkehr gerichtet.
Die Wohnraumförderung wurde durch die Landesregierung ab 2022 neu ausgerichtet, mit einem stärkeren Fokus auf der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden. Wohnungseigentümern werden mittels der Wohneigentumsförderrichtlinie (WohneigentumförderR) neue Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Dabei steht sowohl der Erwerb vorhandener Gebäude mit energetischem Umbau, als auch die energetische Modernisierung und Instandsetzung von bereits genutztem Wohneigentum im Fokus. Dafür werden sowohl für den Mietwohnraum als auch das Wohneigentum erhöhte Fördersummen bereit gestellt. Neu ist bei der Wohneigentumsförderung die Erweiterung der Förderkulissen.
Förderungen sind grundsätzlich wie bisher in den innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und den „Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“ möglich und darüber hinaus nun auch innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die nach § 13a BauGB aufgestellt wurden.
Die Mietwohnungsbauförderung (MietwohnungsbauförderR) zielt auf die Schaffung sowie die Modernisierung und Instandsetzung von generationsgerechten Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten. So geförderte Wohnungen werden insbesondere an Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen, Senioren, Studierende, Auszubildende sowie Personen in sozialen Notlagen vergeben. Darüber hinaus für Wohnen nach neuen Konzepten für Mehrgenerationswohnen und anderen innovativen Formen des Zusammenlebens oder auch Wohngemeinschaften im Alter.
Nach Zustimmung zu den Gebietskulissen durch das LBV, sind die Anträge an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten.
Liegen die Vorhaben ebenso in einer Gebietskulisse der Städtebauförderung, so können ergänzend zur Förderung nach den Wohnraumförderungsrichtlinien die darüberhinausgehenden unrentierlichen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über Städtebauförderungsmittel bewilligt werden. Es liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde, eine objektbezogene Prüfung der Fördermöglichkeit vorzunehmen und das Ergebnis in der Förderakte als Nachweis der Prüfung zu dokumentieren.
Zur Ermittlung dieses sogenannten „Spitzenfinanzierungsbetrags“ können die Berechnungshilfen (siehe Downloads) herangezogen werden. Die Finanzierung ist im Rahmen des Umsetzungsplans zur Bestätigung beim LBV einzureichen.